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Mit umfangreichen steuerlichen Neuregelungen will der Bund bessere Rahmenbedingungen für Wachstum schaffen und damit den Standort Deutschland stärken. Das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) fasst diese Neuerungen zusammen. Es hat auch das Ziel, das Steuersystem an zentralen Stellen zu vereinfachen und vor allem kleine Betriebe von Bürokratie zu entlasten. Das Gesetz wurde nach langem Hin und Her am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die einzelnen Änderungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft, teils auch rückwirkend. „Profil“ gibt eine Übersicht über die für Genossenschaften wesentlichen Punkte.

GVB-Rundschreiben mit weiteren Informationen

Dieser Beitrag basiert auf dem Rundschreiben zum Wachstumschancengesetz, das die Steuerberatung des Genossenschaftsverbands Bayern (GVB) im GVB-Mitgliederportal veröffentlicht hat. Das Rundschreiben enthält zusätzliche Informationen, etwa eine Tabelle zur Bemessung des geldwerten Vorteils bei Elektrofahrzeugen. Im GVB-Mitgliederportal informiert die GVB-Steuerberatung auch über weitere steuerliche Neuregelungen durch das Wachstumschancengesetz, etwa zu lohnsteuerlichen Änderungen oder zur Umsatzsteuerpauschalierung für landwirtschaftliche Betriebe.

1. Ertragsteuerliche Änderungen

1.1. Anhebung der Freigrenze für Geschenke von 35 Euro auf 50 Euro

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, durften steuerlich bisher nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem jeweiligen Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro überschritten. Diese Grenze wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 auf 50 Euro erhöht.
 

1.2. Verbesserung der Abschreibungsmöglichkeiten

1.2.1. Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Bislang war die Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen (degressive AfA; AfA = Absetzung für Abnutzung) auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beschränkt, die zwischen dem 31. Dezember 2019 und dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt wurden. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 31. März 2024 und dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt werden, wird die degressive Abschreibung steuerlich nun wieder eingeführt. Der anzuwendende Prozentsatz darf dabei höchstens das Zweifache des bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 Prozent nicht übersteigen, § 7 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG).

Entgegen der ursprünglichen Gesetzesfassung wird die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht auf 1.000 Euro erhöht, beim Sammelposten wird weder die Wertgrenze erhöht noch der Abschreibungszeitraum verkürzt.
 

1.2.2. Einführung einer degressiven Abschreibung auf neue Wohnbauten

Zur Förderung des Wohnungsbaus wird eine temporäre degressive Abschreibung in Höhe von 5 Prozent für Gebäude eingeführt, die Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen selbst gebaut oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind. Die degressive AfA kann steuerlich in Anspruch genommen werden, wenn mit der Herstellung des Gebäudes zwischen dem 30. September 2023 und dem 1. Oktober 2029 begonnen beziehungsweise das Gebäude in diesem Zeitraum rechtswirksam angeschafft wird. Es besteht zudem ein Wahlrecht, zur regulären linearen Gebäude-AfA zu wechseln. Die degressive AfA kann für alle Wohngebäude, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegen sind, in Anspruch genommen werden.
 

1.2.3. Erweiterung der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Der Anwendungsbereich der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau gemäß § 7b EStG wird erweitert und an die aktuelle Baupreisentwicklung angepasst. Der Förderzeitraum wird bis zum 30. September 2029 verlängert, zudem wird die Baukostenobergrenze von bisher 4.800 Euro auf 5.200 Euro und die Bemessungsgrundlage von bisher 2.500 Euro auf nunmehr 4.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöht.

Es ist explizit geregelt, dass die Sonderabschreibung nach § 7b EStG auch neben der neu eingeführten degressiven AfA auf neue Wohngebäude angewendet werden kann. Zu den Grundlagen der Sonderabschreibung hat die GVB-Steuerberatung im GVB-Mitgliederportal einen eigenen Beitrag veröffentlicht.
 

1.2.4. Erhöhung der Sonderabschreibung bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

Unternehmen, die die Gewinngrenze von 200.000 Euro im Vorjahr nicht überschreiten, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben der normalen AfA eine Sonderabschreibung in Höhe von 40 Prozent (bisher: 20 Prozent) der Investitionskosten für abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geltend machen (§ 7g Abs. 5 EStG). Die Erhöhung der Sonderabschreibung gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind.
 

1.3. Verbesserte körperschaftsteuerliche Verlustnutzungsmöglichkeiten

Die Nutzung eines bestehenden körperschaftsteuerlichen Verlustvortrags ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Millionen Euro unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, wird die Nutzung des Verlustvortrags für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 auf 70 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte erhöht. Die temporäre Erhöhung des Prozentsatzes gilt nur für die Körperschaftsteuer, nicht für die Gewerbesteuer. Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 wird auch bei der Körperschaftsteuer die bisherige Prozentgrenze von 60 Prozent wieder angewandt.

Ursprünglich sollte durch das Wachstumschancengesetz der Verlustrücktrag erhöht und auf drei Jahre verlängert werden. Dies wurde aber in der finalen Gesetzesfassung nicht umgesetzt. Damit gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2024 wieder die alten Höchstgrenzen von 1 Millionen Euro bei einem Rücktragzeitraum von zwei Jahren.
 

1.4. Steigerung der Attraktivität der Option von Personengesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung

Durch das mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts im Jahr 2021 eingeführte Optionsmodell (§ 1a Körperschaftsteuergesetz) können Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften für Zwecke der Einkommensbesteuerung auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt werden. Durch die nun beschlossenen Änderungen erhalten ab dem Veranlagungszeitraum 2024 alle Personengesellschaften die Möglichkeit, die Körperschaftsbesteuerung zu wählen. Daneben wurden Detailfragen angepasst, die die Attraktivität des bisher in der Praxis selten genutzten Optionsmodells steigern sollen.
 

1.5. Erhöhung der Unschädlichkeitsgrenze bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung von 10 auf 20 Prozent

Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, steht die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz zu. Tätigkeiten, die darüber hinausgehen, wie zum Beispiel die Vermietung von beweglichen Gegenständen, die Erbringung bestimmter Dienstleistungen oder auch die Lieferung von Strom an Mieter, sind dem Grunde nach schädlich, die erweiterte Kürzung geht in diesen Fällen insgesamt verloren.

Seit 2021 kann die erweiterte Grundstückskürzung weiterhin in Anspruch genommen werden, wenn die Einnahmen aus den Stromlieferungen nicht höher als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind. Dies betrifft die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und auch den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder. Diese Unschädlichkeitsgrenze wird mit dem Wachstumschancengesetz rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2023 auf 20 Prozent erhöht.

2. Lohnsteuerliche Änderungen

2.1. Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen

Bei der Überlassung von reinen Elektro-Firmenwagen an Mitarbeiter wird der geldwerte Vorteil mit einem Viertel des Bruttolistenpreises (0,25 Prozent bei der 1-Prozent-Regelung) angesetzt, bei der Fahrtenbuch-Methode mit nur einem Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen, sofern der Bruttolistenpreis nicht mehr als bisher 60.000 Euro beträgt. Durch das Wachstumschancengesetz wurde der maximal zulässige Bruttolistenpreis nun auf 70.000 Euro erhöht. Diese Neuregelung ist erstmals für Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft werden.

Bei Hybridfahrzeugen bleibt die alternative Reichweitengrenze von 80 Kilometer bestehen, sie wurde nach dem Vermittlungsergebnis doch nicht gestrichen.

Anmerkung: Wird der Bruttolistenpreis von 70.000 Euro bei reinen Elektro-Firmenwagen nicht eingehalten, wird der geldwerte Vorteil mit der Hälfte des Bruttolistenpreises angesetzt.
 

2.2. Pauschalbetrag für Berufskraftfahrer

Die Pauschale für Mitarbeiter, die beruflich vorwiegend in einem Kfz des Arbeitgebers unterwegs sind und auch dort übernachten (zum Beispiel Berufskraftfahrer), wird ab dem Kalenderjahr 2024 von bisher 8 Euro auf 9 Euro angehoben.

Die Pauschale pro Kalendertag kann zusätzlich zu den gesetzlichen Verpflegungspauschalen beansprucht werden. Das gilt für die Tage, an denen der Mitarbeiter eine Verpflegungspauschale im Zusammenhang mit einer Übernachtung beanspruchen könnte. Der Arbeitgeber kann statt der Pauschale auch die tatsächlich angefallenen Kosten (zum Beispiel Gebühren für die Benutzung sanitärer Einrichtungen auf Raststätten sowie Park- und Abstellgebühren) erstatten. Der Arbeitgeber muss sich pro Kalenderjahr jedoch für eine Variante entscheiden, das heißt, er kann entweder die tatsächlichen Kosten erstatten oder die Pauschale gewähren.
 

2.3. Versorgungsfreibetrag

Nach § 19 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bleibt von Versorgungsbezügen (zum Beispiel bei einer Betriebsrente oder Pension) ein Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Freibeträge für Versorgungsbezüge) steuerfrei. Der Versorgungsfreibetrag richtet sich nach vorgegebenen Prozentsätzen und ist auf einen Höchstbetrag begrenzt. Beginnend mit dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentsatz zur Bemessung des Versorgungsfreibetrags nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Die entsprechenden Tabellen in § 19 Abs. 2 EstG wurden angepasst. Der Höchstbetrag sinkt somit bereits mit dem Jahr 2023 um jährlich 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 Euro. Die Änderung für 2023 wird über die Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.
 

2.4. Fünftelregelung bei der Lohnsteuer

§ 39b EStG regelt die Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber. Hier wurden in Absatz 3 die Sätze 9 und 10 zur Anwendbarkeit der sogenannten Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren aufgehoben. Bisher werden durch diese Tarifermäßigung einmalige, hohe Einnahmen steuerlich so behandelt, als erhielte der Empfänger diese gleichmäßig auf die nächsten fünf Jahre verteilt. Dadurch wird eine einmalige hohe Steuerbelastung vermieden, weil der Steuersatz wegen der Steuerprogression bei einer Verteilung auf fünf Jahre niedriger ist.

Im Jahr 2024 kann die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG für bestimmte Arbeitslöhne (Abfindungen, Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) noch bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Häufig kann der Arbeitgeber nicht rechtssicher feststellen, ob die Voraussetzungen für die Tarifermäßigung vorliegen. Besonders die Frage der sogenannten Zusammenballung der Einkünfte kann oftmals nicht abschließend geprüft werden. Da dieses Verfahren für Arbeitgeber kompliziert ist, wird es ab 2025 gestrichen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die Fünftelregelung ab dem Jahr 2025 (nicht wie geplant bereits ab dem Jahr 2024!) wie bisher im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beim Finanzamt beantragen.
 

2.5. Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung

Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschalsteuersatz von 20 Prozent erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag (= die gesamten Beiträge geteilt durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer) nach Abzug der Versicherungssteuer 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Diese Freigrenze wird ab dem Kalenderjahr 2024 aufgehoben.

Der steuerpflichtige Beitrag für die Gruppenunfallversicherung ist vom Versicherungsumfang abhängig. Ist das private und betriebliche Unfallrisiko versichert, sind 80 Prozent des Versicherungsbeitrags mit 20 Prozent Pauschalsteuer zu versteuern. Ist nur das betriebliche Risiko versichert, sind 60 Prozent des Versicherungsbeitrags zu pauschalieren. Steuerfrei bleibt dadurch der pauschale Aufwand für betriebliche Reisekosten.
 

2.6. Beschränkte Einkommensteuerpflicht von Arbeitnehmern

In den aktuellen Vorschriften zu Doppelbesteuerungsabkommen ist die beschränkte Steuerpflicht nicht umfassend geregelt. Um dieses Hindernis auch für die Zukunft zu beheben, werden die Vorschriften ergänzt.

Die nichtselbstständige Arbeit gilt daher als im Inland ausgeübt oder verwertet, soweit die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt wird und ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung für diese Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist. Dies gilt für Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2023.

3. Umsatzsteuerliche Änderungen

3.1. Einführung einer obligatorischen eRechnung zwischen Unternehmen

Nach derzeitiger Rechtslage können Rechnungen sowohl auf Papier als auch in elektronischer Form ausgestellt werden, wobei die elektronische Form ein Einverständnis des Rechnungsempfängers voraussetzt. Ab dem 1. Januar 2025 verpflichtet das Wachstumschancengesetz zur elektronischen Rechnungsstellung bei inländischen Umsätzen zwischen Unternehmen (B2B-Bereich). Dies soll die Grundvoraussetzung für die Einführung eines transaktionsbasierten elektronischen Meldesystems von B2B-Umsätzen ab voraussichtlich 2028 sein.

Als elektronische Rechnung gilt dabei nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und die sich elektronisch verarbeiten lässt. Für Kleinbetragsrechnungen im Sinne von § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) und für Fahrausweise im Sinne von § 34 UStDV können weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden.

Als Übergangsregelung sind in den Jahren 2025 und 2026 neben elektronischen Rechnungen auch Papierrechnungen und – bei Zustimmung des Empfängers – auch sonstige elektronische Rechnungen, die die oben genannten Kriterien nicht erfüllen, zulässig. Dies gilt ab 2027 nur noch für inländische Unternehmen mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr bis zu 800.000 Euro. Ab 2028 sind die neuen Anforderungen dann zwingend umzusetzen. Die Übergangsregelung gilt nur für Rechnungsaussteller. Alle inländischen Unternehmer müssen bereits ab 2025 technisch in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Dazu wird die GVB-Steuerberatung zu gegebener Zeit gesondert informieren.
 

3.2. Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen für Kleinunternehmer

Durch eine Änderung des § 18 Umsatzsteuergesetz (UstG) werden Unternehmen ab 2025 von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 Euro (bisher: 1.000 Euro) betragen hat. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sollen künftig grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit sein.

Dies soll jedoch nicht für die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG (zum Beispiel bei innergemeinschaftlichem Erwerb, Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 5 UStG oder in bestimmten Fällen bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften) gelten und auch nicht bei Aufforderung zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung durch das Finanzamt. Die Regelung ist erstmals auf den Besteuerungszeitraum 2024 anzuwenden.
 

3.3. Neue Schwellen bei der Ist-Versteuerung

Die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten wird ab 2024 von 600.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben.

Absenkung des Pauschalierungssatzes für landwirtschaftliche Betriebe geplant

Ursprünglich sollte mit dem Wachstumschancengesetz der Durchschnittssatz für pauschalierende Landwirte ab dem 1. Januar 2024 auf 8,4 Prozent abgesenkt werden. Da in der finalen Gesetzesfassung die Regelung aber überraschenderweise nicht mehr enthalten war, bleibt es vorerst beim derzeit gültigen Pauschalierungssatz von 9,0 Prozent. Die geplante Absenkung soll nun mit dem Jahressteuergesetz 2024 nachgeholt werden. Für 2025 ist eine weitere Absenkung auf 7,8 Prozent vorgesehen. Die Attraktivität der Sonderregelung sinkt damit noch weiter, viele Landwirte dürften zur Regelbesteuerung wechseln.

Insbesondere kritisch zu sehen und praktisch kaum umzusetzen ist die Vorgabe, dass der neue Pauschalierungssatz von 8,4 Prozent im Jahr 2024 bereits einen Tag nach der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2024 gelten soll. Entsprechende Eingaben von den Bundesverbänden blieben bislang unberücksichtigt. Hinzu kommt, dass das Gesetzgebungsverfahren erst gegen Ende November 2024 abgeschlossen werden soll. Inwieweit die Einführung eines neuen Steuersatzes für einen derart kurzen Zeitraum sinnvoll ist, sei dahingestellt.

Sofern Genossenschaften die Pauschalierungsregelung nicht selbst in Anspruch nehmen, hat die Absenkung des Durchschnittssatzes insbesondere Auswirkungen auf Lieferbeziehungen mit pauschalierenden Landwirten. Demnach müssen Abrechnungen im Gutschriftverfahren mit pauschalierenden Landwirte mit dem jeweils gültigen Steuersatz erfolgen. Sobald sich neue Erkenntnisse zur zeitlichen Anwendung ergeben, wird die Steuerberatung des Genossenschaftsverbands Bayern (GVB) die Verbandsmitglieder informieren.

4. Sonstige Steuergesetze

4.1. Erhöhung der Forschungszulage

Die Förderung nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) richtet sich bisher nach den Arbeitslöhnen von im Forschungs- und Entwicklungsbereich beschäftigten Arbeitnehmern, und den anteiligen Entgelten für die Auftragsforschung.

Ab 2024 wird die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage um die Aufwendungen für im Forschungs- und Entwicklungsbereich genutzte und hierfür zwingend benötigte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ausgeweitet. Zudem können Kosten für die in Auftrag gegebenen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben künftig mit 70 Prozent (bisher 60 Prozent) als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt werden. Die maximale Bemessungsgrundlage der Forschungszulage wird darüber hinaus von derzeit 4 Millionen Euro auf 10 Millionen Euro erhöht.

Unterstützung durch die GVB-Steuerberatung

Die GVB-Steuerberatung unterstützt die Mitglieder des Genossenschaftsverbands Bayern (GVB) gerne in allen steuerlichen Fragen, so auch bei Fragen in Verbindung mit dem Wachstumschancengesetz.

Kontakt zur GVB-Steuerberatung: steuer(at)gv-bayern.de oder +49 89 2868-3820. Alle Dienstleistungen, Ansprechpartner und aktuelle Meldungen der GVB-Steuerberatung finden Verbandsmitglieder im GVB-Mitgliederportal.

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