Ratgeber Steuer: Um die Wirtschaft in der Corona-Krise zu unterstützen, hat der Gesetzgeber zahlreiche Steueränderungen beschlossen. „Profil“ fasst zusammen.
Seit dem 21. Oktober 2020 können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) über ihren Steuerberater Anträge für die sogenannte Überbrückungshilfe II stellen. Diese gilt für die Monate September bis Dezember 2020. Im Vergleich zur Überbrückungshilfe I, die für die Monate Juni bis August 2020 beantragt werden konnte, wurde sie ausgeweitet und vereinfacht. Folgende Punkte sollten die Unternehmen beachten:
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche (auch Sozialunternehmen und Unternehmen der landwirtschaftlichen Urproduktion) sowie Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, sofern sie
- wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind und spätestens am 31. Oktober 2019 gegründet wurden;
- in den vergangenen zwei Jahren zwei der folgenden drei Kriterien nicht überschritten haben: 43 Millionen Euro Bilanzsumme, 50 Millionen Euro Umsatzerlöse, 249 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt;
- in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten einen Umsatzrückgang um mindestens 50 Prozent hinnehmen mussten oder ein durchschnittlicher Umsatzrückgang im gesamten Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 30 Prozent vorliegt.
Hinweis: Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befunden haben und dieser Status danach nicht wieder überwunden wurde. Für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Millionen Euro gilt dies nur dann, wenn sie sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder bereits Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.
Zentrale Corona-Hotline für GVB-Mitglieder
Der Genossenschaftsverband Bayern (GVB) hat für seine Mitglieder alle Informationen und Unterstützungsleistungen zur Corona-Krise auf einer eigenen Webseite gebündelt: www.gv-bayern.de/coronavirus (zugangsbeschränkt). Die zentrale Corona-Hotline des GVB für Mitglieder ist unter corona(at)gv-bayern.de oder unter 089 / 2868-5070 erreichbar.
Förderfähige Kosten
Erstattungsfähig sind nur fortlaufende, im Leistungszeitraum anfallende betriebliche Fixkosten, die vor dem 1. September 2020 veranlasst wurden, und zwar konkret
- Mieten und Pachten sowie Finanzierungskostenanteile von Leasingraten,
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen,
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,
- Grundsteuern,
- betriebliche Lizenzgebühren,
- Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben,
- Ausgaben, um die Bewirtung im Außenbereich zu ermöglichen oder im Innenbereich sicherer zu machen, zum Beispiel für die Anschaffung von Heizpilzen oder Luftreinigern.
Zusätzlich umfasst sind Kosten für Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe sowie Kosten für Auszubildende. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, sind pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten förderfähig. Lebenshaltungskosten, private Mieten, Unternehmerlohn sowie Zahlungen an verbundene Unternehmen sind nicht förderfähig.
Höhe der Förderung
Die Leistungen wurden im Vergleich zur Überbrückungshilfe I verbessert. Im Rahmen der Überbrückungshilfe II werden erstattet:
- 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent),
- 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent (bisher 50 Prozent),
- 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher 40 Prozent).
Bei der Schlussabrechnung sind künftig Nachzahlungen ebenso möglich wie Rückforderungen. Der maximale Zuschussbetrag für vier Monate beträgt 200.000 Euro.
Ausblick
Die Überbrückungshilfe soll auch für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 (Überbrückungshilfe III) verlängert und erheblich erweitert werden. Die neue monatliche Förderhöchstsumme wird bis zu 200.000 Euro betragen.
Antragstellung und Bewilligung
Der Antrag auf Überbrückungshilfe II kann bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Anträge lediglich bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden können. Diese Frist wurde jedoch verlängert. Anträge sind wie bei der Überbrückungshilfe I über einen Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer zu stellen. Die Bewilligungsstelle in Bayern ist die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern. Die Genossenschafts-Treuhand Bayern GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (GTB) – eine 100-prozentige Tochter des Genossenschaftsverbands Bayern (GVB) – steht den Genossenschaften im Freistaat bei Bedarf mit Rat und Tat zur Seite und reicht die Anträge auf Überbrückungshilfe II auf Wunsch bei der IHK ein. Kontakt: 089 / 2868-3580 oder gtb(at)gv-bayern.de.
Dipl.-Kfm. Michael Kreuzer ist Steuerberater beim Genossenschaftsverband Bayern.
Weiterführende Links
- Alle Informationen und Unterstützungsleistungen des GVB zur Corona-Krise auf der GVB-Webseite (für Mitglieder)
- Die Genossenschafts-Treuhand Bayern GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (GTB)
- Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe II auf der Webseite der IHK für München und Oberbayern
- Informationen des Bundes zur Überbrückungshilfe