Grundsteuerreform: Ab 2025 gilt in Bayern ein eigenes Grundsteuergesetz. Doch Vorsicht, Handlungsbedarf gibt es für alle Grundeigentümer schon 2022. Was ist nun zu tun?
Das Wichtigste in Kürze
- Auslandsschecks können nur mit einem sogenannten Indossament (Übertragungsvermerk) im Ausland eingelöst werden. Der Begünstigte auf der Vorderseite des Schecks muss auch im Indossament genannt werden.
- Auslandsschecks können auch nach Jahren noch unbezahlt zurückbelastet werden. Eine Beschränkung des Zeitraums ist nicht möglich.
- Die Banken sollten deshalb den Einreicher des Schecks über die möglichen Einlösungsrisiken aufklären.
- Als Einlösungsvariante bietet sich das Scheckinkassoverfahren an, bei dem der Einreicher erst nach Gutschrift des Gegenwerts über das Scheckguthaben verfügen kann.
- Alternative ist der Scheckeinzug „Eingang vorbehalten“ (E.v.), sofern der Kunde über die entsprechenden Einlösungsrisiken aufgeklärt wurde. In diesem Zusammenhang bietet es sich an, auf die Möglichkeit einer Auslandsüberweisung hinzuweisen. Diese bietet gegenüber einem Auslandsscheck deutlich mehr Rechtssicherheit.
Die Einlösung eines Schecks gehört trotz der massiven Zunahme des elektronischen Zahlungsverkehrs immer noch zu den klassischen Geschäftsvorfällen einer Bank. Auch Auslandsschecks werden von Kunden nach wie vor eingereicht. Im Unterschied zu Inlandsschecks befinden sich der Zahlungsort, also der Sitz der zur Zahlung verpflichteten Bank (sogenannte bezogene Bank), und/oder der Sitz des Scheckausstellers beziehungsweise Scheckeinreichers im Ausland. Auslandsschecks müssen nicht zwingend in ausländischer Währung gehalten sein.
Eine Scheckeinreichung ist aus juristischer Sicht ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne der §§ 670 und 675 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Um das Scheckeinzugsverfahren formell korrekt sicherzustellen, muss die Bank darauf achten, dass keine gesetzlichen Bestandteile des Schecks, wie zum Beispiel Ausstellungsort und/oder Ausstellungsdatum fehlen. Insbesondere bei Schecks aus Ländern wie Großbritannien oder den USA ist darauf zu achten, dass das Ausstellungsdatum nicht länger als sechs Monate zurückliegt, da der Scheck ansonsten als verfallen gilt und nicht zum Einzug geeignet ist.
Auslandsschecks müssen indossiert sein
Da es sich bei Auslandsschecks immer um Orderschecks handelt, können diese nur mit einem sogenannten Indossament im Ausland eingezogen werden. Dieser schriftliche Vermerk, der auf der Rückseite des Schecks aufgebracht wird, dokumentiert die Übertragung der Eigentumsrechte an dem Scheck auf den Begünstigten. Damit der Scheck rechtskräftig indossiert ist, muss der Aussteller den Begünstigten namentlich nennen. Dieser muss das Indossament bei der Einreichung des Schecks unterschreiben. Die Bank sollte deshalb bei der Einlösung darauf achten, dass der Scheck indossiert wurde und die Angaben des Begünstigten auf dem Indossament und der Vorderseite des Schecks übereinstimmen.
Die Bank schreibt den Gegenwert des Schecks regelmäßig dem Kundenkonto zunächst mit dem Vermerk „Eingang vorbehalten“ (E.v.) gut. Anschließend veranlasst sie über die Clearingstelle, dass der Betrag bei der ausländischen Bank eingezogen wird. Hierdurch behält sich die Bank eine Rückbelastung für den Fall vor, dass der Scheck nicht eingelöst wird. Alternativ kann die Bank die Einlösung des Schecks abwarten und den Gegenwert erst nach Eingang gutschreiben. Das dauert in der Regel etwa vier bis acht Wochen.
Der Kunde kann erst nach Ablauf einer Verfügungssperre (in der Regel zehn Bankarbeitstage) über den Gegenwert verfügen, da in diesem Zeitraum in der Regel unbezahlte Schecks zurückgegeben werden können. Eine endgültige Einlösung des Schecks ist mit Ablauf der Karenzzeit allerdings nicht verbunden.
Rechtliche Risiken für die Bank
Die einlösende Bank kann das Risiko einer möglichen Rückbelastung im Gegensatz zur Einreichung eines Inlandsschecks nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränken. Unterschiedliche Vorlegungsfristen und gesetzliche Bestimmungen führen – auch im EU-Ausland – dazu, dass Schecks noch nach Monaten oder Jahren unbezahlt zurückbelastet werden können. Das Risiko einer möglichen Rückbelastung kann auch bei einer Gutschrift nach Eingang des Gegenwerts nicht ganz ausgeschlossen werden. Sofern nachträglich festgestellt wird, dass auf dem Scheck Fälschungen vorgenommen worden sind, kann es noch über einen längeren Zeitraum – unter Umständen bis zu mehreren Jahren – zu einer Rückbelastung kommen.
Diese Umstände stellen für die Bank jedoch erst dann ein Problem dar, wenn sie den Einreicher des Schecks nach entsprechender Rückfrage nicht ausdrücklich über die möglichen Einlösungsrisiken aufgeklärt hat. Wenn der Kunde beispielsweise nachfragt, ob er über den Gegenwert nach Gutschrift ohne rechtliche Risiken verfügen kann, ist eine entsprechende Aufklärung über die Risiken einer möglichen Rückbelastung zwingend erforderlich. Eine fehlende Aufklärung kann im Einzelfall Schadensersatzansprüche des Einreichers nach sich ziehen.
Handlungsempfehlungen
Erhält die Bank einen Auftrag zur Einlösung eines Auslandsschecks, bieten sich abhängig vom Einlösungsrisiko folgende Handlungsoptionen an:
1. Scheckinkasso
Die Bank wählt das Scheckinkassoverfahren. Der Einreicher des Schecks kann dabei erst nach Gutschrift des Gegenwerts über das Guthaben verfügen. Das Einlösungsrisiko ist dabei geringer. Eine spätere Rückbelastung wegen Scheckfälschung kann damit aber nicht verhindert werden.
2. Scheckeinzug „Eingang vorbehalten“ (E.v.)
Der Scheck wird dem Konto des Scheckeinreichers sofort unter dem Vorbehalt der endgültigen Einlösung gutgeschrieben. Der Kunde kann erst nach Ablauf einer bestimmten Karenzzeit über das Guthaben verfügen. In der Regel verwenden die Banken dieses Verfahren. Die Gefahr einer Rückbelastung des Schecks ist hier aber besonders hoch. Der Kunde sollte daher in jedem Fall über das Einlösungsrisiko aufgeklärt werden. Dazu bietet sich ein Merkblatt mit folgendem Text an:
„Der Scheck wurde Ihrem Konto unter dem Vorbehalt der endgültigen Einlösung durch die Bank des Ausstellers gutgeschrieben. Verfügungen über den Gegenwert sind jedoch – anders als Inlandsschecks – immer mit dem Risiko einer – zeitlich nicht begrenzten – Rückbelastung des Schecks verbunden. Hierauf hat die Bank des Scheckeinreichers keinen Einfluss. Sie wird Ihr Konto in diesem Fall wieder mit dem Scheckgegenwert belasten.“
Aus Beweisgründen sollte der Kunde entweder durch Aushändigung des Merkblatts gegen Empfangsbestätigung oder mündlich unter Zeugen bei Anlegung eines entsprechenden Aktenvermerks aufgeklärt werden.
3. Auslandsüberweisung
Alternativ zum Auslandsscheck bietet eine Auslandsüberweisung deutlich mehr Rechtssicherheit. Bei Überweisungseingängen sind die oben beschriebenen Risiken ausgeschlossen, eine Rückbelastung nach erfolgter Gutschrift ist grundsätzlich nicht mehr möglich. Die Bank sollte dem Kunden daher empfehlen, vom Scheckaussteller als sinnvolle und risikolose Alternative eine Auslandsüberweisung zu verlangen.
Nikolaus Fiedler ist Rechtsanwalt beim Genossenschaftsverband Bayern.
Kontakt zur GVB-Rechtsberatung
Die Rechtsberatung des Genossenschaftsverbands Bayern (GVB) unterstützt die Verbandsmitglieder gerne in allen Rechtsfragen, so auch bei Betrugsfällen mit Auslandsschecks. Kontakt: recht(at)gv-bayern.de oder 089 / 2868-3730. Alle Informationen und Dienstleistungen der GVB-Rechtsberatung finden Verbandsmitglieder im GVB-Mitgliederportal.