Vorreiter: 17 Energiegenossenschaften begleitete der GVB 2021 bei der Gründung. Worauf es dabei ankommt, verrät GVB-Gründungsberater Max Riedl.
Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz) legt die Grundlagen zur Einführung einer flächendeckenden kommunalen Wärmeplanung in Deutschland. Ziel ist es, alle Wärmenetze bis 2045 zu 100 Prozent mit erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme zu betreiben. Bis 2030 soll die über Wärmenetze verteilte Energie bereits zur Hälfte klimaneutral erzeugt werden. Das soll dazu beitragen, die ehrgeizigen Klimaziele der Bundesregierung zu erreichen. Diese will Deutschland bis 2045 klimaneutral machen. Bis 2030 sollen die Treibhausgasemissionen gegenüber dem Jahr 1990 um 65 Prozent sinken.
Bereits im Juni 2023 hatten Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck sowie Bundesbauministerin Klara Geywitz rund 30 Vertreterinnen und Vertreter aus der Wärmewirtschaft, der Wohnungs- und Bauwirtschaft, der Industrie sowie aus dem Umwelt- und Verbraucherschutz und von Gewerkschaften zum Fernwärmegipfel geladen. In einer gemeinsamen Erklärung haben sie das Ziel formuliert, mittelfristig jährlich mindestens 100.000 Gebäude neu an Wärmenetze anzuschließen. Dadurch soll sich die Zahl der angeschlossenen Gebäude bis 2045 gegenüber heute in etwa verdreifachen.
Kommunen müssen Wärmeplan erstellen
Das Wärmeplanungsgesetz wurde am 17. November 2023 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und gilt seit dem 1. Januar 2024. Es sieht vor, dass alle Kommunen in Deutschland bis Mitte 2028 einen Wärmeplan für ihr Gemeindegebiet erstellen müssen, Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern sogar schon bis Mitte 2026. Die Bundesländer haben dafür Sorge zu tragen, dass diese Vorgabe auch eingehalten wird.
Gesetze greifen ineinander
Zeitgleich mit dem Wärmeplanungsgesetz sind auch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und die novellierte Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG-EM) in Kraft getreten. Das ist kein Zufall, sondern gehört zur Gesamtstrategie der Bundesregierung. Denn nach dem Streit in der Ampelkoalition und erheblichen Vorbehalten in Teilen der Bevölkerung sollen die Gesetze nun ineinandergreifen und dafür sorgen, dass die Wärmewende endlich vorankommt.
So sind auch die zeitlichen Vorgaben im Gebäudeenergiegesetz und im Wärmeplanungsgesetz eng aufeinander abgestimmt. Grundsätzlich bestimmt das Gebäudeenergiegesetz, dass in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten seit dem 1. Januar 2024 nur noch Heizungen installiert werden dürfen, die mindestens zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Bei Neubauten in Baulücken und bei einem Heizungstausch in Bestandsgebäuden greift die Regelung erst, wenn für das Gebiet eine kommunale Wärmeplanung vorliegt – also spätestens ab Mitte 2028, in Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern schon ab Mitte 2026. Wenn in einem Gebiet ein Wärmenetz geplant wird und schon Vorverträge existieren, kann der geforderte Umstieg auf erneuerbare Energien nochmal um bis zu zehn Jahre verzögert werden.
Bundesregierung fördert Heizungstausch
Bei bestehenden Öl- und Gasheizungen erlaubt das Gebäudeenergiegesetz nicht nur den Weiterbetrieb, sondern auch eine Reparatur. Bei irreparablen Defekten sieht das Gesetz pragmatische Lösungen mit mehrjährigen Übergangsfristen vor. Um den Bürgern dennoch den Umstieg auf regenerative Heizsysteme oder den Anschluss an ein Wärmenetz schmackhaft zu machen, fördert sie den Heizungstausch. Dazu hat sie die erwähnte Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG-EM) novelliert.
Die Basisförderung für den Anschluss an ein Wärmenetz liegt bei 30 Prozent der förderfähigen Investitionssumme. Förderfähig sind folgende Komponenten:
- Systeme zur Wärmeverteilung auf dem Grundstück des angeschlossenen Gebäudes,
- Steuer-, Mess- und Regelungstechnik,
- Wärmeübergabestationen und
- Umfeldmaßnahmen.
Klimageschwindigkeitsbonus für schnellen Austausch
Wer seine funktionstüchtige fossile Heizung frühzeitig austauscht, erhält zusätzlich einen Klimageschwindigkeitsbonus. Dieser beträgt bis Ende 2028 20 Prozent der förderfähigen Investitionssumme, anschließend sinkt er alle zwei Jahre um drei Prozent ab. Für einkommensschwache Eigentümer, die selbst in ihrer Immobilie wohnen, gibt es außerdem einen Einkommensbonus von 30 Prozent. Dafür darf das jährliche zu versteuernde Haushaltseinkommen 40.000 Euro nicht übersteigen. Die verschiedenen Förderungen können kombiniert werden, die maximale Förderhöhe ist jedoch auf 70 Prozent begrenzt.
Bei Gebäudenetzen wird zusätzlich zum Anschluss auch der Bau des Wärmenetzes über die Bundesförderung für effiziente Gebäude bezuschusst. Gebäudenetze sind laut Definition lokale Wärmenetze, die maximal 16 Gebäude mit maximal 100 Wohneinheiten versorgen. Mit der Novelle der Bundesförderung werden nun auch wieder Gebäudenetze gefördert, die vollständig mit Biomasse betrieben werden. Die Kopplung mit anderen Energiequellen wie etwa Solarthermie ist damit nicht mehr Voraussetzung für eine Förderung. Wärmenetze mit mehr als 16 Anschlüssen können über die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) gefördert werden, die den Neubau von Wärmenetzen mit hohen Anteilen erneuerbarer Energien sowie die Dekarbonisierung von bestehenden Netzen bezuschusst.
Zehn Argumente für ein genossenschaftliches Nahwärmenetz
1. Nahwärmegenossenschaften liefern zu 100 Prozent Wärme aus erneuerbaren Energien
Geheizt wird in der Regel mit der Abwärme von Biogasanlagen oder mit Hackschnitzeln. Das schützt die Umwelt und das Klima. Die Genossenschaftsmitglieder können so für sich in Anspruch nehmen, ihr Anwesen komplett klimaneutral zu heizen. Ein Argument, das in der Klimadebatte zunehmend an Gewicht gewinnt.
2. In einer Genossenschaft können die Mitglieder über ihr Nahwärmenetz mitbestimmen
Die Entscheidung für den Anschluss an ein Nahwärmenetz hat für Hausbesitzer weitreichende Konsequenzen, weil sie sich dauerhaft an ein Unternehmen binden. Viele befürchten deshalb, fremde Entscheidungen mittragen zu müssen, ohne darauf Einfluss nehmen zu können. Genau das ist bei einer Genossenschaft nicht der Fall: Die Mitglieder sind über ihren Geschäftsanteil Miteigentümer der Genossenschaft und können in der Generalversammlung über die Geschäftspolitik mitbestimmen, indem sie über die Mittelverwendung des Jahresabschlusses entscheiden. Im Vergleich zu anderen Unternehmensformen ist das ein zentraler Vorteil. Nach dem Prinzip „ein Mitglied, eine Stimme“ ist es bei Entscheidungen unerheblich, wie viele Geschäftsanteile ein Mitglied gezeichnet hat. Bei Genossenschaften hat also nicht das eingezahlte Kapital das Sagen, sondern die einzelnen Mitglieder. Genossenschaften sind eine demokratische Unternehmensform.
3. Genossenschaften sind Unternehmen mit einem geprüften Geschäftsmodell
Bevor Genossenschaften gegründet werden, wird das Geschäftsmodell von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband wie dem Genossenschaftsverband Bayern (GVB) genau unter die Lupe genommen. Das gibt den Mitgliedern Sicherheit. Außerdem bieten Prüfungsverbände wie der GVB rund um die Gründung einer Genossenschaft umfangreiche Beratungsleistungen an.
4. Der Gesetzgeber zwingt Gebäudebesitzer zum Handeln
§72 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) verbietet den Betrieb von Öl- und Gasheizungen in Bestandsgebäuden, die vor 1991 eingebaut wurden. Öl- und Gasheizungen mit Inbetriebnahmejahr 1991 oder später müssen spätestens nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Ab 2026 ist der Einbau von Ölheizungen verboten, wenn nicht ein Teil des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden kann. Warum also nicht gleich auf genossenschaftliche Nahwärme umschwenken, wenn in den nächsten Jahren ohnehin die alten Ölheizungen ausrangiert werden müssen? Abgesehen davon ist der Anschluss an ein Nahwärmenetz im Regelfall deutlich billiger als eine neue Heizung.
5. Die Anschließer sparen Geld und Aufwand
Weil es im Haus keine eigene Heizung mehr gibt, muss der Kaminkehrer nicht mehr kommen. Die Kosten für die Reinigung des Kamins und die Kontrolle der Feuerungsstätte auf einen ordnungsgemäßen Betrieb entfallen. Außerdem müssen sich die Hausbesitzer nicht mehr selbst um den Brennstoffkauf kümmern und aufwendig Preise vergleichen, weil die Wärme frei Haus kommt. Und ohne Öltank braucht es auch keine Öltankversicherung. Abgesehen davon bieten Nahwärmegenossenschaften in der Regel langfristige Verträge an. Dadurch lassen sich die Kosten besser kalkulieren. Die ab 2021 neu eingeführte CO2-Abgabe auf Heizöl von derzeit rund 8 Cent pro Liter lässt die Anschließer einer Nahwärmegenossenschaft kalt.
6. Ein Nahwärmenetz minimiert die Umweltrisiken
Öltankversicherungen gibt es nicht ohne Grund. Wenn Heizöl – etwa bei einem Hochwasser – ausläuft, wiegen die Schäden an Haus und Umwelt schwer. Nach der Jahrhundertflut an der Donau im Juni 2013 mussten im Deggendorfer Stadtteil Fischerdorf zahlreiche Häuser abgerissen werden, weil ausgelaufenes Öl die Bausubstanz unrettbar zerstört hatte. Dieser Aspekt sollte nicht unterschätzt werden, da der Klimawandel Extremwetterlagen wie Starkregen begünstigt, die auch in Gegenden ohne größere Wasserläufe zu Überflutungen führen können.
7. Die angeschlossenen Haushalte erhalten mehr Platz
Weil die eigene Heizung ausgebaut werden kann, braucht es zum Beispiel keinen Öltank oder eine andere Brennstofflagerstätte mehr. Die Hausbewohner gewinnen einen ganzen Raum. Neu eingebaut wird in der Regel nur ein Pufferspeicher, der die Anschlussleistung reduziert. Dieser Speicher ist in etwa so groß wie die Heizung ohne Tank – und im Keller stinkt es auch nicht mehr nach Heizöl.
8. Die Wertschöpfung einer Nahwärmegenossenschaft bleibt in der Region
Bei Nahwärmegenossenschaften profitieren nicht die Ölscheichs, sondern die Unternehmen vor Ort, zum Beispiel die Handwerker und die Landwirte als Energielieferanten.
9. Ein genossenschaftliches Nahwärmenetz stärkt den Zusammenhalt in der Gemeinde
Die Einwohner engagieren sich gemeinschaftlich und solidarisch für ein Ziel, von dem alle profitieren: eine gemeinsame Wärmeversorgung aus regenerativen Energiequellen.
10. Mit der genossenschaftlichen Wärme kommt häufig auch das schnelle Internet ins Haus
Weil die Straßen für die Rohrleitungen ohnehin aufgegraben werden müssen, entscheiden sich viele Genossenschaften dafür, gleich ein Glasfaserkabel mit zu verlegen. Dann sind die Nutzer nicht mehr mit einem rostigen Oldtimer auf dem Datenhighway unterwegs, sondern mit einem Ferrari.
Gesetz legt Eckpunkte für Wärmeplanung fest
Das Wärmeplanungsgesetz gehört zu den zentralen Elementen der Bundesregierung, um die Wärmewende voranzutreiben. Mit der kommunalen Wärmeplanung sollen vor Ort Projekte umgesetzt werden, die den ambitionierten Klimaschutzfahrplan der Bundesregierung unterstützen. Alle Maßnahmen zahlen auf das Ziel ein, Deutschland bis 2045 klimaneutral zu machen. Das Wärmeplanungsgesetz legt zahlreiche Eckpunkte fest, wie die Wärmeplanung in den Kommunen abzulaufen hat:
- Ein wichtiger Baustein ist die Beteiligung der Öffentlichkeit in den Städten und Gemeinden. Zu den einzubindenden Gruppen gehören auch die Betreiber von Wärmenetzen, die sich innerhalb des beplanten Gebiets befinden oder daran angrenzen. Außerdem jede natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb eines Wärmenetzes infrage kommt. Die Beteiligung muss frühzeitig und laufend erfolgen. Wärmegenossenschaften haben also die Gelegenheit, in einem frühen Stadium an der kommunalen Wärmeplanung mitzuwirken und ihre Vorschläge einzubringen.
- Die Betreiber von Wärmenetzen haben bei der Wärmeplanung allerdings auch eine Auskunftspflicht. Sie müssen die zuständigen Stellen unter anderem mit Daten zur Lage, Art, Wärmemenge, Anschlussleistung und Länge informieren. Diese Daten fließen in die Bestandsanalyse ein.
- Die Bestandsanalyse bildet den Status quo ab. Hier werden neben den Daten der Wärmenetze auch Daten zu den Einzelfeuerungsanlagen eingeholt. Da nicht jeder Haushalt einzeln abgefragt werden kann, werden die Daten über Abfragen etwa bei Schornsteinfegerinnungen eingeholt. Auch Daten zum Gebäudebestand sollen erhoben werden.
- Eine Potenzialanalyse ergänzt die Bestandsanalyse. Hierbei werden die lokalen Wärmeressourcen, wie etwa Bioenergie, Geo- und Solarthermie oder Ab- und Umweltwärme identifiziert.
- Aus der Bestands- und der Potenzialanalyse wird ein Zielszenario entwickelt. In diesem wird der bestehende Bedarf mit dem ermittelten Wärmepotenzial abgeglichen. Daraus geht hervor, in welchem Umfang der Wärmebedarf über lokale Ressourcen gedeckt werden kann, ob zusätzliche Wärmequellen erschlossen werden müssen oder ob in bestimmten Gebieten die ausschließliche Nutzung von Wärmepumpen sinnvoll ist.
- Ein wichtiger Bestandteil der Wärmeplanung ist die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete. Auf diese Weise können auch Gebiete identifiziert werden, die für neue Wärmenetze oder die Erweiterung bestehender Wärmenetze geeignet sind. Auch mögliche Wärmequellen für die Wärmenetze werden identifiziert. Die Betreiber oder potenzielle Betreiber von Wärmenetzen können eigene Vorschläge einbringen. Das bietet den Wärmegenossenschaften die Chance, sich im Planungsprozess entsprechend zu positionieren.
- Teil der kommunalen Wärmeplanung ist die Umsetzungsstrategie. In dieser werden die konkreten Vorhaben für die einzelnen Wärmeversorgungsgebiete formuliert. In der Umsetzungsstrategie können auch Wärmenetzbetreiber genannt werden, die willens sind, ihr Netz zu erweitern oder ein neues zu bauen. Gemeinden mit mehr als 45.000 Einwohnern müssen die Rolle sogenannter Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften verpflichtend bewerten. Auch diesen Vorteil können Wärmegenossenschaften nutzen, um sich einzubringen.
Das Wärmeplanungsgesetz legt darüber hinaus Anteil und Art der erneuerbaren Wärmequellen fest, mit denen bestehende und neue Wärmenetze in Zukunft zu betreiben sind. So müssen alle Wärmenetze bis 1. Januar 2030 einen Anteil von mindestens 30 Prozent erneuerbarer Energien aufweisen, bis zum 1. Januar 2040 sind es 80 Prozent. Der Anteil der Biomasse ist bei neuen Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern auf maximal 25 Prozent begrenzt. Ab 1. Januar 2045 darf der Biomasse-Anteil bei allen Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern bei maximal 15 Prozent liegen.
Genossenschaft gründen: Der GVB unterstützt
Nur drei Personen braucht eine eG zur Gründung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Diese und viele weitere positive Eigenschaften machen die Genossenschaft zu einer attraktiven und demokratisch organisierten Rechtsform. Der Genossenschaftsverband Bayern (GVB) unterstützt Genossenschaftsgründer mit einem umfangreichen Dienstleistungsangebot. So können sich potenzielle Gründer auf der Webseite des GVB umfangreich über die Rechtsform sowie die notwendigen Schritte bis zur Gründung informieren. Dazu gibt es zahlreiche Dokumente zum Download, zum Beispiel einen Rechtsformenvergleich, eine Checkliste zur Genossenschaftsgründung, Hinweise zum Geschäftsplan, eine Mustersatzung sowie eine Mustereinladung und ein Protokollmuster für die Gründungsversammlung. Zudem hat der GVB die häufigsten Fragen zur Genossenschaftsgründung zusammengestellt. Für weitere Informationen steht das GVB-Gründungsteam gerne zur Verfügung. Wie eine Gründung im Detail abläuft, beschreibt „Profil“ in der Februar-Ausgabe 2019 am Beispiel der Bürgerenergie Chiemgau eG.
Bürger im ländlichen Raum bevorzugen Wärmenetz
In Deutschland gibt es inzwischen rund 250 Wärmegenossenschaften. Sie sind insbesondere in dünn besiedelten Gebieten und kleineren Ortschaften aktiv. Gerade in den vergangenen Jahren wurden vermehrt Wärmegenossenschaften gegründet. Allein in Bayern waren es 32 Neugründungen im Jahr 2023. Vor allem im ländlichen Raum entscheiden sich viele Haushalte für den Anschluss an ein Wärmenetz, wenn sie die Möglichkeit dazu haben. Trotzdem muss auf bundespolitischer Ebene immer wieder auf die zentrale Bedeutung von Wärmenetzen gerade im ländlichen Raum hingewiesen werden.
Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband (DGRV) hat deshalb mit Erfolg darauf gedrängt, dass die Teilnehmer des Fernwärmegipfels von Robert Habeck und Klara Geywitz in ihrer gemeinsamen Erklärung neben der Fernwärme explizit auch Nahwärme berücksichtigen. Rechtlich wird zwischen Fern- und Nahwärmenetzen mit Ausnahme der Sonderform „Gebäudenetze“ nicht unterschieden. Die Erklärung zum Fernwärmegipfel benennt Nahwärmenetze nun als bürgernahe Option, um Wohnquartiere gemeinschaftlich mit klimaneutraler Wärme zu versorgen.
Wärmegenossenschaften stärker berücksichtigen
Auch bei der Wärmeplanung ist es wichtig, immer wieder auf die Bedeutung von genossenschaftlichen Wärmenetzen hinzuweisen. Es ist bereits jetzt schon absehbar, dass viele Kommunen die Wärmeplanung extern vergeben werden. Außerdem haben kleinere Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnern die Möglichkeit, sich für eine vereinfachte Wärmeplanung zu entscheiden. Die Politik muss sicherstellen, dass die Beteiligung der Wärmegenossenschaften dadurch nicht wegfällt. Prozessvereinfachende Leitfäden, Muster und Handreichungen für Kommunen und Wärmenetzbetreiber sind gleichermaßen wichtig, damit die kommunale Wärmeplanung zum Erfolg wird und genossenschaftliche Wärmenetze ausreichend Berücksichtigung finden.
Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV wird sich gemeinsam mit dem Genossenschaftsverband Bayern (GVB) und den anderen genossenschaftlichen Regionalverbänden bei den zuständigen Ministerien dafür einsetzen, dass die Perspektive kleiner und insbesondere genossenschaftlicher Wärmenetze Eingang in die Diskussionen findet und ihre Bedürfnisse berücksichtigt werden. Nur unter den richtigen Rahmenbedingungen können die Genossenschaften auch in Zukunft ihren Beitrag zur Wärmewende leisten.
Jonas von Obernitz ist Referent für Wärmepolitik bei der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverbands (DGRV).
Weiterführende Links
- Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV
- Informationen zur Genossenschaftsgründung auf der Webseite des GVB
- Aktuelle Meldungen für Energiegenossenschaften im GVB-Mitgliederportal
- Informationen zum Wärmeplanungsgesetz auf der Webseite der Bundesregierung
- Informationen zum Gebäudeenergiegesetz auf der Webseite der Bundesregierung