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Grundlegendes zum P-Konto

Mit dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) wurden die Regeln des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) zum 1. Dezember 2021 umfassend reformiert (siehe dazu auch den Beitrag „Neue Regeln für das P-Konto“ in „Profil“-Ausgabe 7/2021). Das P-Konto ermöglicht es Schuldnern, trotz Kontopfändung über Guthaben in Höhe ihres monatlichen Freibetrags zu verfügen und bis zu dieser Grenze am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen. Der dreistufige Kontopfändungsschutz stellt sicher, dass der Freibetrag den persönlichen Lebensumständen des Schuldners gerecht wird:

  • Auf der ersten Stufe steht der monatliche Grundfreibetrag in Höhe von derzeit 1.340 Euro, der jedem Inhaber eines P-Kontos automatisch gewährt wird.
  • Um den Freibetrag zu erhöhen, kann der Schuldner auf der zweiten Stufe des Kontopfändungsschutzes seiner Bank die im Gesetz genannten Erhöhungsbeträge nachweisen. Als praxisrelevante Beispiele können insbesondere Unterhaltsfreibeträge, Kindergeld oder einmalige Sozialleistungen genannt werden.
  • Auf der dritten Stufe kann das Vollstreckungsgericht einen abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Eine solche Festsetzung kommt in Betracht, wenn nach den vorliegenden Umständen die Gläubiger- und Schuldnerinteressen individuell abgewogen werden müssen. Hier ist eine Erhöhung des Freibetrags zu Gunsten des Schuldners genauso möglich wie eine Reduzierung zu seinen Lasten. Beispiel für eine Erhöhung ist die Freigabe einer auf das P-Konto überwiesenen Corona-Soforthilfe, die nicht bereits im Leistungsgesetz selbst als unpfändbar bezeichnet ist. Als Beispiel für eine Reduzierung des Freibetrags kann insbesondere die Unterhaltspfändung genannt werden.

Nachweis von Erhöhungsbeträgen gegenüber der Bank

In der täglichen Bankpraxis dürfte die zweite Stufe des Kontopfändungsschutzes die größte Relevanz haben. Was müssen die Kreditinstitute bei den vom Schuldner vorzulegenden Bescheinigungen beachten?

Um von Erhöhungsbeträgen profitieren zu können, muss der Schuldner tätig werden. Er muss in eigener Verantwortung Bescheinigungen über die ihm zustehenden Erhöhungsbeträge einholen und diese als Nachweis seiner Bank vorlegen.

Die Bescheinigungen dürfen nur von den folgenden, abschließend aufgezählten Ausstellern stammen:

  • den Familienkassen,
  • den Sozialleistungsträgern,
  • einer mit der Gewährung von Erhöhungsbeträgen befassten Einrichtung,
  • dem Arbeitgeber des Schuldners,
  • einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne der Insolvenzordnung (InsO), wie zum Beispiel einer anerkannten Schuldnerberatung.

Des Weiteren müssen die Bescheinigungen

  • inhaltlich ergeben, dass die Voraussetzungen für einen oder mehrere Erhöhungsbeträge vorliegen,
  • auf den Inhaber des P-Kontos ausgestellt sein,
  • für den Regelfall, dass eine Kontoverbindung genannt wird, das P-Konto angeben,
  • augenscheinlich echt sein,
  • im Original vorgelegt werden
  • und von der Bank grundsätzlich im Original, zumindest in Kopie zu den Kontoführungsunterlagen genommen sowie dort archiviert werden.

Erfahrungsaustausch zum P-Konto

Der Genossenschaftsverband Bayern (GVB) bietet zusammen mit der Akademie Bayerischer Genossenschaften (ABG) einen Erfahrungsaustausch zum P-Konto an. Zielgruppe sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bayerischer Volksbanken und Raiffeisenbanken aus den Bereichen Marktfolge sowie Abwicklung und Sanierung, die mit der Bearbeitung von Kontopfändungen befasst sind. Das ganztägige Präsenzseminar im ABG Tagungszentrum in Beilngries wird an drei Terminen angeboten: 7., 15. und 17. November 2022. Enthalten sind ein Überblick über die Regeln des P-Kontos, ein Informationsforum zu aktuellen Entwicklungen und eine lösungsorientierte Diskussion zu rechtlichen Fragen. Weitere Informationen sowie die Möglichkeit zur Anmeldung gibt es auf der Webseite der ABG.

Arten von Bescheinigungen

Grundsätzlich erfüllen verschiedene Arten von Bescheinigungen die gestellten Anforderungen. Allen voran ist hier die Musterbescheinigung der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) zu nennen. Diese wird in Absprache mit der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) aufgelegt und kann unter anderem auf der Webseite der DK als PDF-Dokument abgerufen werden. Die Musterbescheinigung ist klar strukturiert und ermöglicht damit eindeutige Angaben, so dass deren Verwendung im Interesse aller Beteiligten, nämlich des Schuldners, der Gläubiger und der kontoführenden Bank, liegen dürfte.

Gleichwohl ist die Bank nicht berechtigt, auf die Verwendung der Musterbescheinigung zu beharren. Vielmehr müssen alle Bescheinigungen akzeptiert werden, die den obigen Anforderungen gerecht werden. Dazu gehören auch die Bescheide über die Bewilligung staatlicher Leistungen, wie beispielsweise die Kindergeldbescheide der Familienkassen.

Darüber hinaus sind die Familienkassen, die Sozialleistungsträger und die mit der Gewährung von Erhöhungsbeträgen befassten Einrichtungen auf Antrag des Schuldners verpflichtet, diesem eine Bescheinigung über die von ihnen gewährten Leistungen auszustellen. Dabei müssen die Bescheinigungen folgende Angaben enthalten:

  • Die Höhe der Leistung,
  • in welcher Höhe die Leistung zu welchem Erhöhungstatbestand gehört
  • und für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.

Mit diesen Angaben kann etwaigen Unsicherheiten abgeholfen werden, die eventuell bei Vorlage eines bloßen Leistungsbescheides, also eines Bescheides über die Bewilligung einer staatlichen Leistung, verbleiben.

Soweit die Familienkassen, die Sozialleistungsträger und die mit der Gewährung von Erhöhungsbeträgen befassten Einrichtungen hiervon Kenntnis haben, zum Beispiel aus den vorliegenden Akten, sind sie auch verpflichtet, Folgendes zu bescheinigen:

  • Die Anzahl der Personen, denen der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt,
  • und das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Kinder.

Ziel dieser zusätzlichen Angaben ist eine Verfahrensvereinfachung. Sie soll vermeiden, dass der Schuldner für den Nachweis von Unterhaltsfreibeträgen eine weitere Stelle aufsuchen muss.

Beachtung der Erhöhungsbeträge

Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Bank den bescheinigten Erhöhungsbetrag entsprechend berücksichtigen, und zwar spätestens ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag. Legt beispielsweise der Schuldner die Bescheinigung am Montag vor, dann muss der Erhöhungsbetrag spätestens ab Mittwochfrüh berücksichtigt werden.  Für die Überprüfung der Bescheinigungen steht der Bank mithin nur wenig Zeit zur Verfügung.

Ausblick

Für eine belastbare Aussage, ob sich die Reform des P-Kontos auch langfristig bewähren wird, ist es noch zu früh. Der GVB wird die weitere Entwicklung im Auge behalten und die Kreditgenossenschaften über praxisrelevante Neuerungen informieren. Über das P-Konto hinaus entwickeln sich auch weitere Bereiche des Zwangsvollstreckungsrechts fort. So steht etwa eine Änderung der verbindlich zu verwendenden Formulare für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und Gerichtsvollzieheraufträge bevor. Der GVB wird auch dieses Gesetzgebungsverfahren beobachten und seine Mitglieder über die bekannten Kanäle informieren. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat die geplanten Änderungen auf seiner Webseite veröffentlicht.


Matthias Kilian ist Rechtsanwalt beim Genossenschaftsverband Bayern.

P-Konto: Rechtsberatung des GVB hilft gerne weiter

Beim P-Konto lauern die Tücken oft im Detail. Die Organisationseinheit Bankrecht der GVB-Rechtsberatung hilft den Verbandsmitgliedern deshalb bei rechtlichen Fragen rund um das P-Konto gerne weiter. Kontakt: 089 / 2868-3730 oder recht(at)gv-bayern.de.

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