Rechnungswesen: Der Gesetzgeber macht E-Rechnungen für Unternehmen zur Pflicht. Erste Vorgaben greifen bereits ab 1. Januar 2025. Was ist nun zu tun? Antworten auf häufig gestellte Fragen liefert dieses FAQ.
Hier geht’s direkt zu den einzelnen Punkten:
Jahressteuergesetz 2024
In vielen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich infolge von Anpassungsbedarf an EU-Recht, Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und Reaktionen auf Rechtsprechungen des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesfinanzhofs Handlungsbedarf für den Gesetzgeber ergeben. Das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) greift diesen Gesetzgebungsbedarf auf. Es wurde am 22. November 2024 verabschiedet. Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
Steuerfreiheit für Photovoltaik-Anlagen (§ 3 Nr. 72 EStG)
- Bei Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage werden ab dem 1. Januar 2025 die Grenzbeträge bei sonstigen Gebäuden mit mehreren Wohn- oder Gewerbeeinheiten auf 30 Kilowatt installierte Leistung (kWp) je Einheit statt wie bisher 15 kWp ausgeweitet.
- In das Einkommensteuergesetz (EstG) wird eine Klarstellung eingefügt, dass es sich bei den genannten 100 kWp um eine Freigrenze und nicht einen Freibetrag handelt.
Kürzung bei der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 GewStG
Bislang wurde bei der Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) das 1,2-fache des Einheitswerts als Grundlage herangezogen. Diese Regelung gilt nun letztmalig für den Erhebungszeitraum 2024. Ab dem 1. Januar 2025 wird als Basis für die Kürzung die tatsächlich im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz herangezogen.
Umwandlungssteuerrecht – Antrag auf Buchwertfortführung
Bei Verschmelzungen (und anderen Umwandlungen im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes) wird die Frist zur Abgabe der Schlussbilanz, die der Buchwertfortführung zugrunde liegen soll, an die Abgabe der Steuererklärungsfrist gekoppelt (vgl. § 11 Abs. 3 UmwStG i. V. m. § 3 Abs. 2a UmwStG).
Steuerfortentwicklungsgesetz
Aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben war der Gesetzgeber angehalten, unter anderem das steuerfreie Existenzminimum sowie den Kinderfreibetrag an die allgemeine Einkommensentwicklung anzupassen. Dem ist die amtierende Bundesregierung mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz) nachgekommen. Das Gesetz wurde am 30. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist in wesentlichen Teilen zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten.
Von den weitergehenden steuerlichen Reformen der Bundesregierung ist nach dem Bruch der Ampelkoalition allerdings nicht viel übriggeblieben. Vor allem geplante Maßnahmen aus der Wachstumsinitiative blieben im finalen Steuerfortentwicklungsgesetz weitgehend unberücksichtigt. Im Wesentlichen beziehen sich die nun beschlossenen Regelungen darauf, das steuerliche Existenzminimum durch Anpassung des Einkommensteuertarifs sicherzustellen. Die Neuerungen im Überblick:
- Der in den Einkommensteuertarif integrierte Grundfreibetrag wird für das Jahr 2025 um 312 Euro auf 12.096 Euro und im Jahr 2026 um weitere 252 Euro auf 12.348 Euro angehoben.
- Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro und ab dem Veranlagungszeitrum 2026 um weitere 156 Euro auf 6.828 Euro angehoben.
- Die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sogenannten „Reichensteuer“) wurden ebenfalls angepasst.
- Die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 wurden angehoben.
Weitere Änderungen:
- Das Kindergeld wird ab Januar 2025 um fünf Euro auf 255 Euro monatlich sowie ab Januar 2026 um weitere vier Euro auf monatlich 259 Euro angehoben.
- Der Sofortzuschlag im Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII, SGB XIV), im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) wird ab Januar 2025 um fünf Euro auf 25 Euro monatlich angehoben.
Folgende Maßnahmen blieben dagegen unberücksichtigt:
- Reform der Sammelabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter.
- Fortführung der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes.
- Zur Unterstützung der Automobilindustrie und ihrer Beschäftigten bei der Umstellung auf E-Mobilität hatte die Bundesregierung eine Sonderabschreibung für reine Elektro-Fahrzeuge erwogen. Über einen Zeitraum von sechs Jahren sollte die Anschaffung von reinen E-Fahrzeugen von der Steuer abgeschrieben werden können. Darüber hinaus sollte der Vorteil der Dienstwagenbesteuerung für reine Elektro-Fahrzeuge erweitert werden. Diese Pläne wurden jedoch wie die beiden oben genannten Punkte zur Abschreibung nach dem Zerbrechen der Ampelregierung nicht mehr umgesetzt.
Postrechtsmodernisierungsgesetz
Die Neuregelung des Postrechts hat mit Wirkung zum 1. Januar 2025 eine wichtige Norm in der Abgabenordnung geändert. Betroffen sind die Bekanntgabe von Steuerbescheiden und sonstige Steuerverwaltungsakte. Durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) wurde § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) dahingehend geändert, dass schriftliche Verwaltungsakte, die durch die Post im Inland übermittelt werden, am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gelten.
Beispiel: Ein Steuerbescheid wird vom Finanzamt am Dienstag, 4. Februar 2025, zur Post aufgegeben.
Berechnung der Einspruchsfrist ab 2025: Der Bescheid gilt aufgrund der ab 2025 geltenden Bekanntgabefiktion nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO grundsätzlich als am 8. Februar 2025 bekanntgegeben. Da der 8. Februar 2025 jedoch ein Samstag ist, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag, das heißt auf den Montag, 10. Februar 2025. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat und endet somit am Montag, 10. März 2025.
Wachstumschancengesetz
Bereits zum 17. November 2023 hatte der Bundestag das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Nach intensiv geführten Beratungen mit dem Bundesrat sind nicht alle vom Bundestag beschlossenen Regelungen in das am 22. März 2024 verabschiedete Gesetz übernommen worden. Über die verbliebenen Regelungen hat die Steuerberatung des Genossenschaftsverbands Bayern (GVB) in einem Rundschreiben (24/GVB/0033) vom 10. April 2024 informiert. Auf die Einzelheiten dieses Rundschreibens wird verwiesen (siehe dazu auch den „Profil“-Beitrag in Ausgabe 7/2024).
Rundschreiben der GVB-Steuerberatung
In einem Rundschreiben an die GVB-Mitglieder gibt die GVB-Steuerberatung weitere steuerliche Hinweise zum Jahresabschluss 2024. Behandelt werden folgende Themen:
- Bewertung von Forderungen gegenüber Kunden,
- Einzelwertberichtigungen bei Kreditinstituten,
- Aktuelle Steuerfragen im Zusammenhang mit Beteiligungen,
- Aktuelle Steuerfragen zum Thema Prämiensparen,
- Investmentfonds: Steuerliche Behandlung der sogenannten Vorabpauschale,
- Änderungen in der Überleitungsrechnung,
- Behandlung von Erträgen aus Personengesellschaften im Steuerberechnungsbogen.
Das Rundschreiben (2024/GVB/0101) steht im GVB-Mitgliederportal zum Download bereit.
Gerhard Hellstern ist Steuerberater beim Genossenschaftsverband Bayern.
Christian Kocheim ist Steuerberater und Rechtsanwalt beim Genossenschaftsverband Bayern.
Unterstützung durch die GVB-Steuerberatung
Die GVB-Steuerberatung unterstützt die Mitglieder des Genossenschaftsverbands Bayern (GVB) gerne in allen steuerlichen Fragen, so auch bei Fragen zum Jahresabschluss.
Kontakt zur GVB-Steuerberatung: steuer(at)gv-bayern.de oder +49 89 2868-3820. Alle Dienstleistungen, Ansprechpartner und aktuelle Meldungen der GVB-Steuerberatung finden Verbandsmitglieder im GVB-Mitgliederportal.
Weiterführende Links
- Aktuelle Informationen und Ansprechpartner der GVB-Steuerberatung im GVB-Mitgliederportal
- Rundschreiben „Steuerliche Hinweise zum Jahresabschluss 2024“ der GVB-Steuerberatung im GVB-Mitgliederportal
- Steuermeldungen des GVB für Genossenschaftsbanken im GVB-Mitgliederportal
- Steuermeldungen des GVB für Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften im GVB-Mitgliederportal