Bankentgelte: Ein Verein mahnt Banken ab, obwohl sie das BaFin-Muster zur Entgeltinformation verwenden. Das führt den Verbraucherschutz ad absurdum.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gehört nach deutschem Gesellschaftsrecht zu den Personengesellschaften. Die gesetzlichen Grundlagen der GbR sind in den §§ 705 bis 740 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Daher wird die GbR auch als „BGB-Gesellschaft“ bezeichnet. Sie wird als organisatorischer Rahmen gerne gewählt, wenn zwei oder mehrere Personen einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Häufig ist diese Unternehmensform ein Vehikel für eine steuerlich motivierte Betriebsaufspaltung („Besitz-GbR“). Im landwirtschaftlichen Bereich wird sie oft im Vorfeld einer Betriebsübernahme gegründet. Ob solche Konstrukte immer sinnvoll sind, soll hier nicht erörtert werden. Die Bank muss die GbR als Vertragspartner so nehmen, wie sie ist.
Was darf eine GbR?
Auch für Juristen ist die GbR ein merkwürdiges Zwitter-Wesen. Sie ist keine juristische Person. Tritt sie nach außen auf, also zum Beispiel der Bank gegenüber, ist sie nach der Rechtsprechung aber ein „teilrechtsfähiges Zuordnungsobjekt“. Praktisch bedeutet das: Die GbR kann Konto-, Kredit- und andere Verträge abschließen oder als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein.
Kontakt zur GVB-Rechtsberatung
Die Rechtsberatung des Genossenschaftsverbands Bayern (GVB) bietet den GVB-Mitgliedern bei rechtlichen Fragen ihre Unterstützung an. Kontakt: recht(at)gv-bayern.de oder 089 / 2868-3730.
Wer haftet für die GbR?
Die Gesellschafter einer GbR haften genauso wie die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG). Das heißt: Sie haften persönlich neben der GbR. In der Insolvenz der GbR kann die persönliche Haftung nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Verpflichten sich jedoch die Gesellschafter zusätzlich gegenüber der Bank, zum Beispiel als Bürgen, kann die Bank auch in der Insolvenz der GbR auf die Gesellschafter zugreifen. Weiterer Vorteil einer Mithaftung der Gesellschafter für GbR-Verbindlichkeiten ist aus Sicht der Bank, dass sie sich dann nicht um die begrenzte Nachhaftung von fünf Jahren für ausgeschiedene Gesellschafter kümmern muss.
Die Haftung der GbR und ihrer Gesellschafter ist stets unbeschränkt. Frühere Versuche, durch gesellschaftsvertragliche Regelungen eine Haftungsbeschränkung zu erreichen („GbRmbH“), wurden von der Rechtsprechung verworfen. Ist eine Haftungsbeschränkung gewünscht, muss diese mit der Bank ausdrücklich vereinbart werden.
Das Gesetz kennt andere Rechtsformen mit unbeschränkter Haftung. Die OHG findet sich vor allem im kaufmännischen Bereich. Auch als rein vermögensverwaltende Besitz-OHG wäre sie zulässig. Von dieser Möglichkeit haben aber nur wenige Gesellschaften Gebrauch gemacht. Für Freiberufler bietet das Gesetz die Partnerschaftsgesellschaft. OHG und Partnerschaft werden im Gegensatz zur GbR im Handels- beziehungsweise Partnerschaftsregister eingetragen. Für sie gelten die besonderen Vorschriften des Handelsgesetzbuches beziehungsweise des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften (PartGG).
Wer ist Ansprechpartner der GbR?
Jede GbR hat einen Gesellschaftsvertrag. Der Vertrag muss jedoch nicht schriftlich sein. Liegen keine nachvollziehbaren vertraglichen Regelungen vor, gelten im Zweifel die §§ 705 folgende des BGB. Zum Beispiel wird die GbR dann von allen Gesellschaftern gemeinschaftlich vertreten. Ansonsten steht es diesen frei, andere Regelungen zu treffen. Bisweilen finden sich Regelungen zu „Geschäftsführern“ oder gar „Vorständen“. Das sind aber bei der GbR keine festgelegten Rechtsbegriffe. Im Gesellschaftsvertrag muss deshalb geregelt sein, was diese Personen dürfen.
Größtes praktisches Problem bei der GbR ist das Fehlen eines Registers, dem die aktuelle Zusammensetzung der Gesellschafter oder die Vertretungsregelungen zu entnehmen sind. Bestrebungen, ein derartiges Register einzuführen, sind bisher gescheitert. Wenn eine Bank die Rechtslage nicht beurteilen kann, bleibt für sie im Ergebnis nicht anderes übrig, als vorsorglich die Erklärungen aller Gesellschafter einzuholen und auf einer zusätzlichen persönlichen Haftung der Gesellschafter, zum Beispiel als Bürgen, zu bestehen.
Hilfe bei Rechtsstreitigkeiten
Müssen Genossenschaften Rechtsstreitigkeiten vor Gericht austragen, bieten die Spezialisten der Geno Recht München Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ihre Unterstützung an. Diese vertreten vorwiegend die bayerischen Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften in allen Fragen des Zivilrechts. Die Gesellschaft verfügt über ein Netzwerk an spezialisierten Anwälten/Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht. Alle Sachbearbeiter können nicht nur auf jahrelange Erfahrung vor allen bayerischen Landgerichten und Oberlandesgerichten, sondern auch auf banktechnisches Hintergrundwissen zurückgreifen. Durch dieses Netzwerk sind persönliche Kontakte unkompliziert und zeitnah möglich. Weitere Informationen auf der Webseite der Geno Recht München Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Was gilt für das Grundbuch?
Die Unsicherheit, wer wann Gesellschafter einer GbR ist, wollte der Gesetzgeber im Grundbuchbereich vermeiden. Für Grundbucheintragungen regelt deshalb § 47 Abs. 2 Grundbuchordnung (GBO): „Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen.“ § 899a BGB ergänzt die Vermutung, wonach die im Grundbuch eingetragenen Personen tatsächlich auch die Gesellschafter und keine weiteren vorhanden sind. Allerdings gilt dieser Gutglaubensschutz nur in Bezug auf das eingetragene Grundbuchrecht. Will die Bank bei der Kreditierung nicht darauf vertrauen, dass das Grundbuch richtig ist und ihr jeder Gesellschafterwechsel mitgeteilt wird, bleibt es bei der Empfehlung, die Gesellschafter persönlich zu verpflichten.
Ist die GbR Verbraucher oder Unternehmer?
Insbesondere bei der Kreditaufnahme muss die Bank entscheiden, ob sie eine GbR juristisch als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder als Unternehmer behandelt. In § 13 BGB heißt es: „Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“ Nur natürliche Personen können Verbraucher sein. Die Rechtsprechung verneint dies bei einer GbR, wenn ihr mindestens eine juristische Person als Gesellschafter angehört. Als Unternehmer handelt auch eine aus natürlichen Personen bestehende GbR, wenn sie gewerblich oder selbstständig beruflich tätig ist. Dabei entscheidet das Kriterium, ob diese Tätigkeit einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert. Indizien hierfür können zum Beispiel der Unterhalt eines Büros oder ein gewisser Organisierungsgrad sein.
Insbesondere bei Besitz-Gesellschaften als reinen Steuer-Konstrukten wird die Bank derartige Indizien für einen planmäßigen Geschäftsbetrieb häufig nicht feststellen können. Bei der Entscheidung, ob die GbR als Verbraucher handelt, spielen steuerrechtliche Gesichtspunkte keine Rolle, also etwa Einkünfte der GbR aus einem Gewerbebetrieb oder eine Umsatzsteuerpflicht. Die Rechtsprechung hat mehrfach entschieden, dass die zivil- und die steuerrechtlichen Unternehmerbegriffe nicht deckungsgleich sind. Im Zweifel bleibt es bei dem Grundsatz, dass natürliche Personen als Verbraucher handeln. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Banken mit einer GbR Verträge eingehen können. Trotzdem kann es sinnvoll sein, zusätzlich die einzelnen Gesellschafter etwa als Bürgen persönlich zu verpflichten.
Seminare zum Thema bei der ABG
Fragen zum richtigen Umgang mit einer GbR im Bankgeschäft beantwortet die Rechtsberatung des GVB in Seminaren und Erfahrungsaustauschkreisen an der Akademie Bayerischer Genossenschaften (ABG):
- Seminar „Verbraucherkreditrecht – Grundlagen, Vertiefung, aktuelle Entwicklungen und rechtliche Aspekte der Sachkunde“: Das Seminar richtet sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreditberatung und der Kreditmarktfolge. Diese erhalten vertieftes rechtliches Wissen rund um das Verbraucherkreditrecht und gewinnen dadurch Sicherheit in der täglichen Umsetzung. Die nächsten Seminare finden am 2. Dezember 2020 und am 22. März 2021 jeweils im ABG-Tagungszentrum in Beilngries statt.
- Erfahrungsaustauschkreis „Verbraucherkreditrecht Marktfolge“: Bei dieser Veranstaltung tauschen die Teilnehmer Erfahrungen im Umgang mit dem Verbraucherkreditrecht aus. Ziel ist die Erarbeitung von Lösungsansätzen im Team. Dadurch erhalten die Teilnehmer neue Anregungen und konkrete Handlungsanleitungen für ihren Arbeitsbereich. Der Erfahrungsaustauschkreis richtet sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Abteilungen Marktfolge Aktiv, Organisation und Innenrevision sowie deren Führungskräfte. Nächster Termin ist am 1. Oktober 2020 im ABG-Tagungszentrum Beilngries, weitere Termine am 2. März 2021 in Horgau und am 7. Mai 2021 in Würzburg.
Oliver Schießer, Bereich Steuern und Recht, Genossenschaftsverband Bayern.