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Ausgangslage

Seit 1975 wird Landwirten in sogenannten benachteiligten Gebieten (siehe Kasten) der EU eine flächenabhängige Beihilfe gewährt. Zu diesen Regionen zählen unter anderem Berggebiete. Darunter fallen in Bayern alle Lagen über 800 Höhenmetern. Niedrigere Lagen von 600 bis 800 Höhenmetern und einer durchschnittlichen Neigung von 18 Prozent gehören ebenfalls dazu. 

Die EU-Mitgliedsstaaten haben die Klassifizierung benachteiligter Gebiete in der Vergangenheit sehr unterschiedlich ausgelegt. Deshalb fordert die EU ab 2019 europaweit einheitliche und objektive biophysikalische Kriterien. Das Bayerische Landwirtschaftsministerium hat in diesem Zusammenhang eine Neuausweisung der Berggebiete vorgeschlagen: Unabhängig von der Höhe wären dann alle Lagen mit einer Neigung von mehr als 18 Prozent Berggebiete. Zudem würde die bisher bestehende Höhenbegrenzung abgesenkt. 

Kasten: Benachteiligte Gebiete

Landwirte in benachteiligten Gebieten erhalten zum Ausgleich ungünstiger Standortbedingungen oder anderer spezifischer Produktionsnachteile eine Förderung. Die EU unterteilt benachteiligte Gebiete in drei Arten: „Berggebiete“ zeichnen sich durch ihre Höhen- oder starke Hanglagen aus. Daneben gibt es „benachteiligte Agrarzonen“ und „kleine Gebiete“. Das sind Landesabschnitte mit schwacher Ertragsfähigkeit oder Landflucht. Oftmals kommen auch noch andere Nachteile für die landwirtschaftliche Nutzung hinzu wie spezifische Auflagen zum Umwelt- oder Küstenschutz. Je nach Art der Benachteiligung variiert die Höhe der Förderung.

Problem

In bayerischen Berggebieten erzeugte Milch wird oftmals unter dem Label „Bergbauernmilch“ vermarktet. Damit verbinden Verbraucher in der Regel die Berge im bayerischen Voralpenland und den bayerischen Alpen. Durch die Neuausweisung der Berggebiete würden in Zukunft aber auch Gemarkungen darunter fallen, die unabhängig von der Höhenlage eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 18 Prozent aufweisen. Damit würden selbst landwirtschaftliche Flächen am Main mit entsprechenden Steilhängen als „Berggebiet“ deklariert.

Milch aus diesen Gebieten könnte damit offiziell als „Bergbauernmilch“ vermarktet werden. Da der Begriff für viele Konsumenten aber mit einer klaren Herkunftsbezeichnung verbunden ist, droht eine Verunsicherung der Verbraucher. Der bayerische Wertschöpfungsfaktor „Bergbauernmilch“ könnte nachhaltig beschädigt werden.

Lösung

Eine Ausweitung der benachteiligten Gebiete darf nicht dazu führen, dass Verbraucher verunsichert werden und der Wertschöpfungsfaktor „Bergbauernmilch“ konterkariert wird. Um das zu vermeiden, sollte die Bezeichnung „Bergebiete“ nachjustiert werden: Flächen mit einer Höhenbegrenzung sollten weiterhin als Berggebiet gelten. Flächen, die nur auf Basis ihrer Hangneigung EU-Berggebiete sind, sollten als „Steillagen“ oder „Hanglagen“ bezeichnet werden. Der Begriff „Berg“ muss den echten Berggebieten vorbehalten bleiben. Gleichzeitig würde damit auch dem Anliegen des Ministeriums Rechnung getragen, möglichst vielen Milchviehhaltern den Zugang zu Fördergeldern zu erhalten.

Daniel Fischer ist Referent in der Stabsabteilung beim Genossenschaftsverband Bayern.

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