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Das Bild zeigt eine Biogas-Anlage und ein blühendes Rapsfeld im Hintergrund und eine Photovoltaik-Anlage im Vordergrund.

Anfang des Jahres hatte sich angedeutet, dass sich SPD, Grüne und Union im Deutschen Bundestag noch vor dem Ende der Legislaturperiode auf eine abgespeckte Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) einigen könnten. So wurde dieses Gesetzespaket zusammen mit dem Biomasse-Paket, dem Gesetz für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau und der Verlängerung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) am 31. Januar im Bundestag und am 14. Februar 2025 im Bundesrat beschlossen. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband (DGRV) hat für die Leserinnen und Leser von „Profil“ die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst.

Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


Neuerungen bei intelligenten Messsystemen (Smart Meter)

Die größte Neuerung beim Messstellenbetriebsgesetz ist der Wechsel vom Smart-Meter-Rollout zum Smart-Grid-Rollout. Das heißt, zukünftig sollen nicht nur intelligente Messsysteme, sondern auch Steuerungseinrichtungen installiert werden. Hierfür werden die jährlich zu zahlenden Entgelte für diese technischen Geräte erhöht. Für kleine Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) zwischen 2 kW und 15 kW installierter Leistung steigen die maximal zulässigen Gebühren um 30 Euro pro Jahr. Für EE-Anlagen zwischen 15 kW bis 25 kW erhöhen sich die Kosten um 40 Euro, und für EE-Anlagen zwischen 25 kW und 100 kW um 20 Euro pro Jahr. Zusätzlich fallen jährliche Kosten von 50 Euro für die Installation und den Betrieb einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt an.


Neuerungen für EE-Anlagen

In § 17 EnWG-E, §§ 8 Abs. 2, 8a EEG-E finden sich die Neuregelungen für das „Cable Pooling“ und flexible Netzanschlussvereinbarungen. Das heißt, der Gesetzgeber ermöglicht Anlagenbetreibern damit, dass sie für eine neue EE-Anlage und/oder einen Stromspeicher einen Netzverknüpfungspunkt nutzen können, an dem bereits eine EE-Anlage und/oder ein Speicher angeschlossen ist. Die angeschlossene installierte Leistung übersteigt damit die Netzanschlussleistung (sogenannte „Überbauung“) und hierfür ist der Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung gemäß § 8a EEG-E notwendig.

Des Weiteren wird die Direktvermarktung entbürokratisiert und vereinfacht. So sollen Netzbetreiber zukünftig den Antragstellern für einen Anschluss innerhalb von vier Wochen die Marktlokations-Identifikationsnummer (MaLo-ID) mitteilen müssen (§ 8b EEG-E). Die Nummer ist zum Beispiel für die Teilnahme an der Direktvermarktung notwendig.

Neue EE- und KWK-Anlagen kleiner 100 kW installierter Leistung, bei denen noch keine intelligenten Messsysteme und Steuereinrichtungen verbaut wurden und die eine Einspeisevergütung beziehungsweise einen Mieterstromzuschlag erhalten, sollen am Netzverknüpfungspunkt die tatsächliche Einspeiseleistung (auch Wirkleistungseinspeisung, nicht gemeint ist die Einspeisemenge) auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2b, 3 EEG-E). Hintergrund dieser Regelung ist das Ziel, die PV-Einspeisespitzen ins Netz zu reduzieren und das Stromnetz damit zu entlasten. Sofern die Anlagen mit einem Speicher betrieben werden, sollten den Anlagenbetreibern durch die Reduzierung kaum Nachteile entstehen. Falls kein Speicher installiert ist, soll die Begrenzung zu Abregelungs- und Wirtschaftlichkeitsverlusten von 1 Prozent (bei Photovoltaikanlagen mit Ost-West-Ausrichtung) bis 9 Prozent (bei Photovoltaikanlagen mit Südausrichtung) führen.

Die Nutzung von Speichern mit EE-Strom und Graustrom aus dem Netz soll weiter vereinfacht und flexibilisiert werden, wodurch diese aktiv am Strommarkt teilnehmen können (§§ 19 Abs. 3, 3a, 3b, 3c, 20 S. 2 EEG-E). Hierzu soll der Speicherbetreiber zukünftig aus drei Optionen wählen können:

  1. Ausschließlichkeitsoption (§ 19 Abs. 3a EEG-E),
  2. Abgrenzungsoption (§ 19 Abs. 3b EEG-E) und
  3. Pauschaloption (§ 19 Abs. 3c EEG-E).

In der Ausschließlichkeitsoption wird innerhalb eines Kalenderjahres in einem Speicher ausschließlich EE-Strom zwischengespeichert. Der zwischengespeicherte EE-Strom, der aus dem Speicher ins Netz eingespeist wird, kann die Marktprämie oder die Einspeisevergütung erhalten. In der Abgrenzungsoption wird ein Speicher sowohl mit EE-Strom als auch mit Graustrom aus dem Netz betrieben. Für einen bestimmten Anteil von zwischengespeichertem und ins Netz eingespeistem Strom kann der Speicherbetreiber in dieser Option die Marktprämie in Anspruch nehmen. In der Pauschaloption werden PV-Anlagen sowie ein oder mehrere Stromspeicher gemeinsam betrieben. Für einen pauschalen Anteil der von den PV-Anlagen und den Stromspeichern ins Netz eingespeisten Strommenge kann die Marktprämie geltend gemacht werden. Hierzu soll der Strom hinter der Einspeisestelle ausschließlich aus PV-Anlagen und Stromspeichern stammen sowie alle PV-Anlagen und Stromspeicher von denselben Betreibern betrieben werden und alle PV-Anlagen zusammen höchstens eine installierte Leistung von 30 kW haben.

Der Anspruch auf Marktprämie soll auf eine Strommenge von bis zu 500 kWh pro Kalenderjahr je Kilowatt installierter Leistung der PV-Anlagen gedeckelt sein.

Für die Abgrenzungs- und Pauschaloption ist noch eine Festlegung der Bundesnetzagentur notwendig. Außerdem müssen die Anlagen direkt vermarktet werden. Bei der Abgrenzungs- und Pauschaloption können auch Ladesäulen für E-Autos eingebunden werden.

Mit den Neuregelungen in § 51 EEG-E verringert sich die finanzielle Förderung für Strom aus neuen Anlagen, der ab der ersten Viertelstunde und für die Zeit negativer Börsenstrompreise ins öffentliche Netz eingespeist wird, auf null. Diese Regelung war schon durch das EEG 2023 für die erste negative Stunde ab 2027 vorgesehen und soll jetzt vorgezogen werden. Ausnahmen sieht das EEG für Anlagen unter 100 kWp für den Zeitraum vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, vor. Um die Wirtschaftlichkeit der PV-Anlagen nicht zu gefährden, soll das Gesetz den Kompensationsmechanismus in § 51a EEG-E verbessern.

Die Viertelstunden, in denen der Anlagenbetreiber aufgrund von negativen Preisen keine Förderung erhalten hat, sollen an das Ende der regulären EEG-Vergütung wie folgt angehängt werden: Für bestimmte Bestandsanlagen sollen die alten §§ 51, 51a Abs. 1 EEG 2023 fortgelten (§ 100 Absatz 46 EEG-E). Bestandsanlagen, die freiwillig in die neuen §§ 51, 51a EEG-E wechseln, erhalten eine Vergütungserhöhung von 0,6 Cent/kWh (§ 100 Abs. 47 EEG-E). Dabei wird nach den durchschnittlichen Ertragspotenzialen der Anlagen gewichtet, die sich von 87 Volllastviertelstunden im Januar bis zu 508 Volllastviertelstunden im Juni spannen. Eine detaillierte Erläuterung zum Kompensationsmechanismus hat das pv magazine veröffentlicht.

Netzbetreiber sollen durch § 52a EEG-E zukünftig die Möglichkeit erhalten, EE-Anlagen vom Netz zu trennen, wenn diese in erheblichem Maße gegen die Vorgaben zur Steuerbarkeit verstoßen.

Biomasse-Paket: Biogasanlagen mit Wärmekonzept können zukünftig bevorzugt bezuschlagt werden

Überraschend haben Bundestag und Bundesrat auch das von den verbleibenden Regierungsfraktionen im Dezember 2024 eingebrachte Biomasse-Paket beschlossen. Unterstützt wurde das Vorhaben durch die Abgeordneten der Unionsfraktion. Bei der Anhörung im Ausschuss für Klimaschutz und Energie forderten die dort gehörten Sachverständigen die Anschlussförderung für Biogasanlagen noch vor der Bundestagswahl.

Aus Sicht der vielen genossenschaftlichen Wärmenetzbetreiber, die ihre Wärme von Biogasanlagen beziehen, ist der Weiterbetrieb dieser Anlagen in der Regel zwingend notwendig. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften und der Genossenschaftsverband Bayern forderten daher seit Jahren eine Zukunftsperspektive für diese Anlagen und wiesen in ihrer Stellungnahme zum Biomasse-Paket nochmal explizit auf diese Notwendigkeit hin.

Daher begrüßen die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften und der Genossenschaftsverband Bayern das „Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung“ ausdrücklich. Die „Flexibilisierung“ von Biogasanlagen sieht vor, dass diese in der Hauptsache dann Strom ins Netz einspeisen, wenn andere EE-Anlagen wie Photovoltaik- oder Windkraftanlagen nur wenig bis keinen Strom produzieren. So sollen Stromschwankungen im Netz ausgeglichen werden.

Die grundsätzliche Zielsetzung, den Weiterbetrieb von flexiblen Biogasanlagen zu ermöglichen und insbesondere jene bevorzugt zu fördern, die Wärme über ein Wärmenetz liefern, kann zu einer stabilen Wärmeversorgung im ländlichen Raum beitragen. Die Anschlussförderung wird dabei von der Bundesnetzagentur in einem eigenen Verfahren ausgeschrieben. Gefördert werden nur Anlagen, die in einer dieser Ausschreibungen den Zuschlag erhalten (bezuschlagt werden). Ob die vorgeschlagenen Regelungen geeignet sind, das erklärte Ziel der schnellen Flexibilisierung eines Großteils der bestehenden Biogasanlagen zu erreichen, bleibt abzuwarten.

Das Gesetz regelt im Wesentlichen folgende Themen:

  • die Erhöhung des Ausschreibungsvolumens in den Jahren 2025 bis 2028 (§ 28c Abs. 2 EEG-E);
  • ein neues Zuschlagsverfahren, in dem Bestandsanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung bevorzugt bezuschlagt werden (§§ 3 Nr. 47a; 39d Abs. 2, 3; 39g Abs. 4 S. 3 EEG-E);
  • die Umstellung der Förderung bei Biogasanlagen von der derzeitigen Höchstbemessungsleistung auf maximal förderfähige Betriebsviertelstunden bei gleichzeitiger Verlängerung der Anschlussförderung/zweiten Vergütungsperiode von derzeit 10 auf 12 Jahre (§§ 39h Abs. 3 S. 1, 39i Abs. 2a EEG-E);
  • Verkürzung der Frist zum Wechsel in die Anschlussförderung von 5 auf 3,5 Jahre nach Erteilung des Zuschlags in den Ausschreibungen (§ 39g Abs. 2 S. 2 EEG-E);
  • erneute Absenkung des Maisdeckels (dieser begrenzt den Einsatz von Mais in Biogasanlagen) von 30 Prozent in 2025 auf 25 Prozent ab 2026 (§ 39i Abs. 1 EEG-E);
  • Anhebung des Flexibilitätszuschlags für Biogasanlagen von derzeit 65 Euro/kW installierter Leistung auf 100 Euro/kW installierter Leistung, jeweils pro Jahr (§ 50a Abs. 1 S. 1 EEG-E);
  • den Wegfall der Vergütung bei schon schwach positiven Preisen (§ 51b EEG-E); und
  • die endgültige Streichung der bisher nur vorübergehend ausgesetzten Südquote, die Biogasanlagen im Süden Deutschlands bei Ausschreibungen einen Vorteil verschafft (§ 39k Abs. 3 EEG-E).

Die bevorzugte Bezuschlagung von Biogasanlagen mit Wärmekonzept (Legaldefinition in § 3 Nr. 47a EEG-E) in den Ausschreibungen soll im Sinne des Gesetzes zweistufig ablaufen und ist sowohl für den Fall geregelt, dass die Ausschreibungen über- als auch unterzeichnet sind (§ 39d Abs. 2 & 3 EEG-E). Auf der ersten Stufe werden bestehende Biomasseanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung bezuschlagt, deren Förderung bereits bis Ende 2028 ausläuft. Dabei werden im Falle einer Überzeichnung so lange Gebote bezuschlagt, bis 50 Prozent der in diesem Gebotstermin zu vergebenden Gebotsmenge erstmals überschritten sind. Im Falle einer Unterzeichnung werden Gebote so lange bezuschlagt, bis 40 Prozent der zu vergebenden Gebotsmenge überschritten sind.

Auf der zweiten Stufe werden bestehende Biomasseanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung bezuschlagt, deren Förderung bereits bis Ende 2030 ausläuft. Dabei werden im Falle einer Überzeichnung Gebote so lange bezuschlagt, bis 70 Prozent der in diesem Gebotstermin zu vergebenden Gebotsmenge erstmals überschritten sind. Im Falle einer Unterzeichnung werden Gebote so lange bezuschlagt, bis 60 Prozent überschritten sind. Die Regelungen wurden so formuliert, dass je nach abgegebenen Geboten eine Ausschreibungsrunde auch mit weiteren Geboten aufgefüllt werden kann und keine Ausschreibungsmengen verloren gehen.

Die meisten Neuregelungen des Biomassepakets bedürfen noch der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission und können vorher nicht in Kraft treten.

Bezogen auf die Regelungen zum Wechsel in die Anschlussförderung hat die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften zusammen mit dem Genossenschaftsverband Bayern in ihrer Stellungnahme gefordert, dass die Frist zum Wechsel in die Anschlussförderung auf drei bis vier Jahre verlängert wird. Ebenso hatten die Verbände gefordert, dass die angestrebten förderfähigen Betriebsstunden von 2.500 pro Jahr erst ab 2030 gelten, um in der Umstellungsphase eine stabile Wärmeversorgung zu ermöglichen.

Gesetz für mehr Akzeptanz beim Windkraftausbau: Einschränkungen für Windenergie außerhalb der ausgewiesenen Flächen

Grünes Licht gaben Bundestag und Bundesrat auch für das „Gesetz für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windkraftausbau“, auf das sich SPD, Grüne und Union nach langen Verhandlungen geeinigt haben. Damit kann der Ausbau der Windkraft nun in Regionen eingeschränkt werden, die bereits die verbindlichen Flächenziele (2 Prozent für Windenergie) erreicht haben.

Zurückzuführen ist das Gesetz auf eine große Anzahl neuer Projektanträge, die in einigen Regionen teilweise auf Ablehnung gestoßen sind. Im Herbst veröffentlichte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) daher einen Gesetzesvorschlag, in dem eine neue Berechnungsmethode für die Flächennutzung enthalten war und mit dem die Erfolge des Windflächenbedarfsgesetzes untergraben worden wären. Das nun verabschiedete Gesetz nimmt davon Abstand und setzt stattdessen beim Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) an. So werden positive Vorbescheide außerhalb von ausgewiesenen Vorranggebieten für Windkraft verhindert. Diese Rücknahme der Privilegierung tritt nur dann ein, wenn in einer Region die Flächenziele in Höhe von 2 Prozent für Windenergie erreicht sind. Betroffen sind schätzungsweise 1.000 geplante Vorhaben. Zum Teil greift das Gesetz damit auch in laufende Verfahren ein, weshalb damit gerechnet werden kann, dass es zu der Gesetzesänderung gerichtliche Verfahren geben wird.

Es ist darauf hinzuweisen, dass Gemeinden weiterhin ihre Zustimmung für neue Projekte erklären können. Bis 2027 haben sie mit der Gemeindeöffnungsklausel ein Instrument, um Planungen voranzubringen. Es bleibt für Energiegenossenschaften also weiterhin wichtig, die Gemeinde an Bord zu haben und die lokale Bevölkerung frühzeitig in neue Vorhaben einzubinden – genau wie es gängige Praxis ist. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften und der Genossenschaftsverband Bayern sind besorgt, dass die Mindestflächenziele für Windkraft häufig als Obergrenze verstanden werden. Die Verbände werden sich auch zukünftig dafür einsetzen, dass bewährte Beteiligungskonzepte gestärkt werden, um Akzeptanz zu schaffen, anstatt der ablehnenden Haltung kleiner Teile der lokalen Bevölkerung entgegenzukommen, indem man den Ausbau der Erneuerbaren Energien erschwert.

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz: Förderung für KWK-Anlagen auch nach 2026 gesichert

Auch die Verlängerung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) wurde mit Stimmen von Union, SPD und Grünen im Bundestag beschlossen und vom Bundesrat bestätigt. Den Gesetzentwurf hatte die Unionsfraktion im November 2024 eingebracht. Mit der Änderung des KWKG können auch Anlagen eine Förderung erhalten, die nach 2026 in Betrieb gehen. Voraussetzung ist, dass eine Anlage bereits im Jahr 2026 eine Genehmigung erhalten hat. Im bisherigen KWKG galt eine Befristung für die Förderung von KWK-Anlagen und von Wärmenetzen bis 2026, sodass Anlagen nur gefördert werden konnten, wenn sie bis zum 31. Dezember 2026 in Dauerbetrieb genommen worden wären. Da die Planungs-, Genehmigungs- und Errichtungsdauer in der Regel mehr als zwei Jahre beträgt, war eine zeitnahe Verlängerung im Sinne der Planungssicherheit nötig. Es wird an der neuen Regierung liegen, langfristig Klarheit für die Förderung zu schaffen.

Ziel der Verlängerung ist es, die Effizienz der Energieerzeugung zu steigern und den CO2-Ausstoß weiter zu reduzieren. Das KWKG fördert die gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, was zu einer besseren Nutzung der eingesetzten Brennstoffe führt. Mit der Verlängerung sollen auch neue Anreize für Investitionen in moderne und umweltfreundliche Technologien geschaffen werden. Auch einige Genossenschaften betreiben KWK-Anlagen, um Strom zu produzieren und ihre Mitglieder mit effizient produzierter Wärme zu versorgen.

Bayerisches EnergieForum

Das 16. Bayerische EnergieForum am 2. April 2025 in der Stadthalle Gunzenhausen bietet kommunalen Entscheidern und Vertretern von Energiegenossenschaften eine Plattform, um über die drängenden Themen der Energiewende zu diskutieren und sich über innovative Lösungen in den Bereichen Energieerzeugung, Energiespeicherung und Klimaschutz auszutauschen. Veranstalter ist die Bayerische GemeindeZeitung, der Genossenschaftsverband Bayern (GVB) ist erstmals als Premiumpartner mit mehreren Vorträgen dabei. Schwerpunkte des diesjährigen EnergieForums werden unter anderem elektronische Vergaben, digitales Energiedatenmanagement sowie Energiegenossenschaften sein. Folgende Vertreter bayerischer Energiegenossenschaften werden auf dem EnergieForum Vorträge halten:

  • Franz König, Vorstandsvorsitzender der Elektrizitätsgenossenschaft Wolkersdorf eG und Vorsitzender des GVB-Fachausschusses Energiegenossenschaften: Die Rolle genossenschaftlicher Verteilnetzbetreiber in der Energiewende
  • Michael Vogel, Geschäftsführender Vorstand Jurenergie eG: Bürgerbeteiligung gestalten: Wie können Kommunen und Genossenschaften gemeinsam mit Erneuerbaren Energien gewinnen?    
  • Holger Müller, Vorstand der Nahwärme Pfofeld eG: Kommune und Genossenschaft: So geht Nahwärmeversorgung
  • Ludwig Huber, Leiter Bereich Beratung Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften, GVB: Ein Gewinn für alle: Echte Bürgerbeteiligung und regionale Wertschöpfung

Hier geht es zur Webseite des Bayerischen EnergieForums. Dort ist auch eine Anmeldung möglich.

Landingpage Energiewende Bayern: Was Energiegenossenschaften leisten und wie sie gegründet werden

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