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Grunderwerbsteuer: Beteiligungsgrenze soll auf 90 Prozent sinken

Um Steuervermeidung im Grunderwerbsteuerrecht durch sogenannte „Share Deals“ einzudämmen, will die Bundesregierung das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) ändern. Dazu hat sie am 31. Juli 2019 einen Gesetzentwurf beschlossen. Bei Share Deals werden statt einer Immobilie Anteile an einer Objektgesellschaft übernommen. Folgende Änderungen sind geplant: Die für den Anteilseignerwechsel relevante Beteiligungshöhe soll von derzeit 95 Prozent auf zukünftig 90 Prozent abgesenkt werden. Damit könnte Grunderwerbsteuer zukünftig nur noch dann vermieden werden, wenn der Investor nicht mehr als 89,9 Prozent der Anteile an der Objektgesellschaft erwirbt. Die bisher bestehende (Behaltens-)Frist des § 1 Abs. 2a GrEStG soll von fünf auf zehn Jahre verlängert werden.

Bei Immobilien-Share Deals, bei denen der Anteilskaufvertrag bis zum 31. Dezember 2019 wirksam geschlossen (Signing) und auch vollzogen (Closing) wird, können grundsätzlich noch die derzeitigen günstigeren Steuerregelungen in Anspruch genommen werden. In Hinblick auf die steuerliche Komplexität solcher Grundstückserwerbe empfiehlt der Genossenschaftsverband Bayern (GVB) seinen Mitgliedern, zeitnah die Steuerberater des GVB einzuschalten. Worauf die bayerischen Genossenschaften beim Immobilienerwerb steuerlich achten müssen, haben die Experten in „Profil“ 06/2019 ausführlich dargelegt.

Terminhinweis: „Immobilien im Eigenbestand von Genossenschaften“

Viele Genossenschaftsbanken entwickeln eigene Immobilien und vermieten diese. Immobilien im Eigenbestand bedeuten aber auch völlig neue Verwaltungsaufgaben und zusätzliche Steuerpflichten. Die Akademie Bayerischer Genossenschaften (ABG) veranstaltet dazu am 16. Oktober 2019 im Tagungszentrum Beilngries eine Fachtagung „Immobilien im Eigenbestand von Genossenschaftsbanken“ für die bayerischen Volksbanken und Raiffeisenbanken. Juristen und Steuerberater des Genossenschaftsverbands Bayern (GVB) werden die Teilnehmer auf juristische und steuerliche Probleme aufmerksam machen und Lösungen aufzeigen. Weitere Informationen zur Fachtagung gibt es auf der Webseite der ABG.

Fragen beantwortet Peter Wutzer von der ABG unter 08461 / 650-1365. 

Finanzverwaltung erkennt Zeitwertkonten-Modelle für Vorstände und Geschäftsführer an

Nachdem das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 8. August 2019 von seiner bisherigen Auffassung abgerückt ist, erkennt die Finanzverwaltung Zeitwertkonten-Modelle bei Organen von Körperschaften in Zukunft grundsätzlich steuerlich an. Das betrifft auch Vorstände von Genossenschaften sowie Geschäftsführer von GmbHs. Besteht ein Beteiligungsverhältnis zwischen dem Vorstand beziehungsweise Geschäftsführer und der Körperschaft, ist weiterhin zu prüfen, ob gegebenenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Zu den konkreten Auswirkungen wird die GVB-Steuerberatung in Abstimmung mit der GVB-Rechtsberatung ausführlich informieren, sobald hierzu nähere Erkenntnisse vorliegen.

Der GVB berät

Der Genossenschaftsverband Bayern (GVB) bietet seinen Mitgliedern eine umfangreiche Beratung zu allen Steuerfragen an.

Kontakt: steuer(at)gv-bayern.de oder 089 / 2868-3800.

Onlinewerbung muss nicht versteuert werden

Inländische werbetreibende Unternehmen müssen keinen Steuereinbehalt bei Onlinewerbung vornehmen. Auf Veranlassung Bayerns wurde eine Klärung auf Bund-Länder-Ebene erreicht. Einzelne Finanzämter in Bayern hatten bislang nachträglich eine Quellensteuer in Höhe von bis zu 18,8 Prozent gemäß § 50a Einkommensteuergesetz (EStG) für digitale Anzeigen erhoben. Betroffen waren Onlinemarketing und Internet-Werbung unter Einschaltung von nicht in Deutschland ansässigen Unternehmen wie etwa Facebook oder Google Ads.

Das Bayerische Finanzministerium hat in einer Pressemitteilung mitgeteilt, dass inländische werbetreibende Unternehmen keinen Steuereinbehalt bei Onlinewerbung vornehmen müssen. Durch die Klärung zwischen Bund und Ländern besteht nunmehr eine bundeseinheitliche Verwaltungsauffassung, dass auf Onlinemarketing und Internet-Werbung keine Erhebung einer Lizenzsteuer beziehungsweise Künstlersteuer gemäß § 50a EStG erfolgt. Der bürokratische Mehraufwand für die Quellensteueranmeldung und die Steuernachforderungen entfallen.


Michael Kreuzer ist Steuerberater beim Genossenschaftsverband Bayern. 

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