Nahbar: Die VR-Bank Main-Rhön nutzt Social Media, um insbesondere junge Menschen gezielt anzusprechen. Wie erfolgreich ist sie damit?
Herr Klas, Sie sind Fachanwalt für IT-Recht und mit den juristischen Besonderheiten von Social Media vertraut. Welche Rechtsfälle rund um die Sozialen Medien landen in der Regel auf Ihrem Schreibtisch?

Benedikt Klas, LL.M., ist Fachanwalt für IT-Recht sowie Strafverteidiger in der Kanzlei Fächerstadt Rechtsanwälte aus Karlsruhe. Foto: Nicole Stetter
Benedikt Klas: Im unternehmerischen Bereich, zu dem ich auch die bayerischen Genossenschaften mit den Volks- und Raiffeisenbanken zähle, geht es häufig um Abmahnungen von Rechteinhabern, die ihre Marken- oder Urheberrechte verletzt sehen. Außerdem sehen wir wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, wenn einem Unternehmen zum Beispiel vorgeworfen wird, irreführend zu werben oder Informationspflichten nicht einzuhalten. Urheber dieser Abmahnungen sind häufig Konkurrenten oder Verbraucherschutzorganisationen. Bei Privatpersonen geht es eher um die Verletzung von Persönlichkeitsrechten oder die Missachtung des Datenschutzes. In solchen Fällen wird zum Beispiel die Löschung von bestimmten Postings verlangt. Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt Betroffenen das Recht, Auskunft zu verlangen, welche persönlichen Daten etwa von einem Unternehmen erhoben und verarbeitet wurden. Ab und zu bekomme ich auch strafrechtlich relevante Themen auf den Tisch, aber das betrifft hauptsächlich private Nutzer. Recht häufig habe ich dagegen aktuell mit der Sperrung von Social-Media-Konten durch die Betreiber zu tun. Das betrifft vor allem Instagram und auch Facebook.
Haben Sie konkrete Beispiele aus Ihrem Arbeitsalltag?
Klas: Nehmen Sie eine Person, die als Corporate Influencer für den eigenen Arbeitgeber in den Sozialen Medien geworben hat. Wenn diese Person gekündigt wurde, kann es passieren, dass sie arbeitsrechtlich gegen die Kündigung vorgeht und im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens den Arbeitgeber auffordert, sämtliche Postings auf dessen Kanälen von ihr und mit ihr zu löschen. Solche Dinge werden oft taktisch verwendet, um die Abfindung nach oben zu treiben. Da hat der Arbeitgeber schlechte Karten, wenn die Persönlichkeits- und Urheberrechte an den Postings vorher nicht ausreichend klar geregelt wurden. Ein anderer typischer Fall sind Abmahnungen von Bildagenturen, weil ein Unternehmen Postings mit deren Bildern veröffentlicht hat, ohne diese dafür zu lizenzieren. Das gilt auch für Bilder, die als Bestandteil von Presseartikeln auf der Unternehmenswebseite veröffentlicht oder auf den Social-Media-Kanälen der Unternehmen gepostet werden. Auch diese müssen entsprechend lizenziert sein.
„Bei der Verwendung von Logos sollten Unternehmen genau aufpassen und auf die Rechte achten. Sonst kann es teuer werden.“
Wie sieht es mit der Verwendung von Logos aus?
Klas: Auch bei der Verwendung von Logos sollten Unternehmen genau aufpassen und auf die Rechte achten. Um ein Beispiel zu nennen: Ein Posting mit dem Olympia-Logo kann viel Geld kosten, wenn das nicht durch das Internationale Olympische Komitee genehmigt wurde. Die schicken dann eine Rechnung für die werbliche Verwendung des Logos. Diesen Fall gab es tatsächlich zu den Olympischen Spielen 2024 in Paris, und für das betroffene Unternehmen war das ein teurer Spaß. Ich hatte auch den Fall, dass ein Unternehmen für ein Meme das Logo der Jugendbuch- und Hörspielreihe TKKG abgewandelt hat. Das hat der Rechteinhaber entdeckt und eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung geschickt. Natürlich stellt der Rechteinhaber auch seine Anwaltskosten in Rechnung und womöglich kommen noch Schadensersatzansprüche hinzu.
Lässt sich daraus ableiten, dass es in der Regel vor allem um Geld geht? Über welche Summen reden wir in solchen Fällen?
Klas: Es geht um die Löschung der betreffenden Inhalte, eine zukünftige Unterlassung und um Geld. Die verlangte Summe hängt auch von der Dauer der Veröffentlichung und der Verbreitung ab. In den sozialen Medien spielt es eine Rolle, wie oft solche Postings angeklickt werden. Aber wir reden hier schon von Nutzungsgebühren vom vierstelligen bis zum fünfstelligen Bereich.
„Es ist unerlässlich, die Mitarbeitenden zu schulen und sie für mögliche problematische Inhalte zu sensibilisieren.“
Was raten Sie den bayerischen Genossenschaften, damit solche rechtlichen Probleme gar nicht erst auftreten?
Klas: Ich unterstütze das Vier-Augen-Prinzip, wie es auch der Genossenschaftsverband Bayern seinen Mitgliedern empfiehlt. Es ist immer gut, wenn eine zweite Person nochmal über den Inhalt schaut, ehe jemand auf den Button drückt und das Posting online geht. So lassen sich Fehler vermeiden, die aus Unachtsamkeit passieren. Oft stecken aber auch Unwissen oder mangelndes Problembewusstsein der Mitarbeitenden hinter Fehlern, die anschließend zu Rechtsstreitigkeiten führen. Deshalb ist es meines Erachtens unerlässlich, dass die Mitarbeitenden ausreichend geschult und für mögliche problematische Inhalte sensibilisiert werden. Denn um es mal provokant zu formulieren: Zwei Mitarbeitende helfen auch nicht mehr als einer, wenn sie schlecht oder gar nicht geschult sind und deshalb nicht erkennen, dass der geplante Beitrag bestimmte Rechte verletzen würde.
„Leitfäden für Social Media sind wichtig, aber sie können Schulungen nicht ersetzen.“
Viele Unternehmen haben Leitfäden oder Richtlinien für Social Media, um die Mitarbeitenden an die Hand zu nehmen und rechtliche Probleme zu vermeiden. Wie bewerten Sie das?
Klas: Das ist durchaus sinnvoll und kann den Mitarbeitenden dabei helfen, sich zu orientieren. Daneben kann sich das Unternehmen mit einem Leitfaden gegenüber den Mitarbeitenden formell entlasten, weil das Verhalten in Social Media dort schriftlich geregelt ist. Darauf kann sich das Unternehmen dann berufen. Nach meiner Erfahrung ist es jedoch so, dass solche Leitfäden nicht wirklich verinnerlicht werden. Egal, ob die Richtlinien auf Papier oder elektronisch vorliegen, sie werden unterschrieben und dann gedanklich schnell abgehakt. Deshalb sind Leitfäden formell sehr wichtig, aber sie verhindern weniger Fehler als Schulungen und können diese deshalb nicht ersetzen.
Was gehört in so einen Social-Media-Leitfaden alles rein?
Klas: Ganz grundsätzlich sollte in solchen Richtlinien festgehalten werden, wie bei einem Verdacht auf Rechtsverletzungen reagiert wird und wie sich die Mitarbeitenden bei eingehenden Abmahnungen oder datenschutzrechtlichen Auskunftsersuchen zu verhalten haben. Dann natürlich, dass bei sämtlichen Bildern, Videos, Texten und auch bei Musikstücken vor Veröffentlichung die Urheberrechte geprüft werden. Wenn Personen in Postings abgebildet werden, braucht es dafür ebenfalls immer eine Rechtsgrundlage. Zudem sollte bei Aussagen über Wettbewerber Zurückhaltung geübt werden – oder es sollte zumindest die Rechtsabteilung vorher nochmal über das Posting schauen. Das wären nicht abschließend einige Grundregeln, die in so einen Leitfaden gehören.

Eingang zum Arbeitsgericht Regensburg (Symbolbild): Wenn Unternehmen die Rechte der Mitarbeitenden an ihren Postings in den Sozialen Medien nicht regeln, werden diese bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber vor Gericht schnell zum Thema. Foto. picture alliance / Armin Weigel
Sie hatten vorhin eine Person angesprochen, die von ihrem Arbeitgeber gekündigt wurde und nun verlangt, dass alle Postings von ihr und mit ihr von den Arbeitgeber-Kanälen gelöscht werden. Gehören die Rechte der Mitarbeitenden an den Postings, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Arbeitgeber erstellt haben, ebenfalls in den Leitfaden?
Klas: Unbedingt, wobei das auch vertraglich geregelt werden muss! Dieser Punkt wird von vielen Unternehmen tatsächlich stiefmütterlich behandelt. Jedes Unternehmen sollte mit den Mitarbeitenden klare Vereinbarungen treffen, welche Rechte es den Mitarbeitenden an Postings einräumt, an denen sie mitgewirkt haben. Wem gehören zum Beispiel die Bilder und Videos, die von den Mitarbeitenden für Postings auf den Social-Media-Kanälen des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt wurden? Inwiefern darf dieses Material vom Arbeitgeber bearbeitet und an Dritte weitergegeben werden? Selbst wenn der Mitarbeitende das Bild- oder Filmmaterial exklusiv seinem Arbeitgeber überlassen hat, heißt das noch lange nicht, dass es auch bearbeitet werden darf. Muss der Urheber genannt werden? Nach dem Gesetz besteht ein Recht auf Namensnennung. Wie lange dürfen solche Postings auf den Kanälen des Arbeitgebers verbleiben? Was passiert mit den Postings, wenn der Arbeitnehmer zu einem anderen Unternehmen wechselt? Darf der Mitarbeitende von ihm in seiner Arbeit erstelltes Bild- und Filmmaterial auch an Dritte weitergeben oder privat für seine Instagram- oder LinkedIn-Postings verwenden? Solche Fragen sollte das Unternehmen verbindlich regeln, wenn es für etwaige Rechtsstreitigkeiten auf der sicheren Seite sein will.
Inwiefern helfen gesunder Menschenverstand und Bauchgefühl, um rechtliche Problemfälle in Social-Media-Postings zu erkennen und zu vermeiden?
Klas: Wenn ich ein Störgefühl habe, sollte ich innehalten und nochmal über das Posting nachdenken. Da ist das eigene Bauchgefühl immer eine gute Leitschnur. Unabhängig davon empfehle ich – wie bereits mehrfach erwähnt – unbedingt eine Schulung. Dadurch lernen die Mitarbeitenden, sich mit den Themen zu beschäftigen und im Zweifelsfall nachzufragen. Das hilft ihnen wiederum, das nötige Feingefühl dafür zu entwickeln, was sie veröffentlichen dürfen und was besser nicht. Ich erlebe oft, dass zumindest die guten Mitarbeitenden ein gewisses Gespür dafür haben, worauf sie bei den grundsätzlichen Themen wie Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht, Datenschutzrecht, Markenrecht oder Wettbewerbsrecht aufpassen müssen.

In den Sozialen Medien sollten Unternehmen besonders auf die Einhaltung des Urheberrechts und des Markenrechts achten. Denn durch immer bessere Suchalgorithmen werden Verstöße schnell entdeckt und von den Rechteinhabern verfolgt. Foto: mauritius images / Zerbor
Sie haben jetzt viele Punkte angesprochen, wo Unternehmen in den Sozialen Medien etwas falsch machen können. Doch wenn man jedes Risiko absolut nimmt, dürfte kein Unternehmen etwas posten. Empfehlen Sie so etwas wie eine Risikostrategie oder Risikoabwägung? Wo sollten Unternehmen besonders genau hinschauen?
Klas: Das muss natürlich jedes Unternehmen für sich selbst entscheiden. Wo ich auf jeden Fall besonders vorsichtig wäre, sind die Themen Urheberrecht und Markenrecht. Das liegt auch daran, dass die Suchalgorithmen der Rechteinhaber immer besser werden. Trotz der Vielzahl an Beiträgen, die Tag für Tag in den Sozialen Medien und im Internet veröffentlicht werden, werden Verletzungen des Marken- und Urheberrechts durch immer bessere Bild- und Mustererkennung sehr schnell entdeckt und dann auch rechtlich verfolgt. Zudem können Verletzungen dieser Rechte nicht nur zivilrechtlich relevant sein, sondern auch einen Straftatbestand erfüllen. Dann sind wir in einem Bereich, wo es für die handelnden Personen und die dafür Verantwortlichen sehr ungemütlich werden kann.
Wie sieht es beim Thema Datenschutz aus?
Klas: Hier laufen die Rechtslage, jedenfalls wie sie von den Datenschutzbehörden interpretiert wird, und die Rechtsdurchsetzung auseinander. Nach Auffassung der Datenschutzbehörden ist die Nutzung von Sozialen Medien und Fanseiten wie Facebook, Instagram oder TikTok durch Unternehmen rechtswidrig, da die Datenschutzbestimmungen dieser Plattformen nicht den europäischen Standards genügen. Dennoch werden aktuell fast keine Sanktionen erlassen. Ich würde an dieser Stelle empfehlen, die aktuelle Nachrichtenlage zu verfolgen. Sollten die Datenschutzbehörden tatsächlich damit beginnen, gegen Unternehmen wegen ihres Auftritts in den Sozialen Medien stärker vorzugehen und Bußgelder zu verhängen, dann sollten diese in der Lage sein, schnell zu reagieren. Solange das nicht der Fall ist, sollten sich Unternehmen darüber bewusst sein, dass sie sich in einem rechtlich umstrittenen Bereich bewegen, und sich innerhalb des gegebenen Rahmens so datensparsam und datenschutzfreundlich wie möglich verhalten.
Heißt das, Unternehmen wie die bayerischen Genossenschaften sollten auf die Nutzung von Plattformen wie Instagram, Facebook oder TikTok lieber verzichten?
Klas: Auch das ist eine unternehmerische Entscheidung, die jedes Unternehmen für sich selbst treffen muss. Ich würde mal so sagen: In dem Moment, in dem viele andere Unternehmen die gleichen Plattformen nutzen, ohne dass sie dafür sanktioniert werden, ist die Nutzung vertretbar. Aber wie gesagt, man sollte die Entwicklung beobachten und sich gegebenenfalls ein schnelles Ausstiegsszenario überlegen.

In den Vereinigten Staaten ist das Prinzip, dass juristisch eigenständige Unternehmen eine gemeinsame Marke verwenden, nicht geläufig. Das kann dazu führen, dass Plattformbetreiber Konten von Unternehmen sperren, wenn die Inhalte anderer Konten sehr ähnlich sind. Foto: mauritius images / Infinity News Collective / imageBROKER
Der Genossenschaftsverband Bayern hört immer wieder von Klagen, dass insbesondere der Instagram-Account von Kreditgenossenschaften durch den Plattformbetreiber Meta gesperrt wird. Woran liegt das?
Klas: In den Vereinigten Staaten ist das Prinzip, dass juristisch eigenständige Unternehmen eine gemeinsame Marke verwenden, nicht geläufig. Von daher wird der einheitliche Markenauftritt der Volks- und Raiffeisenbanken von den Algorithmen der Plattformbetreiber, in diesem Fall Meta, nicht verstanden und daher sanktioniert. Es gibt also verschiedenste Accounts, die alle dasselbe Logo verwenden und mehr oder weniger die gleichen Inhalte. Für die KI stellt sich die Frage, was ist das Original und was ist Fake oder Spam? Wenn von einem Konto sehr viele Inhalte gepostet werden, die identisch auf anderen Konten laufen, dann wird dieses Konto manchmal fälschlicherweise als Troll-Account gewertet und gesperrt. Am häufigsten tritt das Phänomen bei Instagram auf, es betrifft aber auch Facebook, und bei Google-Werbekonten habe ich das auch schon erlebt. Zu den Leidtragenden gehören auch die Sparkassen.
Gibt es weitere Ursachen?
Klas: Es gibt tatsächlich einen weiteren häufigen Grund für die Sperrung von Social-Media-Konten, und das sind Gewinnspiele. Hier sollte man allerdings nicht Meta als Mutterkonzern von Instagram und Facebook die alleinige Schuld in die Schuhe schieben, denn mit Gewinnspielen wird in den Sozialen Medien viel Schindluder getrieben. Da gibt es viel Betrug, Spam und Abzocke. Deshalb haben die Plattformbetreiber sehr strikte Regeln aufgestellt und die Sicherungsmechanismen reagieren sehr fein, wenn Unternehmen die strengen Anforderungen an Gewinnspiele nicht einhalten. Hier ist es gelegentlich schon vorgekommen, dass Volksbanken und Raiffeisenbanken bei Gewinnspielen ohne böse Absicht etwas falsch gemacht haben und deshalb das Konto gesperrt wurde. Da hilft es, vorher einen Blick in die Nutzungsbedingungen von Instagram & Co. für Unternehmen zu werfen, die auf den Plattformen gut zu finden sind.
Welche Möglichkeiten haben betroffene Unternehmen, ihr Konto wieder entsperren zu lassen?
Klas: Das läuft über die klassischen Beschwerdekanäle, die von den Plattformbetreibern angeboten werden. Das Entscheidende ist, bei dem Plattformbetreiber einen kompetenten menschlichen Ansprechpartner zu erwischen, der über eine gewisse Kenntnis des deutschen Bankensystems verfügt. Dann geht es häufig schnell mit der Entsperrung, aber das muss man erstmal schaffen. Teilweise kümmern sich auch Social-Media-Agenturen um solche Probleme. Wenn diese größere Werbebudgets verwalten, kann es sein, dass sie andere Ansprechpartner haben und die Freischaltung schneller geht. Hilfreich ist auch, wenn sich ein Anwalt an die Plattform wendet. Ein anwaltliches Schreiben wird oft in eine andere Bearbeitungsschiene gelenkt als normale Beschwerden. Zwar ist auch das keine Erfolgsgarantie, es erhöht aber die Wahrscheinlichkeit für eine schnelle Freigabe.
Von welchem Zeitraum reden wir in der Regel, bis ein gesperrter Instagram-Account wieder freigeschaltet wird?
Klas: Das ist komplett unterschiedlich. In guten Fällen hat es nur Stunden gedauert, bis das Konto nach einem anwaltlichen Schreiben wieder entsperrt war. Es können aber auch Tage und Wochen vergehen. Manchmal verpufft eine Beschwerde ohne Reaktion der Plattform. Das ist nicht rational erklärbar. Einzelne Banken sind monatelang nicht zu einem Ergebnis gekommen. Das ist aber die Ausnahme.
„Alles, was die Verwechslungsgefahr mit anderen vergleichbaren Konten verringert, verringert auch die Wahrscheinlichkeit einer Kontosperrung.“
Wie können Unternehmen der Sperrung ihres Kontos vorbeugen?
Klas: Es ist auf jeden Fall hilfreich, die Inhalte möglichst zu individualisieren. Alles, was vom Standard abweicht und damit die Verwechslungsgefahr mit anderen vergleichbaren Konten verringert, verringert auch die Wahrscheinlichkeit einer Kontosperrung.
Noch ein Wort zu negativen Kommentaren und Bewertungen, mit denen Unternehmen regelmäßig umgehen müssen. Welche Strategie schlagen Sie vor?
Klas: Wenn Genossenschaften von diesem Thema betroffen sind, dann sind es weniger die Kommentare unter Postings in den Sozialen Medien, sondern eher negative Bewertungen bei Google. Die Reaktion darauf ist für mich immer eine Frage der Abwägung. Wo ziehe ich als Unternehmen die rote Linie? Rote Linie heißt, den Kommentar oder die Bewertung zu melden und gegebenenfalls zivil- oder sogar strafrechtlich dagegen vorzugehen. Für mich wäre so eine rote Linie, wenn Mitarbeitende identifizierbar oder namentlich beleidigt oder sogar bedroht werden. Das sind Fälle, wo ich mit guten Gründen zivil- und strafrechtlich dagegen vorgehen würde. Solche Kommentare gehören unbedingt gelöscht. Es gibt jedoch Fälle, wo es kommunikativ sinnvoller sein kann, die negative Bewertung an sich abprallen zu lassen. Man kann auch zu einer Bewertung Stellung nehmen, aber das führt möglicherweise nur zu weiteren negativen Kommentaren. Manchmal ist es die bessere Lösung, die positiven Bewertungen für sich wirken zu lassen, damit negative Kommentare irgendwann in der Masse untergehen.
„Als Unternehmen würde für mich kein Weg daran vorbeiführen, die Sozialen Medien zu nutzen, aber mit einer überlegten Strategie und mit gut geschulten Mitarbeitenden.“
Wir haben nun viel über die rechtlichen Fallstricke von Social Media gesprochen. Allerdings bieten die Sozialen Medien auch unübersehbar Vorteile, zum Beispiel können Unternehmen darüber neue Kundengruppen ansprechen und ihre Reichweite steigern. Wenn Sie beides gegeneinander abwägen: Wie würden Sie als Unternehmer vorgehen?
Klas: Als Unternehmen würde für mich kein Weg daran vorbeiführen, die Sozialen Medien zu nutzen, aber mit einer überlegten Strategie und mit gut geschulten Mitarbeitenden. Ebenso sollten Unternehmen nicht blind auf jeden neuen Trend in Social Media aufspringen, sondern die Dinge mit einer gewissen Distanz analysieren und sich dann entscheiden, welche neuen Angebote man wie nutzt. Die Sozialen Medien vor lauter Angst vor rechtlichen Problemen ganz zu meiden, wäre für mich der falsche Weg.
Herr Klas, herzlichen Dank für das Interview!