MaRisk-Novelle: Alle Risiken im Blick
Anzeige
Anzeige
Im Dezember 2017 hat der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht die letzte Ausbaustufe des Basel III-Pakets beschlossen („Basel III: Finalising post-crisis reforms“). Die neuen Eigenkapitalregeln wurden 2010 als Reaktion auf die globale Finanzkrise aufgestellt. Auf europäischer Ebene wurden die Vorgaben erstmals 2014 durch die EU-Eigenkapitalregeln CRR und CRD IV umgesetzt.
Der Baseler Ausschuss
Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision, BCBS) entwickelt auf internationaler Ebene abgestimmte Regeln zur Bankenaufsicht und trägt so zur Vereinheitlichung bankaufsichtlicher Standards bei. Er ist die weltweit wichtigste normgebende Instanz für die Bankenregulierung. Mitglieder sind die Vertreter von Notenbanken und Aufsichtsbehörden. Seine wichtigsten Regelwerke sind als Basel II und Basel III bekannt. Der Baseler Ausschuss ist bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel angesiedelt. Ihr gehören 60 Zentralbanken rund um den Globus an, die zusammen 95 Prozent des weltweiten Bruttoinlandsprodukts erwirtschaften. Die BIZ hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit zwischen den Zentralbanken zu fördern und den internationalen Zahlungsausgleich zu erleichtern. Vorsitzender des BIZ-Verwaltungsrats ist seit 2015 Bundesbank-Präsident Jens Weidmann.
Zwischenzeitlich wurden eine Reihe ergänzender Basel III-Papiere durch den Baseler Ausschuss veröffentlicht, die insbesondere Änderungen bei den Marktpreisrisiken oder der Derivateberechnung vorsehen. Die Umsetzung dieser Vorgaben wird derzeit auf Grundlage eines Entwurfs der EU-Kommission zur Fortschreibung der EU-Eigenkapitalregeln (CRR II und CRD V) diskutiert. Sie sollen voraussichtlich 2021 in Kraft treten.
Im letzten Schritt zur Finalisierung von Basel III wurde vor allem der von allen bayerischen Genossenschaftsbanken angewendete Kreditrisikostandardansatz (KSA) mit den Risikogewichten für Adressenausfallrisiken überarbeitet. Aber auch die Messansätze für operationelle Risiken wurden angepasst. Diese Themenbereiche blieben im Basel III-Umsetzungspaket bislang außen vor. In verschiedenen Medien war immer wieder von „Basel IV“ die Rede, der Baseler Ausschuss beharrt jedoch darauf, dass es sich bei den jüngst beschlossenen Reformen um die Vollendung von Basel III handelt.
Verbundinterne Forderungen bleiben privilegiert
Verbundinterne Kreditforderungen gegenüber Instituten, die der Sicherungseinrichtung des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) angehören, bleiben bei der Risikogewichtung privilegiert. Das hat der Baseler Ausschuss erfreulicherweise klargestellt. Die Entscheidung, welches Risikogewicht genau angesetzt wird, trifft jedoch wie bisher der EU-Gesetzgeber.
Bei Forderungen gegenüber verbundfremden Instituten darf die sogenannte „Sitzstaatenmethode“ nicht mehr angewendet werden. Bei dieser Vorgehensweise orientiert sich die Gewichtung der Kreditrisiken an der Bonitätsbeurteilung für den Staat, in dem das Institut seinen Sitz hat. Nun sollen die Banken entweder auf Bonitätsbeurteilungen externer Ratingagenturen der Gegenpartei zurückgreifen oder die neu geschaffene „standardisierte Kreditrisikobewertungsmethode“ anwenden. Dabei muss das Institut die Schuldner nach ihrer Zahlungsfähigkeit in drei Töpfe (A, B, C) einteilen. Abhängig von dem Grad, in dem die Gegenpartei die aufsichtsrechtlichen Mindestkapitalanforderungen (Säule 1 des Baseler Regelwerks) einhält oder übererfüllt, wird dieser ein Risikogewicht zwischen 30 und 150 Prozent der Bemessungsgrundlage zugeordnet.
Erleichterung bei Mittelstandskrediten
Für Risikopositionen gegenüber Unternehmen soll es nach dem Baseler Regelwerk grundsätzlich bei der bestehenden Risikogewichtung in Abhängigkeit vom jeweiligen externen Rating bleiben. Kredite an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhalten bis zu einem Kreditvolumen von 1 Million Euro weiterhin ein Risikogewicht von 75 Prozent, bei Krediten über 1 Million Euro ist mit einem Risikogewicht von 85 Prozent eine Erleichterung zu verzeichnen.
Diese Vorgabe hat nichts mit dem sogenannten KMU-Korrekturfaktor zu tun, der es Banken erlaubt, Mittelstandskredite bis 1,5 Millionen Euro mit weniger Eigenkapital zu hinterlegen. Der KMU-Korrekturfaktor ist eine rein europäische Regelung, zu der es vom Baseler Ausschuss keine Maßgaben gibt. Ob er fortgeführt wird, hängt vom europäischen Gesetzgeber ab. Dieser hat ihn jedoch bereits im Entwurf für die neuen EU-Eigenkapitalregeln (CRR II und CRD V) verankert.
Das Mengengeschäft bleibt weiterhin privilegiert. Neu ist hier ein sogenanntes Produktkriterium, das zwar im Regelfall erfüllbar sein wird, allerdings Immobilienkredite gegebenenfalls ausnimmt.
Gänzlich neue Regeln bei Immobilienkrediten
Die Bewertung des Risikogewichts im Privatkundengeschäft und von Staatsanleihen bleibt auch nach den neuen Maßgaben unverändert. Im Gegensatz dazu wird die Risikogewichtung von Immobilienkrediten gänzlich neu geregelt. An Stelle der bisherigen Pauschalgewichte von 35 Prozent (wohnwirtschaftliche Kredite) beziehungsweise 50 Prozent (gewerbliche Kredite) der Bemessungsgrundlage ist künftig eine differenzierte Gewichtung vorgesehen. Bei Wohnimmobilien liegt in Abhängigkeit vom Verhältnis des Kreditbetrags zum Immobilienwert (Loan to Value) und der Frage, ob die Kreditrückzahlung aus dem Objekt erwirtschaftet wird, das Risikogewicht zwischen 20 Prozent und 105 Prozent. Bei Gewerbeimmobilien spielt des Weiteren das Risikogewicht der Gegenpartei mit hinein. Hier sind Risikogewichte zwischen 60 Prozent und 150 Prozent möglich.
In der Summe werden sich die Risikogewichte tendenziell über alle Risikopositionsklassen eher erhöhen und sich verstärkt jenseits von externen Ratings an zusätzlichen Kriterien orientieren. Der Baseler Ausschuss sieht eine Umsetzung des neuen Kreditrisikostandardansatzes in europäisches Recht bis 2022 vor. Weil jedoch die laufende Überarbeitung der EU-Eigenkapitalregeln (CRR II und CRD V) schon jetzt dem ursprünglichen Zeitplan hinterherhinkt, erscheint es ambitioniert, dass der überarbeitete KSA 2022 in der EU in Kraft treten wird.
Der GVB berät
Weitere Informationen erhalten Verbandsmitglieder bei der Abteilung Bankaufsichtsrecht des GVB unter bankaufsichtsrecht(at)gv-bayern.de oder 089 / 2868-3861.