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Der Gesetzgeber hat mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen, den steuerlichen Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz (EStG) ab dem 1. Januar 2024 von bisher 1.440 Euro auf 2.000 Euro jährlich zu erhöhen. Ursprünglich geplante Verschärfungen wurden hingegen nicht umgesetzt.

Erst im Jahr 2021 hatte der Gesetzgeber durch das Fondsstandortgesetz den jährlichen Freibetrag von zuvor 360 Euro auf die bisherigen 1.440 Euro erhöht. Seitdem haben sich viele Genossenschaften dafür entschieden, diese steuerliche Vergünstigung durch Ausgabe von Genossenschaftsanteilen an ihre Mitarbeiter zu nutzen. Mit der nochmaligen Erhöhung des Freibetrags dürfte dieser Anreiz weiter steigen. Welche Voraussetzungen müssen Genossenschaften erfüllen, um § 3 Nr. 39 EStG anwenden zu können?

„Profil“ hat bereits in Ausgabe 10/2021 über die Verbesserungen bei der lohnsteuerlichen Vergünstigung von Vermögensbeteiligungen informiert. Die Ausführungen gelten – mit Ausnahme des veralteten Freibetrags – weiterhin und sollten daher stets zusammen mit diesem Beitrag gelesen werden. Hinzu kommt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 16. November 2021, das erstmals Vereinfachungsregelungen zu den einzubeziehenden Mitarbeitern enthält.

Überblick über die Voraussetzungen

Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Vermögensbeteiligung nach § 3 Nr. 39 EStG ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmerinnen und Arbeiternehmern offenstehen muss, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots seit einem Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zu dem Unternehmen beziehungsweise der Genossenschaft stehen. Mit der Neureglung ab 1. Januar 2024 wurden keine steuerlichen Haltefristen jeglicher Art eingeführt. Steuerlich kann der Freibetrag für Leistungen des Arbeitgebers genutzt werden, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Dann sind diese auch von der Sozialversicherungspflicht befreit. Es besteht aber auch die Möglichkeit der Entgeltumwandlung zugunsten einer Vermögensbeteiligung, zum Beispiel durch den Erwerb eines Genossenschaftsanteils. Allerdings besteht bei einer Entgeltumwandlung keine Sozialversicherungsfreiheit.

Die wichtigsten Grundvoraussetzungen für Mitarbeiterbeteiligungen im schnellen Überblick:

  • Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden am Vermögen des eigenen Arbeitgebers beteiligt.
  • Die Beteiligung muss allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offenstehen, die ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen.
  • Die Beteiligung wird in Form von Sachbezügen gewährt.
  • Eine Entgeltumwandlung ist steuerlich weiterhin möglich.

Weitere Bestimmungen aus dem BMF-Schreiben

Da in § 3 Nr. 39 EStG nur der Freibetrag erhöht wurde, gelten die Ausführungen des BMF-Schreibens vom 16. November 2021 unverändert fort. Dem BMF-Schreiben ist eine Inhaltsübersicht vorangestellt. Das hilft dabei, den Überblick zu behalten. Nachfolgend wird deshalb nur auf wichtige ergänzende Vorgaben des BMF-Schreibens zur Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung hingewiesen:

Nach Abschnitt 1.1.5 des BMF-Schreibens gilt die Steuerfreiheit nicht bei Geldleistungen. Insbesondere darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Geldleistung zum Erwerb der Vermögensbeteiligung gewähren. Bei einer Entgeltumwandlung liegt keine Geldleistung vor, wenn im Rahmen der Gehaltsabrechnung der Bruttolohn zu Gunsten der steuerfreien Vermögensbeteiligung gekürzt wird.

Zur Frage, welche Mitarbeiter einzubeziehen sind, wird im BMF-Schreiben unter Abschnitt 1.2 Randnummer 13 aufgeführt:

Nach § 3 Nummer 39 Satz 2 EStG ist – unabhängig von der arbeitsrechtlichen Verpflichtung zur Gleichbehandlung – Voraussetzung für die Steuerfreiheit, dass die Vermögensbeteiligung mindestens all jenen Arbeitnehmern (§ 1 LStDV) offensteht, die bei Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen des Arbeitgebers stehen. Einzubeziehen in das Beteiligungsangebot sind auch geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte, Auszubildende und weiterbeschäftigte Rentner. Arbeitnehmer, die weniger als ein Jahr in einem Dienstverhältnis zum Unternehmen des Arbeitgebers stehen, können einbezogen werden. Bei einem Konzernunternehmen müssen die Beschäftigten der übrigen Konzernunternehmen nicht einbezogen werden. Bei einem Entleiher sind Leiharbeitnehmer nicht einzubeziehen.

Aus Vereinfachungsgründen muss der Arbeitgeber das Beteiligungsangebot nicht an folgende Arbeitnehmer richten (Randnummer 14):

  • In ein anderes Unternehmen entsandte Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis deshalb ruht und mit denen das aufnehmende Unternehmen einen eigenständigen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat,
  • Organe von Körperschaften,
  • Mandatsträger,
  • Arbeitnehmer mit einem gekündigten Dienstverhältnis und
  • Arbeitnehmer, die zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und dem Zeitpunkt der Überlassung der Vermögensbeteiligung aus sonstigen Gründen aus dem Unternehmen ausscheiden (zum Beispiel Auslaufen des Arbeitsvertrages).

Demnach besteht zum Beispiel bei Vorständen (Organen der Genossenschaft) ein Wahlrecht, ob sie in den begünstigten Kreis der Mitarbeiter einbezogen werden oder nicht.

Nach Randnummer 17 des BMF-Schreibens können Arbeitgeber die Konditionen, zu denen sie den einzelnen Arbeitnehmern die Vermögensbeteiligung überlassen, differenzieren, etwa bezüglich der Höhe einer Zuzahlung oder der Beteiligungswerte. Diese Differenzierung bedarf aus arbeitsrechtlicher Sicht eines sachlichen Grundes.

Auch wenn grundsätzlich alle begünstigten Mitarbeiter einen Genossenschaftsanteil zeichnen können, so sind darüber hinaus weitere Differenzierungen möglich. So kann der Arbeitgeber zum Beispiel nur bestimmten Mitarbeitern, die ein ganz persönliches Ereignis wie ein Dienstjubiläum oder ihre Hochzeit feiern, zusätzlich begünstigte Genossenschaftsanteile gewähren.

Weitere Änderungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz

Die GVB-Steuerberatung weist auf weitere wichtige Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz hin:

  • Bisher schon sind nach § 3 Nr. 71 EStG Zuschüsse steuerfrei, die aus einer öffentlichen Kasse für den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft gezahlt werden. Diese Steuerbefreiung wird ab 1. Januar 2024 auch auf Anteile einer eingetragenen Genossenschaft erweitert. Ferner wurden verschiedene Prozentsätze in dieser Vorschrift abgeändert.
  • Die Sondervorschrift des § 19 a EStG für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit durch Vermögensbeteiligungen an sogenannten Start-up-Unternehmen und jüngeren Unternehmen wurde teilweise angepasst. Bisher galt die Vorschrift nur für Gesellschaften, bei denen die Gründung nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt. Dies wurde nun auf 20 Jahre erhöht. Zudem wurde eine sogenannte „Konzernklausel“ aufgenommen. Damit kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nicht nur eigene Vermögenswerte übertragen, sondern ihn neu auch am Vermögen eines Gesellschafters, zum Beispiel einer Tochtergesellschaft der Genossenschaft, beteiligen.

Hinweise zur Umsetzung

Gewährung von Genossenschaftsanteilen im Rahmen einer Entgeltumwandlung:

Rechtzeitig vor Fälligkeit des umzuwandelnden Gehaltsanspruchs sollte der Arbeitgeber die Entgeltumwandlung des Gehalts (laufender Arbeitslohn oder Sonderzahlung) und die Höhe der zu zeichnenden Geschäftsanteile schriftlich mit dem Arbeitnehmer vereinbaren. Die Mitarbeiter zeichnen den Anteil durch Beitrittserklärung.

Wird § 3 Nr. 39 EStG im Rahmen einer Entgeltumwandlung genutzt, ist es wichtig, dass die Entgeltumwandlung (also die Kürzung des Bruttoarbeitslohns) zu Gunsten eines steuerfreien Bezugs nach § 3 Nr. 39 EStG und der Zufluss der Vermögensbeteiligung, das heißt die Gutschrift der Anteile auf dem Geschäftsanteilkonto, im gleichen Monat erfolgt.

Der lohnsteuerliche Zeitpunkt des Zuflusses ist der Tag, an dem der Mitarbeiter wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Genossenschaftsanteil erhält. Dies ist allgemein der Fall, wenn der Anteil auf dem Geschäftskonto des Mitglieds verbucht wird.

Differenzierungen bei den Konditionen:

Bei besonders aufwändig differenzierten Konditionen ist es im Einzelfall ratsam, eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt einzuholen, denn nur so kann Rechtssicherheit für den Arbeitgeber und eine Haftungsfreistellung im Rahmen späterer Lohnsteueraußenprüfungen erreicht werden.

Da bei der Einführung einer Mitarbeiterbeteiligung neben den genannten Voraussetzungen oftmals weitere Fragen im Detail zu klären sind, empfiehlt der GVB seinen Mitgliedern, sich rechtzeitig vor der Umsetzung mit der GVB-Steuerabteilung in Verbindung zu setzen und offene Fragen zu besprechen (Kontakt siehe Kasten).


Petra Honig ist Steuerberaterin beim Genossenschaftsverband Bayern.

Unterstützung durch die GVB-Steuerberatung

Die GVB-Steuerberatung unterstützt die Mitglieder des Verbands in allen steuerlichen Fragen, so auch bei der Versteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen. Um bei besonderen Gestaltungen der Vermögensbeteiligung lohnsteuerlich Rechtssicherheit zu erhalten, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Finanzamt eine sogenannte Anrufungsauskunft nach § 42e EStG einzuholen. Der GVB übernimmt dies gerne für seine Mitglieder.

Kontakt zur GVB-Steuerberatung: steuer(at)gv-bayern.de oder 089 / 2868-3800. Alle Informationen, Rundschreiben und Dienstleistungen der GVB-Steuerberatung finden sich im Mitgliederbereich der GVB-Webseite.

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