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Kunden und Mitarbeitern die Möglichkeit zu bieten, ihr Auto am Firmenstandort zu laden, wird für Unternehmen immer wichtiger, je weiter die Elektromobilität fortschreitet. Zudem sorgt das „Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität“ (GEIG) für Handlungsbedarf. Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle Nichtwohngebäude – also insbesondere Gewerbeimmobilien – mit mehr als 20 Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt ausgestattet sein. In der Regel sind für Genossenschaften und deren Mitarbeiter Normalladestationen und/oder Wallboxen ausreichend, doch manchmal können auch Schnellladesäulen sinnvoll sein, vor allem wegen des Förderprogramms für Schnellladeinfrastruktur, das aktuell wieder in Anspruch genommen werden kann. Worauf sollten Genossenschaften bei der Ladeinfrastruktur achten und was wird vom Staat gefördert?

Normalladestation oder Schnellladesäule?

Die Wahl zwischen Normalladestationen (AC-Ladesäulen) und Schnellladesäulen (DC-Ladesäulen) sollte sorgfältig abgewogen werden. Die Entscheidung hängt von verschiedenen Parametern ab:

  • Nutzerbedürfnisse: Um Fahrzeuge etwa über Nacht oder während der Arbeitszeit zu laden, ist eine Normalladestation ideal. Wenn Lkw oder Transporter schnell wieder verfügbar sein sollen, ist eine Schnellladesäule sinnvoll. Diese Fahrzeuge können dann während eines Beladevorgangs am Standort direkt für die nächste Fahrt geladen werden.
  • Kosten und Aufwand: Normalladestationen sind deutlich kostengünstiger in der Anschaffung und im Betrieb. Im öffentlichen Ladebetrieb ist durch die geringeren Strommengen allerdings ein gewinnbringender Betrieb nur selten zu erreichen. Schnellladesäulen hingegen erfordern eine höhere Investition. Bei einem geeigneten und hochfrequentierten Standort mit häufiger Nutzung kann ein gewinnbringender Betrieb möglich sein.
  • Standort und Besucherfrequenz: Normalladestationen sind ideal für Standorte mit längerer Verweildauer wie Bürogebäude, Hotels oder Wohnanlagen. Schnellladesäulen eignen sich eher für Orte mit hoher Besucherfrequenz und kurzer Verweildauer wie Tankstellen, öffentliche Parkplätze oder Standorte in Autobahnnähe.
  • Standzeiten: Für Unternehmen mit eigener Fahrzeugflotte, die schnell wieder einsatzbereit sein muss, sind Schnellladelösungen unverzichtbar. Gleiches gilt etwa im Schwerlastbereich, wo deutlich größere Strommengen für den Betrieb der Fahrzeuge notwendig sind.

Durch die Kombination dieser Faktoren und Szenarien können Genossenschaften die passende Ladeinfrastruktur für ihre Bedürfnisse planen und umsetzen.

Förderprogramm für Schnellladesäulen

Aktuell können Unternehmen wieder Mittel aus dem Programm „Förderung von nicht-öffentlich zugänglicher Schnellladeinfrastruktur für KMU und Großunternehmen“ beantragen. Allerdings ist Eile geboten, denn die Anträge können aktuell nur bis 1. November 2024 eingereicht werden (Stand: Ende September 2024). 150 Millionen Euro wurden für Gewerbetreibende mit nicht-öffentlicher Schnellladeinfrastruktur freigegeben. Förderfähig sind Ausgaben für die Anschaffung und Installation ausschließlich nicht öffentlich zugänglicher, fabrikneuer Schnellladepunkte inklusive dem dafür notwendigen Netzanschluss auf ausschließlich betrieblich selbst genutzten Flächen innerhalb Deutschlands. Die Schnelladepunkte müssen eine Nennladeleistung von mindestens 50 kW besitzen. Das Laden mit Gleichstrom (DC) ist Voraussetzung. Die Förderung unterliegt folgenden Kriterien:

  • Pro Unternehmen kann ein Antrag gestellt werden.
  • Es können pro Antrag beliebig viele Ladepunkte zur Förderung eingereicht werden. Der maximal mögliche Förderbetrag ist auf fünf Millionen Euro begrenzt.
  • Die Zuwendung erfolgt als Anteilsfinanzierung: Für kleine und mittlere Unternehmen liegt die Förderung bei 40 Prozent der Investitionssumme, für Großunternehmen bei 20 Prozent.
  • Die förderfähigen Ausgaben pro Ladepunkt sind auf einen Höchstbetrag begrenzt, der von der DC-Ladeleistung des Ladepunkts abhängig ist. Bei einer Ladeleistung am Ladepunkt von 50 bis 149 kW beträgt der maximale Förderbetrag pro Ladepunkt für kleine und mittlere Unternehmen 14.000 Euro, bei Großunternehmen 7.000 Euro. Bei Ladepunkten mit einer maximalen Ladeleistung von mehr als 150 kW erhalten kleine und mittlere Unternehmen maximal 30.000 Euro und Großunternehmen 15.000 Euro.
  • Der Auftrag darf erst nach Bewilligung des gestellten Antrags vergeben werden.
  • Die Ladepunkte müssen innerhalb von 18 Monaten nach Eingang des Bewilligungsbescheids beschafft und installiert werden.
  • Nicht förderfähig sind Ausgaben für Planungsleistungen Dritter. Auch eine Förderung von Leasingraten oder Mietausgaben für Ladeinfrastruktur ist ausgeschlossen.
  • Die Schnellladepunkte müssen im Inland errichtet werden und mindestens zwei Jahre ab Datum der Inbetriebnahme laut Installationsprotokoll im Eigentum des antragstellenden Unternehmens verbleiben.
  • Für den Ladevorgang muss Strom aus Erneuerbaren Energien genutzt werden.
  • Eine Kumulierung mit weiteren Fördermitteln ist nicht zulässig.

Weitere Informationen und die Förderregeln im Detail gibt es auf der Webseite des Projektträgers Jülich. Anträge können über die Plattform Ladeinfrastruktur („LIS“) des Projektträgers Jülich eingereicht werden.

Unternehmen müssen GEIG einhalten

Seit 2021 müssen Unternehmen und Eigentümer zudem bei Neubauten und „größeren Renovierungen“ von Nichtwohngebäuden die zugehörigen Parkplätze in oder am Gebäude mit mindestens einem Ladepunkt ausrüsten sowie die entsprechende Infrastruktur (Zuleitungen) vorhalten, um später weitere Ladepunkte nachrüsten zu können. Das regelt das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG). Eine „größere Renovierung“ ist laut GEIG „die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden“. Ziel ist eine nutzerfreundliche und flächendeckende Elektromobilität. Ab 1. Januar 2025 müssen, wie bereits erwähnt, auch Nichtwohngebäude im Bestand mit mehr als 20 Stellplätzen in jedem Fall mit mindestens einem Ladepunkt ausgestattet sein, auch wenn keine umfassenden Renovierungen durchgeführt wurden. Bei Missachtung drohen Geldbußen bis zu 10.000 Euro.

Die Regelung betrifft alle Unternehmen mit eigenen Gebäuden und Mietobjekten. Ausnahmen gelten für Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) befinden und überwiegend selbst genutzt werden. Außerdem sind Bestandsgebäude, bei denen die Aufbaukosten der Ladeinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten, ebenfalls vom GEIG ausgenommen (siehe Grafik).

DG Nexolution Mobility unterstützt Genossenschaften

Der Aufbau von Ladeinfrastruktur am Unternehmensstandort zahlt sich nicht nur für Kunden aus.

  • Die Unternehmen signalisieren mit einer Ladestation vor Ort ihr Engagement für emissionsfreie Mobilität und erhalten einen weiteren Baustein für ihre Nachhaltigkeitsstrategie.
  • Mit eigenen Ladepunkten tragen die Unternehmen aktiv zur Erweiterung des Ladenetzwerks und der damit einhergehenden CO₂-Reduktion in der Region bei.
  • Die Unternehmen schaffen Lademöglichkeiten sowohl für die eigenen E-Fahrzeuge als auch die privaten E-Fahrzeuge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
  • Die Kunden fühlen sich wertgeschätzt und erhalten einen zusätzlichen Anreiz, regelmäßig zum Unternehmen zu fahren und dort zu verweilen.
  • Mögliche Neukunden an der Ladestation können auch als Kunden für das eigene Unternehmen gewonnen werden.
  • Als Betreiber der Ladestation können Genossenschaften frei entscheiden, ob Mitglieder, Mitarbeiter und Kunden besondere Vorteile erhalten sollen.
  • Mit flexibel gestaltbaren Ladetarifen können Genossenschaften ihren Mitgliedern oder weiteren Kundengruppen entsprechende Sonderpreise für das Laden an der Station gewähren.
  • Die Ladelösungen können als zusätzliche Werbefläche genutzt werden.

Unternehmen können sich mit einer eigenen Ladeinfrastruktur für E-Autos entsprechend positionieren und eine positive Wahrnehmung schaffen – sowohl auf dem Parkplatz als auch in den eigenen Kommunikationskanälen. „Unternehmen, die Ladesäulen auf ihrem Parkplatz installieren, laden E-Auto-Fahrer und -Fahrerinnen zum Verweilen ein – das ist für Händler interessant, aber auch für den Dienstleistungssektor“, sagt Sören Hensen, Geschäftsführer von DG Nexolution Mobility. „Natürlich gibt es bei der Installation einer E-Ladesäule vieles zu beachten, von Finanzierungsmöglichkeiten bis zum Lastmanagement oder der Abrechnung. All das nehmen wir Betreibern ab. So kann auch die kleine Genossenschaft um die Ecke leicht eine einzelne Ladesäule betreiben – und Teil eines lückenlosen Ladenetzes werden.“

Mit dem Angebot von DG Nexolution Mobility sind Betreiber für alle Fälle gewappnet. Das Portfolio für E-Mobilität deckt freistehende Säulen, Wallboxen, Terminals zur Bedienung mehrerer Säulen sowie Normal- oder Schnelllader ab. Damit sind alle Installations- und Nutzungsarten etwa für Kundenparkplätze, öffentliche Parkflächen, den unternehmenseigenen Fuhrpark sowie Lademöglichkeiten beim Mitarbeiter zuhause abgedeckt. Mit dem Service von DG Nexolution Mobility können Betreiber ihre Lösung nach individuellem Bedarf zusammenstellen.

DG Nexolution Mobility: Your Next Mobility Partner

DG Nexolution Mobility öffnet den Weg in die Mobilität der Zukunft und bietet Genossenschaften sowie im genossenschaftlichen Verbund organisierten Unternehmen ein breites Angebot rund um die betriebliche Mobilität. Der zentrale Mobilitätspartner der Genossenschaften gewährt Großkundenkonditionen auf Neufahrzeuge von über 30 Automarken, zudem unterstützt er mit Fuhrparkprodukten und -services bei der Umsetzung eines effizienten, rechtssicheren und modernen Mobilitätskonzepts. DG Nexolution Mobility hat wie das Mutterunternehmen DG Nexolution eG seinen Sitz in Wiesbaden. Leitlinien sind das genossenschaftliche Wir-Prinzip sowie eine faire und verlässliche Partnerschaft auf Augenhöhe mit den Genossenschaften.

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