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Das deutsche Aufsichtsrecht definiert im Kreditwesengesetz den Begriff des Kryptowerts bereits seit mehreren Jahren und reguliert dessen Behandlung zumindest in Teilen. Während einzelne weitere EU-Mitgliedsstaaten gleichermaßen legislativ aktiv waren, wie zum Beispiel Frankreich, blieben Bitcoin & Co. in den meisten Staaten jedoch unreguliert. Nicht nur Rechtsunsicherheiten, sondern auch Wettbewerbsverzerrungen waren die Folge.

Dieser nachteilige Zustand ist nunmehr für die Europäische Union beendet: Seit dem 30. Dezember 2024 ist die „Verordnung über Märkte in Kryptowerten“ (MiCAR) in der gesamten EU anwendbar. Am selben Tag ist mit dem Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) die notwendige deutsche Begleitgesetzgebung im Bundesgesetzblatt gerade noch rechtzeitig veröffentlicht worden – trotz beendeter Ampel-Koalition in Berlin.

MiCAR gilt nicht nur für Bitcoin

Ein Kryptowert ist nach der MiCAR die digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie (oder einer ähnlichen Technologie) elektronisch gespeichert und übertragen werden kann. Bekannte Beispiele sind Bitcoin und Ether. MiCAR gilt aber grundsätzlich für alle Kryptowerte. Die Verordnung gilt im Übrigen nicht nur für europäische Unternehmen, sondern auch für solche Firmen außerhalb der EU, die Krypto-Dienstleistungen in der Europäischen Union erbringen.

BaFin ist zuständige Aufsichtsbehörde

Mit dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) als wichtigem Teil des FinmadiG hat der deutsche Gesetzgeber buchstäblich in letzter Minute die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als zuständige Aufsichtsbehörde für die Überwachung der MiCAR-Vorschriften bestimmt. Die BaFin ist nicht nur für eine Zulassung von neuen Kryptowerte-Anbietern zuständig, sondern verfügt nach MiCAR über zahlreiche Überwachungspflichten und -kompetenzen in Zusammenhang mit Kryptogeschäften.

Differenzierte Regelungen

MiCAR regelt unterschiedliche Zulassungsverfahren für das öffentliche Angebot vermögensreferenzierter Token und sonstiger Token. Enthalten sind außerdem unter anderem Anforderungen an E-Geld-Token sowie Vorgaben für das Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen. Für regionale Institute wie die Volksbanken und Raiffeisenbanken dürfte allein das zuletzt genannte Themenfeld von Bedeutung sein beziehungsweise potenziell relevant werden.

Kreditinstitute zum Teil privilegiert

Kreditinstitute sind bei der Anwendung von MiCAR teilweise privilegiert. So finden zum Beispiel die Kapitalanforderungen aus der Verordnung auf Kreditinstitute keine Anwendung. Während andere Anbieter grundsätzlich eine behördliche Zulassung benötigen, um Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten zu können, genügt für Banken ein sogenanntes Notifizierungsverfahren. Dafür sind lediglich bestimmte Unterlagen bei der BaFin einzureichen. Eine Bank darf demnach Kryptogeschäfte durchführen, wenn der BaFin 40 Tage vor Beginn der Dienstleistungen vollständige Angaben vorliegen. Gegebenenfalls setzt die BaFin eine Frist zur Nachreichung von fehlenden Unterlagen, welche das Recht zum Start der Aufnahme von Kryptogeschäften entsprechend verzögert.

Anbieter müssen Leistungen kontinuierlich anbieten

Die weiteren laufenden Anforderungen gelten dagegen grundsätzlich für alle Anbieter, einschließlich Kreditinstituten: Dies betrifft unter anderem Sorgfaltspflichten, ehrliches und professionelles Handeln, Bereitstellung von nicht irreführenden Informationen, eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, Transparenz- und Offenlegungspflichten sowie Pflichtinformationen über den ökologischen Fußabdruck der Kryptowerte. Insgesamt erinnern die Vorgaben in Teilen an die Pflichten aus der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II). Besonders hervorzuheben ist, dass Anbieter die Kontinuität der Erbringung der Kryptoleistungen sicherzustellen haben, das heißt die hierfür eingesetzten IT-Systeme entsprechen widerstandsfähig sein müssen.

Angebote im Verbund

In der genossenschaftlichen Finanzgruppe gibt es bereits seit mehreren Jahren Angebote über bestimmte Kryptowerte-Dienstleistungen, die aber bislang erst von einzelnen Kreditgenossenschaften erarbeitet und realisiert wurden. Dazu gehört die Volksbank Raiffeisenbank Bayern Mitte (siehe dazu die „Profil“-Beiträge in den Ausgaben 4/2024 sowie 5/2022). Daneben bietet die DZ Bank voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2025 eine Lösung für Genossenschaftsbanken in der Breite an.

Fit & Proper

Die Geschäftsführung eines Krypto-Dienstleisters muss über hinreichende Kenntnisse verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. Dies umfasst auch Wissen über die einschlägigen regulatorischen Anforderungen der MiCAR. Fachliche Anforderungen stellt die Verordnung auch an das Personal, das ebenfalls über die erforderlichen Kenntnisse verfügen muss. Auch der Aufsichtsrat muss zumindest über fundierte Grundkenntnisse der rechtlichen Regelungen verfügen, um den Vorstand in Bezug auf Kryptogeschäfte überwachen zu können.

Geldwäscheprävention zentraler Bestandteil

Auf das Potenzial von Bitcoin & Co., kriminelle Transkationen zu verschleiern, wurde seitens der Aufsicht und Strafverfolgungsbehörden immer wieder hingewiesen. Auch hierauf hat der deutsche Gesetzgeber bereits frühzeitig reagiert und die Geldwäschevorschriften entsprechend erweitert. Mit einer Anpassung des Geldwäschegesetzes durch das FinmadiG werden unter anderem auch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zur Geldwäscheprävention verpflichtet. Da allgemeine Sorgfaltspflichten unter anderem ab einem Schwellenwert von 1.000 Euro ausgelöst werden, sind anonyme Kryptowert-Übertragungen zum Beispiel am Geldausgabeautomaten über diesem Wert nicht zulässig. Kreditinstitute wie Kreditgenossenschaften sind indes bereits seit Jahrzehnten Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GWG). Seit dem 30. Dezember 2024 gilt außerdem eine auf Krypto-Dienstleister erweiterte Geldtransferverordnung, die eine Rückverfolgbarkeit von Transaktionen sicherstellen soll.

Gekommen, um zu bleiben?

Wenig spricht dafür, dass sich das Phänomen Kryptowerte in nächster Zeit erledigen wird, im Gegenteil. Der EU-Gesetzgeber hat jedenfalls zeitnah reagiert und eine komplexe, aber auch umfassende Regulierung geschaffen. Aus Sicht traditioneller Geschäftsbanken wie den Volksbanken und Raiffeisenbanken ist diese im Grundsatz zu begrüßen, selbst wenn kein Angebot über Kryptowerte-Dienstleistungen geplant sein sollte – schon um Wettbewerbsverzerrungen gegenüber dem klassischen Anlagegeschäft zu vermeiden.


Steffen Hahn leitet das Team Aufsichtsrecht beim Genossenschaftsverband Bayern.

Der GVB unterstützt seine Mitglieder

Der Genossenschaftsverband Bayern (GVB) unterstützt seine Mitglieder in allen Fragen rund um Kryptowerte beziehungsweise der Umsetzung der einschlägigen Vorgaben aus MiCAR, KWG und GWG. Die Expertinnen und Experten des Verbands verfügen hierzu über eine mehrjährige Praxiserfahrung im bisherigen und neuen Kryptowerte-Recht. Aktuelle Meldungen zu Aufsichtsrecht und Regulierung finden die bayerischen Volksbanken und Raiffeisenbanken im GVB-Mitgliederportal.

Kontakt zur aufsichtsrechtlichen Beratung des GVB:
Tel. +49 89 2868-3860
bankaufsichtsrecht(at)gv-bayern.de

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