Steuern: Seit Jahresbeginn darf der Fiskus Kassen unangekündigt prüfen. Was bedeutet das für Genossenschaften?
Drittelbeteiligungsgesetz
Bei Genossenschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern muss der Aufsichtsrat zu mindestens einem Drittel mit Vertretern der Arbeitnehmer besetzt werden. Das regelt das sogenannte Drittelbeteiligungsgesetz. Der Bereich Rechtsberatung des GVB begleitet die betroffenen Genossenschaften bei der Umsetzung des Gesetzes und bei der Einführung des drittelbeteiligten Aufsichtsrats. Dabei beraten die GVB-Experten sowohl den Vorstand bei der Einleitung und Durchführung des Statusverfahrens als auch den Betriebsrat bei der Wahl der Mitarbeitervertreter in den Aufsichtsrat.
Kontakt: recht(at)gv-bayern.de, 089 / 2868-3700.
Entgelttransparenzgesetz
Das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (Entgelttransparenzgesetz) soll das Gebot gleicher Löhne und Gehälter für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchsetzen. Der Bereich Rechtsberatung des GVB stellt zur Umsetzung dieses Gesetzes bei Genossenschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern ein Muster für den Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit (Entgeltbericht) zur Verfügung und unterstützt die Genossenschaften bei der Konkretisierung auf das eigene Unternehmen. Der erste Entgeltbericht ist als Anlage zum Lagebericht 2017 im Jahr 2018 im Bundesanzeiger offenzulegen. Dabei ist zu beachten, dass der Bericht wie im Muster und explizit nicht als „Anlage zum Lagebericht“ bezeichnet wird.
Kontakt: recht(at)gv-bayern.de, 089 / 2868-3700.
Einführung einer Frauenquote
Genossenschaften, die mehr als 500 Mitarbeiter haben und damit dem Drittelbeteiligungsgesetz unterliegen, sind nach § 9 Abs. 3 und 4 Genossenschaftsgesetz verpflichtet, in Vorstand, Aufsichtsrat und den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands eine Zielgröße für den Frauenanteil festzulegen. Der Koalitionsvertrag enthält die Forderung nach einer Sanktionierung durch Bußgelder, wenn die Melde- oder Begründungspflicht bei einer Null-Quote nicht eingehalten ist. Der GVB wird für den Fall der gesetzlichen Umsetzung im Rahmen der Interessenvertretung für eine praxisgerechte Umsetzung im Sinne seiner Mitglieder eintreten.
Kontakt: recht(at)gv-bayern.de, 089 / 2868-3700.
Institutsvergütungsverordung
Die „Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten“ (Institutsvergütungsverordnung) legt die bankaufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen für die Vergütungssysteme von deutschen Finanzinstituten fest. Im August 2017 wurde die Verordnung neu gefasst. Seitdem unterliegen Kreditgenossenschaften mit einer Bilanzsumme von mindestens 3 Milliarden Euro in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren besonderen Offenlegungspflichten. Die Abteilung Bankaufsichtsrecht berät die betroffenen Kreditgenossenschaften bei der konkreten Umsetzung.
Kontakt: bankaufsichtsrecht(at)gv-bayern.de, 089 / 2868-3860.
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
2014 hat die Europäische Union die sogenannte CSR-Richtlinie (Corporate Social Responsibility) erlassen, um nachhaltiges unternehmerisches Handeln in Europa zu fördern und transparenter zu machen. Mit dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz hat Deutschland die europäischen Vorgaben im April 2017 in deutsches Recht übernommen. Das Gesetz verpflichtet unter anderen Kreditgenossenschaften mit im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmern (dabei sind § 267 Abs. 4 bis 5 Handelsgesetzbuch entsprechend anzuwenden), eine so genannte „nichtfinanzielle Erklärung“ zu erstellen. Unter anderem müssen die Institute darlegen, wie sie sich für Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange einsetzen. Dazu wurden im Verbund Umsetzungsempfehlungen sowie mögliche Antwortbeispiele für die neuen nichtfinanziellen Berichtspflichten erstellt. Die Prüfungsverantwortung wurde allein dem Aufsichtsrat übertragen. Auf Wunsch bietet die Abteilung Grundsatz des GVB geeignete Unterstützungsleistungen an, die individuell auf die Bedürfnisse des einzelnen Instituts abgestimmt und vereinbart werden können.
Kontakt: grundsatz(at)gv-bayern.de, 089 / 2868-3590.
Umgang mit Tochtergesellschaften
Bedingt durch Geschäftsmodell und Organisation besitzen größere Kreditgenossenschaften häufig Tochtergesellschaften. Damit stellt sich jährlich die Frage, ob ein Konzernabschluss aufzustellen ist. Durch alternative Anlageinvestitionen in Zeiten niedriger Zinsen und in diesem Zusammenhang neu gegründete beziehungsweise wachsende Tochterunternehmen wird die Suche nach einer Antwort zunehmend zur Herausforderung. Die Abteilung Grundsatz des GVB unterstützt die Kreditinstitute bei der Klärung, ob ein Konzernabschluss erforderlich ist. Fällt die Antwort positiv aus, helfen die Experten auch dabei, diesen aufzustellen. Parallel entwickelt der GVB die entsprechenden Prüfungs- und Unterstützungsleistungen bedarfsgerecht weiter.
Kontakt: grundsatz(at)gv-bayern.de, 089 / 2868-3590.
FinRep-Meldepflicht
Im Zuge der Vereinheitlichung der europäischen Bankenaufsicht hat die Europäische Zentralbank (EZB) die Meldepflicht von bankaufsichtlichen Finanzinformationen (Financial Reporting; FinRep) deutlich ausgeweitet. Der Meldeumfang gliedert sich dabei in vier Stufen und hängt unter anderem von der Bankgröße ab. Bereits zur FinRep-Einführung 2017 hat der GVB die sogenannten „Simplified“-Banken in einem Seminar über die Meldungen informiert. Im Mitgliederbereich der GVB-Webseite finden die Mitglieder aktuelle Nachschlagewerke und Informationen zu FinRep. Aktuell tauscht sich der GVB zusammen mit der DZ Bank und einer Mitgliedsbank mit der Rechenzentrale aus, damit die FinRep-Meldungen in Zukunft automatisch mit Daten aus der Anwendung „GenoSave“ versorgt werden können. So soll der manuelle Korrekturaufwand weiter reduziert werden.
Kontakt: grundsatz(at)gv-bayern.de, 089 / 2868-3590.