Vermögensbeteiligung: Genossenschaften können ihren Mitarbeitern Unternehmensanteile bis 1.440 Euro steuerfrei überlassen. Welche Regeln gelten genau?
Der Inhalt im Überblick
Viele bayerische Kreditgenossenschaften haben über die Jahre hinweg Bank- und Bürgerstiftungen gegründet. So engagieren sie sich für ihre Region und festigen gleichzeitig ihre Bedeutung als Regionalbank. Einige Kreditgenossenschaften unterstützen ihre Kunden zudem bei der Gründung und Verwaltung von Stiftungen.
Mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts hat der Gesetzgeber mehr Klarheit für die Rechtsform Stiftung geschaffen. Als Missstand wurde insbesondere das oftmals unklare Verhältnis zwischen den Stiftungsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und den Stiftungsgesetzen der Länder empfunden, auch dem bayerischen.
Großzügige Umstellungsfristen
Das Gesetz ist am 23. Juli 2021 in Kraft getreten. Die Regelungen betreffen grundsätzlich nicht nur neu gegründete Stiftungen, sondern auch bestehende. Jedoch gewährt der Gesetzgeber eine großzügige Umstellungsfrist bis zum 1. Juli 2023. Bis dahin sollten die Stiftungsorgane überprüfen, ob ihre Satzungen den neuen Vorgaben entsprechen.
Neues Stiftungsregister ab 2026
Noch länger, nämlich bis zum 1. Januar 2026, dauert die Einführung des Stiftungsregisters, das vom Bundesamt für Justiz geführt werden soll. Ähnlich dem Handels- oder Vereinsregister soll das Stiftungsregister Transparenz über die Existenz und über die Vertretungsregelungen in den Stiftungen schaffen. Damit wird es für Banken auch einfacher, mit Stiftungen als Kunden umzugehen. Nach Einführung des Registers haben die Stiftungen bis zum 31. Dezember 2026 Zeit, sich dort anzumelden.
Steuerliche Neuregelungen für Stiftungen
Ende des Jahres 2020 hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz (JStG 2020) lang erwartete Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht beschlossen. Von den steuerlichen Neuregelungen profitieren auch gemeinnützige Stiftungen im Genossenschaftsbereich. Die Neuerungen im Überblick:
Übungsleiterfreibetrag
Der Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter steigt ab 2021 auf 3.000 Euro (bislang 2.400 Euro, § 3 Nr. 26 EStG). Der Übungsleiterfreibetrag gilt für gemeinnützige Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Dozent oder vergleichbare Tätigkeiten.
Ehrenamtsfreibetrag
Der Freibetrag für die Ehrenamtspauschale steigt ab 2021 auf 840 Euro (bislang 720 Euro, § 3 Nr. 26a EStG). Der Ehrenamtsfreibetrag gilt für gemeinnützige Tätigkeiten, die nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen (zum Beispiel für die Buchhaltung einer Stiftung).
Vereinfachter Spendennachweis
Die Grenze, bis zu welcher der vereinfachte Zuwendungsnachweis für den Spendenabzug ausreicht, erhöht sich auf 300 Euro (bislang 200 Euro, § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV). Es genügt der Bareinzahlungsbeleg, Überweisungsträger oder die Buchungsbestätigung aus dem Online-Banking, eine zusätzliche Spendenbescheinigung ist nicht erforderlich. Diese Änderungen zum vereinfachten Nachweis gelten bereits rückwirkend für Zuwendungen, die der Empfängerkörperschaft (etwa einer Stiftung) nach dem 31. Dezember 2019 zugeflossen sind.
Höhere Freigrenze für wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Die Freigrenze, bis zu der eine gemeinnützige Körperschaft Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, der kein Zweckbetrieb ist, erzielen darf, steigt auf 45.000 Euro (bislang 35.000 Euro, § 64 Abs. 3 AO). Durch die jährliche Freigrenze werden geringe Tätigkeiten im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, zum Beispiel die Organisation eines Sommerfestes, von der Besteuerung ausgenommen. Achtung: Wird die Freigrenze überschritten, sind die gesamten Einnahmen steuerpflichtig.
Edeltraud-Maria Schmid, GVB
Neuerungen beim Grundstockvermögen
Künftig unterscheidet das Gesetz zwischen Grundstockvermögen und „sonstigem Vermögen“. Letzteres kann unmittelbar für die Stiftungszwecke verbraucht werden. Abgesehen von der sogenannten Verbrauchsstiftung verbleibt es bei der schon aus den Landesstiftungsgesetzen bekannten Regelung, wonach das Grundstockvermögen (Stiftungskapital) „ungeschmälert zu erhalten“ ist.
Maßgeblich ist dabei nicht die konkrete Zusammensetzung des Vermögens, sondern der Erhalt der Ertragskraft. Diese auf den ersten Blick einleuchtende Regelung erschwert den Stiftungsorganen in Zeiten von Negativzinsen das Leben. Die Gesetzesbegründung stellt immerhin klar, dass bloße Schwankungen des Marktwerts das Stiftungsvermögen nicht regelmäßig schmälern, solange der Gebrauchswert nicht beeinträchtigt wird. Kann zum Beispiel eine Immobilie weiterhin normal vermietet werden, obwohl sich deren Marktwert verändert hat, bleibt der Gebrauchswert erhalten. Gleiches gilt für eine Anleihe, deren Kurs schwankt, aber von einer vollständigen Rückzahlung bei Fälligkeit auszugehen ist. Das sahen übervorsichtige Aufsichtsbehörden in der Vergangenheit zum Teil strenger. Gewinne aus der Umschichtung von Stiftungskapital dürfen nunmehr auch für die Stiftungszwecke verbraucht werden, sofern das Grundstockvermögen erhalten bleibt und der Stifterwille dem nicht entgegensteht.
Haftung des Stiftungsvorstands wird beschränkt
Die Gesetzesnovelle beschränkt die Haftung des Stiftungsvorstands, der regelmäßig unentgeltlich tätig ist. Demnach begeht ein Vorstandsmitglied keine Pflichtverletzung, wenn er oder sie bei wirtschaftlichen Entscheidungen unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln. Ähnliche Regelungen enthält bereits das Aktiengesetz („Business Judgement Rule“). Eine inhaltliche Änderung ergibt sich daraus nicht, wenn Stiftungen bereits in der Vergangenheit entsprechend der Empfehlungen des Genossenschaftsverbands Bayern (GVB) Haftungsbeschränkungen in ihre Satzungen aufgenommen haben. Die Gesetzesnovelle enthält zudem Regelungen zur Änderung des Stiftungszwecks und zur Auflösung von Stiftungen.
Kirchenstiftungen von Reform nicht betroffen
Die Gesetzesreform betrifft nach bürgerlichem Recht gegründete Stiftungen. Daneben gibt es eine Vielzahl kirchlicher Stiftungen. Diese sind von der Reform nicht betroffen. Ihre Rechtsverhältnisse richten sich nach den jeweiligen kirchlichen Normen. Für Banken ergeben sich bei Kirchenstiftungen als Kunden daher keine Änderungen.
Oliver Schießer ist Leiter Bankrecht beim Genossenschaftsverband Bayern.
Interdisziplinäres Beratungsangebot des GVB
Ein interdisziplinäres Team des Genossenschaftsverbands Bayern (GVB) aus den Bereichen Steuern und Recht, Prüfung und Betreuung Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften (WuD) sowie Mitgliederbetreuung berät die GVB-Mitglieder zur Stiftungsnovelle und begleitet sie in allen Stiftungsfragen. Steuerberaterin Edeltraud-Maria Schmid (eschmid(at)gv-bayern.de, 089 / 2868-3807) und Rechtsanwalt Oliver Schießer (oschiesser(at)gv-bayern.de, 089 / 2868-3709) unterstützen die GVB-Mitglieder beziehungsweise deren Stiftungen in steuerlichen und rechtlichen Belangen. Regina Wenninger von der GVB-Mitgliederbetreuung (rwenninger(at)gv-bayern.de, 089 / 2868-3400) ist zertifizierte Stiftungsmanagerin und Geschäftsführerin der Raiffeisen/Schulze-Delitzsch Stiftung Bayerischer Genossenschaften. Sie steht den GVB-Mitgliedern für Praxistipps zur Verfügung.
Weiterführende Links
- Informationen der GVB-Rechtsberatung für Banken im GVB-Mitgliederportal
- Informationen der GVB-Steuerberatung für Banken im GVB-Mitgliederportal
- Informationen der GVB-Rechtsberatung für WuD-Genossenschaften im GVB-Mitgliederportal
- Informationen der GVB-Steuerberatung für WuD-Genossenschaften im GVB-Mitgliederportal