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Ist eine Genossenschaft mit ihrem Steuerbescheid nicht einverstanden, weil dieser nach ihrer Auffassung gegen die gesetzlichen Vorschriften verstößt, so muss sie beziehungsweise ihr Steuerberater zunächst zwingend innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gegen den Bescheid Einspruch einlegen. Lehnt das Finanzamt diesen ab, muss der Steuerpflichtige zur Durchsetzung seiner Rechtsschutzinteressen bei den Finanzgerichten bis hin zum Bundesfinanzhof und gegebenenfalls sogar bis zum Bundesverfassungsgericht Klage gegen die negative Entscheidung des Finanzamts erheben.

Ist in Bezug auf eine bestimmte Streitfrage bereits ein Finanzgerichtsverfahren anhängig, so müsste das Finanzamt grundsätzlich trotzdem jeden weiteren, von einem anderen Steuerpflichtigen in Bezug auf die gleiche Rechtsfrage eingelegten Einspruch ablehnen. Jeder betroffene Steuerpflichtige müsste also den oben aufgeführten Gerichtsweg bestreiten. Dies ist in der Praxis weder für den Steuerpflichtigen noch für das Finanzamt praktikabel. Die Finanzgerichte würden mit unzähligen Verfahren überzogen, obwohl die strittige Rechtsfrage bereits gerichtsanhängig ist und letztendlich vom Bundesfinanzhof (BFH) beziehungsweise dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nur einheitlich entschieden werden kann.

Körperschaftsteuerguthaben

Vor dem Bundesverfassungsgericht ist seit Längerem die Frage anhängig, ob zusätzlich zum Körperschaftsteuerguthaben ein Guthaben für den Solidaritätszuschlag festgesetzt werden muss oder ob der Auszahlungsbetrag zum Körperschaftsteuerguthaben zumindest die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag mindern muss.

Abzinsung von Pensionsrückstellungen

Weiterhin ist beim Bundesverfassungsgericht anhängig, ob der Zinssatz von 6 Prozent bei der Abzinsung von Pensionsrückstellungen nach § 6a Einkommensteuergesetz (EStG) angesichts des niedrigen allgemeinen Zinsniveaus in 2015 verfassungswidrig ist. Wird diese Frage vom Bundesverfassungsgericht bejaht, so spricht vieles dafür, dass der Zinssatz von 6 Prozent in den Folgejahren ebenfalls verfassungswidrig ist. Allen Genossenschaften mit Pensionsrückstellungen in der Bilanz ist daher zu raten, gegen die betreffenden Steuerbescheide mit Unterstützung des GVB Einspruch einzulegen und ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

Steuerpflicht von Erstattungszinsen zur Körperschaftsteuer

Ein weiterer wichtiger Musterprozess beim Bundesverfassungsgericht betrifft die Vereinbarkeit der Steuerpflicht von Erstattungszinsen zur Körperschaftsteuer und – ab Erhebungszeitraum 2008 – auch zur Gewerbesteuer mit der Verfassung. Dies ist deshalb fraglich, weil umgekehrt Nachzahlungszinsen zu diesen Steuern nicht abziehbar sind. Relevant ist diese Frage für Genossenschaften insbesondere dann, wenn aufgrund gewonnener Rechtsbehelfsverfahren Zinsen auf Steuererstattungen vereinnahmt werden können, die nach geltender Rechtslage grundsätzlich steuerpflichtig sind.

Nichtabziehbarkeit der Bankenabgabe

Die sogenannte Bankenabgabe an die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) ist ab 2015 erheblich angestiegen und erreicht bei den bayerischen Genossenschaften teilweise sogar sechsstellige Beträge im Jahr. Hinzu kommt, dass die Bankenabgabe nach § 4 Abs. 5 Nr. 13 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht bei Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage abziehbar ist. Dies verstößt nach Auffassung der Bankenverbände gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, da die Abgabe ursächlich mit dem Betrieb einer Bank zusammenhängt. Diesbezüglich ist erstinstanzlich ein Finanzgerichtsverfahren beim Finanzgericht Münster anhängig.

Der Bereich Steuerberatung des Genossenschaftsverbands Bayern (GVB) überwacht ständig die neuen bei den Bundesgerichten anhängigen Finanzgerichtsverfahren und ist regelmäßig auch über relevante Verfahren informiert, die bei den Finanzgerichten in der ersten Instanz anhängig sind. Die GVB-Mitglieder können so ohne hohes Kostenrisiko von positiven Entscheidungen profitieren. Voraussetzung ist, dass die betreffenden Steuerbescheide rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist dem Bereich Steuerberatung des GVB vorliegen, damit entsprechend Einspruch eingereicht und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden kann.

Der Bereich Steuerberatung überwacht dann den Fortgang des Verfahrens – diese dauern regelmäßig mehrere Jahre – und macht bei positiver Entscheidung die Ansprüche der betroffenen Genossenschaft beim Finanzamt geltend. So konnte der GVB beispielsweise in den Jahren 2015 bis 2017 für seine Mitglieder Steuererstattungen von insgesamt rund vier Millionen Euro allein in Zusammenhang mit der Rechtswidrigkeit der Hinzurechnung sogenannter negativer Aktiengewinne betreffend das Jahr 2002 erwirken. Weitere Informationen erhalten Verbandsmitglieder bei der GVB-Steuerberatung unter steuer(at)gv-bayern.de oder 089 / 2868-3800.

Gerhard Hellstern ist Steuerberater beim GVB.

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