Diese Website verwendet Cookies. Wenn Sie unsere Seiten nutzen, erklären Sie sich hiermit einverstanden. Weitere Informationen

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Wirksamkeit von Unterschriften im Bankgeschäft hängt auch von der verlangten Form ab.
  • Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt die Schriftform, die elektronische Form und die Textform.
  • Bei einer qualifizierten elektronischen Signatur reicht es nicht, den Kunden auf einem Tablet-Bildschirm unterschreiben zu lassen.
  • Sogenannte Empfangsbekenntnisse erlangen nur mit gesonderter Unterschrift Beweiskraft.
  • Bei Verbraucherdarlehensverträgen ist eine Unterschrift des Bankmitarbeiters in der Regel nicht notwendig.
  • Bei Kundenstammverträgen werden Einzelverträge mündlich vereinbart. In der Praxis hat sich das als unproblematisch erwiesen.
  • Notariell beurkundete Altersvorsorgevollmachten erweisen sich in der Praxis als hilfreich.

Gesetzliche Schriftform

Im Geschäftsalltag der Kreditgenossenschaften ist die Schriftform (Definition siehe Kasten) nur in wenigen Fällen gesetzlich vorgeschrieben. Dazu gehören Erklärungen von Bürgen sowie Erklärungen von Personen, die ein Schuldanerkenntnis erteilen. Schreibt der Gesetzgeber bei einem Vertragsschluss die Schriftform vor, so ist die Frage, ob eine eigenhändige Unterschrift für eine der Vertragsparteien von besonderem Nutzen ist, ohne Belang. Die Unterschrift stellt in diesem Fall eine bewusst gesetzte Hürde dar, um den Erklärenden (in der Regel der Kunde) vor unüberlegten Vertragsschlüssen zu schützen.

In einigen Fällen lässt der Gesetzgeber statt der Schriftform die elektronische Form zu. Dann wird statt der Unterschrift eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur verlangt. Dabei werden elektronische Dokumente, zum Beispiel ein Kreditvertrag, mit einem qualifizierten elektronischen Datensatz verknüpft, der den Erklärenden authentifiziert. Den Kunden händisch auf dem Bildschirm eines Tablets unterschreiben zu lassen und dies elektronisch zu archivieren, genügt der elektronischen Form nicht.

Formen für Rechtsgeschäfte im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

§ 126 BGB Schriftform

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

§ 126a BGB Elektronische Form

(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.

§ 126b BGB Textform

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und

2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

Empfangsbekenntnis nur mit gesonderter Signatur

Ein sogenanntes Empfangsbekenntnis hat nur Beweiskraft, wenn der Empfänger der Unterlagen dieses gesondert unterschreibt. Gesondert bedeutet, dass die Unterschrift unter dem Empfangsbekenntnis stehen muss und mit der Signatur nicht gleichzeitig weitere Erklärungen bestätigt werden. Mit einem Empfangsbekenntnis kann sich die Bank zum Beispiel vom Kunden bestätigen lassen, dass sie ihm die gesetzlichen Pflichtinformationen ausgehändigt hat. Der DG Verlag bietet Empfangsbekenntnisse auf gesonderten Formularen an, um eine eindeutige Trennung von anderen Erklärungen zu gewährleisten. Beim Empfangsbekenntnis kann die Schriftform durch die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden.

Besonderheiten bei Verbraucherdarlehen

Bei Verbraucherdarlehensverträgen gelten bei der Schriftform Besonderheiten. Eine Unterschrift des Bankmitarbeiters ist nicht erforderlich, wenn der Vertrag „mithilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wurde“, also zum Beispiel im Banksystem. Das ist heute praktisch ausnahmslos der Fall. Die Unterschrift des Kunden kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Die genossenschaftliche Finanzgruppe arbeitet an technischen Lösungen für die elektronische Form. In absehbarer Zeit werden Verbraucherdarlehensverträge auch rein online abgeschlossen werden können.

Kundenunterschrift als Beweismittel

Traditionell verlangen Banken auch dann eine Kundenunterschrift, wenn der Gesetzgeber keine bestimmte Form vorschreibt. Die Unterschrift dient hier dem Zweck, die Identität des Kunden erkennbar zu machen oder um die Echtheit der Urkunde zu gewährleisten. Die Wirkung der Kundenunterschrift als Beweismittel wird jedoch oft überschätzt. So sind vorformulierte Klauseln, wonach der Kunde durch seine Unterschrift bestätigt, bestimmte Informationen zur Kenntnis genommen und/oder verstanden zu haben, unwirksam, auch wenn die Erklärung eine Unterschrift trägt. Deshalb enthalten die Geeignetheitserklärung im Wertpapiergeschäft oder das Kreditberatungsprotokoll im Kreditgeschäft keine Felder für Kundenunterschriften.

Mündliche Vereinbarung bei Kundenstammverträgen

Haben Kreditgenossenschaften mit ihren Kunden einen sogenannten Kundenstammvertrag abgeschlossen, gibt es für darunter fallende Einzelverträge keine Formvorgaben. Der Kundenstammvertrag ist eine Art „Grundlagenvertrag“ zwischen Kunde und Bank. Er ermöglicht es dem Kunden, innerhalb eines bestimmten, vorher vertraglich vereinbarten Rahmens weitere Produkte abzuschließen. So muss der Kunde nicht bei jedem Abschluss aufs Neue alle Formalien erfüllen. Auf diese Weise lassen sich Bankgeschäfte für beide Seiten einfacher abwickeln.

Der Kundenstammvertrag selbst wird nach einer Entscheidung der Formulargremien der genossenschaftlichen Finanzgruppe noch standardmäßig vom Kunden unterschrieben. So soll sichergestellt werden, dass diese Vereinbarung mit dem Kunden nachweisbar ist und die gesetzlichen Legitimationspflichten erfüllt sind. Die Einzelverträge werden hingegen mündlich vereinbart. Der Kunde erhält lediglich eine Bestätigung über den geschlossenen Vertrag. Anfangs waren viele Banken kritisch, da ein Beweis dafür fehlt, dass die Erklärung tatsächlich vom Kunden stammt. Befürchtungen, dass es massenhaft zu Missbrauch oder Beweisproblemen kommen würde, haben sich jedoch nicht bewahrheitet.

Freiwillige Schriftform

Der Gesetzgeber lässt auch die freiwillige Schriftform zu. Das heißt, die Parteien können sich darauf einigen, dass der Vertrag schriftlich geschlossen wird, auch wenn das Gesetz dies nicht vorschreibt. Jedoch sind Klauseln im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern grundsätzlich unzulässig, wonach Änderungen oder Ergänzungen eines schriftlich geschlossenen Vertrages ihrerseits der Schriftform bedürfen. Entsprechende frühere Regelungen in den Bankformularen wurden deshalb gestrichen.

Unterschrift von Bankmitarbeitern

Viele Bankformulare enthalten auch Unterschriftsfelder für Bankmitarbeiter. Die Unterschrift dient hier dem Nachweis, welcher Mitarbeiter die bei Vertragsschluss erforderlichen gesetzlichen Prüfungspflichten erfüllt hat. Dies muss aber nicht durch eine eigenhändige Unterschrift geschehen.

Die Textform im Bankgeschäft

Die wohl häufigste Formvorschrift im Bankgeschäft ist die Textform. Insbesondere die gesetzlichen Pflichtinformationen im Kreditgeschäft, dem Wertpapiergeschäft und dem Zahlungsverkehr müssen in der Regel in Textform erteilt werden. Textform bedeutet, dass die Bank eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger erteilt. „Dauerhaft“ bedeutet nicht nur, dass die Information über einen längeren Zeitraum abrufbar ist. Vor allem darf der Erklärende nicht mehr in der Lage sein, die Information zu ändern, sobald sie dem Empfänger vorliegt. Das bloße Einstellen von Text auf einer Internetseite erfüllt deshalb nicht den Tatbestand des dauerhaften Datenträgers, da die Homepage jederzeit geändert werden kann.

Notarielle Beurkundungen

Mit der notariellen Schriftform kommen die Kreditgenossenschaften nicht nur bei Grundstücksgeschäften regelmäßig in Berührung. Zunehmende praktische Bedeutung haben notariell beurkundete Generalvollmachten in der Form von Altersvorsorgevollmachten. Die notarielle Beurkundung der Vollmacht ist insbesondere dann rechtlich erforderlich, wenn der Bevollmächtigte befugt sein soll, für den Vollmachtgeber Grundstücksgeschäfte oder Verbraucherkreditverträge abzuschließen. Auch wenn der Bevollmächtigte hierzu nicht berechtigt sein soll, ergibt der Besuch beim Notar Sinn. Zum einen erhält der Vollmachtgeber qualifizierten juristischen Rat. Zum anderen ist der Notar verpflichtet, sich von der Identität des Vollmachtgebers zu überzeugen und sich einen Eindruck von dessen Geschäftsfähigkeit zu verschaffen. Dies erleichtert den Einsatz der Vollmacht in der Praxis. Geschäftspartner wie die Bank können die Vollmacht mit einer gewissen Sicherheit als wirksam erteilt ansehen, selbst wenn ihnen der Gesundheitszustand des Vollmachtgebers bei Erteilung der Vollmacht nicht bekannt ist.
 

Oliver Schießer ist Leiter Bankrecht in der Rechtsberatung des Genossenschaftsverbands Bayern.

Artikel lesen
Rat