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Nahaufnahme eines Stapels von Bargeldbündeln

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Der europäische Gesetzgeber hat mit der Verordnung (EU) Nr. 2024/1624 erstmals eine in der gesamten EU unmittelbar anzuwendende Anti-Geldwäsche-Verordnung verabschiedet. Diese wurde am 19. Juni 2024 im Amtsblatt veröffentlicht, trat formal am 9. Juli 2024 in Kraft und gilt im Wesentlichen ab dem 10. Juli 2027. Sie wird somit zu diesem Datum weitgehend das auf der bisherigen EU-Geldwäscherichtlinie basierende deutsche Geldwäschegesetz (GwG) ersetzen.

Flankiert wird diese Verordnung durch eine neue EU-Geldwäscherichtlinie, auf deren Basis einzelne Regelungen in einem dann neuen Geldwäschegesetz auf nationaler Ebene erhalten bleiben werden. Ferner wird eine neue EU-weit zuständige Geldwäsche-Aufsichtsbehörde (Anti-Money Laundering Authority; AMLA) errichtet, welche in den kommenden Jahren durch Nutzung ihrer Ermächtigungen eine Vielzahl delegierter Rechtsakte zur Geldwäscheprävention erlassen wird. Basis ist die Verordnung (EU) zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vom 31. Mai 2024 (AMLA-Verordnung). Die neue Behörde wird ihren Sitz in Frankfurt haben. Die unmittelbare Geldwäsche-Aufsicht über die nicht bedeutenden Institute – also über fast alle Genossenschaftsbanken – verbleibt jedoch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Zahlreiche Änderungen mit großem Umsetzungsaufwand

Die neue EU-Anti-Geldwäsche-Verordnung enthält eine Vielzahl von Neuerungen – überwiegend Verschärfungen –, die von den Kreditinstituten sowie von den weiteren Verpflichteten umzusetzen sein werden. Beispielsweise ändern sich sowohl die Definition des wirtschaftlich Berechtigten als auch die Anforderungen an dessen Identifizierung. Ferner sei erwähnt, dass die Möglichkeit, interne Sicherungsmaßnahmen und die Abgabe von Verdachtsmeldungen auszulagern, deutlich eingeschränkt wird.

Auch für die Bürger ergeben sich unmittelbare Auswirkungen: Die Einführung einer Bargeldobergrenze von 10.000 Euro beim Kauf von Gütern und Dienstleistungen schränkt die Nutzung von Bargeld erstmals EU-weit ein beziehungsweise harmonisiert die in einzelnen Ländern derzeit bestehenden Schwellenwerte. Der Genossenschaftsverband Bayern (GVB) geht von einem hohen Umsetzungsaufwand für seine Mitgliedsbanken aus. Zahlreiche fachliche Details sind jedoch noch gar nicht absehbar, da die angekündigten delegierten Rechtsakte der AMLA abgewartet werden müssen, die überwiegend im Jahr 2026 erscheinen werden. Der GVB wird seine Mitglieder rechtzeitig über die weitere Entwicklung und damit verbundenen Umsetzungsaufwand informieren.

Der GVB unterstützt seine Mitglieder

Der Genossenschaftsverband Bayern (GVB) unterstützt die bayerischen Volks- und Raiffeisenbanken in allen Fragen des Geldwäscherechts. Neben der individuellen Beratung bietet der Verband über die Akademie Bayerischer Genossenschaften (ABG) dazu auch Fortbildungen an. So richtet sich der Workshop „Brennpunkt Geldwäsche“ an erfahrene Geldwäschebeauftragte und Innenrevisoren (für Termine und Orte den Code WBG im Suchfeld der ABG-Webseite eingeben). Das Geldwäschegesetz-Grundlagenseminar ist hingegen für neubestellte Geldwäschebeauftragte gedacht (für Termine und Orte den Code GWG auf der ABG-Webseite eingeben).

Aktuelle Meldungen zum Bankaufsichtsrecht finden die Kreditgenossenschaften gebündelt im GVB-Mitgliederportal. Ansprechpartner für das Geldwäscherecht sind Steffen Hahn und Marius Götke. Kontakt zu den Spezialisten für Bankaufsichtsrecht beim GVB: bankaufsichtsrecht(at)gv-bayern.de oder Telefon +49 89 2868-3861.

Erster Umsetzungsaufwand bereits zum 30. Dezember 2024

Ergänzend ist noch auf die neue Geld-/Kryptowertetransfer-Verordnung der EU hinzuweisen, die bereits zum 30. Dezember 2024 gelten wird und von den Volks- und Raiffeisenbank bis dahin umgesetzt werden muss. Darüber informiert der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) in einem Rundschreiben vom 27. Juni 2024 (hier aufrufen im BVR-Mitgliederportal). Die neue Verordnung ersetzt sowohl die derzeit gültige EU-Geldtransfer-Verordnung als auch die deutsche Kryptowertetransfer-Verordnung (KryptoWTransferV). Der BVR wird die Banken fortlaufend über notwendige Umsetzungsschritte informieren.

Stichwort Geldwäschebekämpfung

Mehr als 100 Milliarden Euro an kriminell erlangten Vermögenswerten werden in Deutschland schätzungsweise jedes Jahr in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust, also „gewaschen“. Trotz zahlreicher staatlicher Gegenmaßnahmen sowie der Umsetzung aller bisherigen EU-Geldwäscherichtlinien seit Anfang der 1990er-Jahre wird Deutschland daher noch immer regelmäßig als „Geldwäsche-Paradies“ bezeichnet.

Geldwäsche ist ein international zu beobachtendes Phänomen. Das „Office on Drugs and Crime“ der UN schätzt das weltweite Volumen der Geldwäsche auf zwei bis fünf Prozent des weltweiten Bruttoinlandsprodukts, also umgerechnet 745 bis 1.865 Milliarden Euro.

In Deutschland sind unter anderem Kreditinstitute dazu verpflichtet, verdächtige Transaktionen unverzüglich an die so genannte „Financial Intelligence Unit“ (FIU) zu melden. Im Jahr 2022 gingen bei der FIU 337.186 Verdachtsmeldungen ein, 242.930 davon stammten von Kreditinstituten. In 1.058 Fällen folgte letztendlich ein Urteil, ein Beschluss, ein Strafbefehl oder eine Anklageschrift. Während in Deutschland im Jahr 2022 eine Verdachtsmeldung auf 250 Einwohner kam, war es in Österreich nur eine Verdachtsmeldung auf knapp 1.500 Einwohner.

Neben der Abgabe von Verdachtsmeldungen müssen Kreditinstitute ein umfassendes Risikomanagement vorhalten und so genannte Kundensorgfaltspflichten – auch „Know-Your-Customer“-Prinzip (KYC) genannt – erfüllen.

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