Diese Website verwendet Cookies. Wenn Sie unsere Seiten nutzen, erklären Sie sich hiermit einverstanden. Weitere Informationen

Zum Jahreswechsel tritt das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) in Kraft, das Bundestag und Bundesrat am 17. beziehungsweise 18. Dezember 2020 kurz vor knapp beschlossen haben. Die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission steht jedoch noch aus. Der große Wurf war die Überarbeitung auch dieses Mal nicht. Viele Zukunftsthemen wurden mit Blick auf die Bundestagswahl 2021 verschoben. „Profil“ fasst die wichtigsten Änderungen für Energiegenossenschaften zusammen.

Kostenloses Webinar zum neuen EEG

Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband (DGRV) bietet zusammen mit dem Genossenschaftsverband Bayern (GVB) und den anderen genossenschaftlichen Regionalverbänden ein kostenloses Webinar zur EEG-Novelle an. Genossenschaften mit Interesse an dem Thema erhalten am Donnerstag, 21. Januar 2021, von 17 bis 18 Uhr die Gelegenheit, sich über die finalen Inhalte des EEG 2021 ausführlich zu informieren. Außerdem gibt es praktische Einschätzungen zum neuen EEG. Die Teilnehmer haben die Möglichkeit, während des Webinars Fragen zu stellen. Weitere Informationen und Anmeldung auf der Webseite des DGRV.

Einspeisevergütung für Post-EEG-Anlagen

Im EEG 2021 finden sich erstmalig Regelungen für EEG-Anlagen, die aus der auf 20 Jahre angelegten EEG-Vergütung herausfallen (sogenannte Post-EEG-Anlagen oder ausgeförderte Anlagen). Dies ist eine wichtige Neuerung für alle Anlagenbetreiber und alle anderen Marktakteure, denn bereits im kommenden Jahr werden viele Photovoltaik-, Windenergie- und Biogasanlagen 20 Jahre alt und damit nicht mehr nach dem EEG vergütet.

Für diese Post-EEG-Anlagen wird eine neue Einspeisevergütung geschaffen. Bis 100 Kilowatt (kW) installierter Leistung gibt es befristet bis zum 31. Dezember 2027 eine Auffangvergütung in Höhe des durchschnittlichen Börsenstrompreises der jeweiligen Erneuerbare-Energien-Technologie abzüglich der Vermarktungskosten. Ausgenommen sind Windenergieanlagen an Land. Diese erhalten zukünftig einen erhöhten Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten, den sie sich in Ausschreibungen sichern müssen. In diesem Fall endet die Förderung Ende 2022. Falls die Windanlagen in den Post-EEG-Ausschreibungen keinen Zuschlag erhalten, ist die Höhe der Auffangvergütung gesetzlich festgelegt. Diese läuft bereits Ende 2021 aus.

Für die EEG-Anlagen der bayerischen Energiegenossenschaften endet die 20-jährige finanzielle EEG-Vergütung überwiegend erst in späteren Jahren. Die bayerischen genossenschaftlichen Netzbetreiber sollten sich hingegen schon jetzt mit den neuen Regelungen auseinandersetzen, weil sie Anlagenbetreiber in ihrem Netzgebiet haben werden, die aus der EEG-Vergütung fallen. Für alle anderen Genossenschaften, die EEG-Anlagen betreiben, können die neuen Regelungen eine Möglichkeit sein, diese weiter wirtschaftlich zu betreiben.

Intelligente Messsysteme (Smart Meter)

Das EEG 2021 regelt zukünftig genauere Einbauverpflichtungen für intelligente Messsysteme, sogenannte Smart Meter. Demnach müssen Betreiber von Erneuerbare-Energien- und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen erst ab 7 kW installierter Leistung nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes Smart Meter einbauen, wenn das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bestimmte technische Voraussetzungen dafür als gegeben erachtet.

Sobald die entsprechenden Voraussetzungen laut BSI gegeben sind, müssen bei Anlagen zwischen sieben und 25 kW installierter Leistung Smart Meter eingebaut werden, mit denen die Ist-Einspeisung abgerufen werden kann. Bei Anlagen größer 25 kW muss zusätzlich auch die Einspeisung ferngesteuert werden können. Diese Regelungen sind für alle bayerischen Genossenschaften von Bedeutung, weil sie verpflichtet werden, Smart Meter in ihre Erneuerbare-Energien-Anlagen einzubauen. Für die genossenschaftlichen Netzbetreiber spielen diese Regelungen ebenfalls eine große Rolle, weil sie den Smart-Meter-Rollout in ihren Netzgebieten praktisch mit umsetzen müssen.

Ausfallvergütung bei negativen Strompreisen

In § 51 EEG 2021 wird die entsprechende Regelung aus dem EEG 2017 zur EEG-Vergütung bei negativen Strompreisen ausgeweitet. So entfällt zukünftig für alle Neuanlagen ab 500 kW installierter Leistung die Vergütung schon ab vier Stunden negativer Preise. Diese fallen an der Börse bei Überkapazitäten auf dem Strommarkt an. Dann zahlen Stromerzeuger Geld, damit Verbraucher ihnen den überschüssigen Strom abnehmen. Droht eine Netzüberlastung durch eine zu hohe Einspeisung, werden EEG-Anlagen zwangsabgeschaltet. Dafür erhalten sie jedoch einen finanziellen Ausgleich. In § 51a EEG 2021 wird geregelt, dass sich der EEG-Vergütungszeitraum um die Zeiten verlängert, in denen die Anlagenbetreiber aufgrund von negativen Preisen in mindestens vier aufeinanderfolgenden Stunden keine Vergütung erhalten haben.

Alle Genossenschaften, die neue Erneuerbare-Energien-Anlagen mit einer installierten Leistung größer als 500 kW planen, sollten die neuen Regeln zu den negativen Preisen in ihre Wirtschaftlichkeitsberechnung einbeziehen. Faktisch läuft es auf eine Vergütungskürzung für das jeweilige Projekt im Laufe der 20-jährigen Förderung hinaus. Dies werden die finanzierenden Banken zum Beispiel mit einem Risikoaufschlag bei der Fremdfinanzierung eines solchen Projekts berücksichtigen. Zwar wird der finanzielle Nachteil am Ende der 20-jährigen Förderung wieder ausgeglichen, zur Finanzierung des Projekts werden die Erträge aber besonders in den Anfangsjahren benötigt. Aus diesem Grund wurden die neuen Regeln unter anderem von finanzierenden Banken stark kritisiert.

Unterstützung für Energiegenossenschaften

Der Genossenschaftsverband Bayern (GVB) unterstützt die bayerischen Energiegenossenschaften mit einem umfangreichen Dienstleistungsangebot. Dazu zählen Machbarkeitsstudien und Wirtschaftlichkeitsanalysen bei Investitionsvorhaben, aber auch die Beratung bei der Preisgestaltung solcher Projekte – zum Beispiel Preisgleitklauseln für Wärmelieferverträge. Zudem hat sich der GVB die Vernetzung seiner Mitglieder mit Experten und anderen Genossenschaften auf die Fahnen geschrieben. Ansprechpartner ist Daniel Caspari, (089) 2868-3577, dcaspari(at)gv-bayern.de.

Ausschreibungen für Photovoltaik-Dachanlagen

Für Photovoltaik-Dachanlagen ab einer installierten Leistung von 750 Kilowatt (kW) auf oder an einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand werden eigenständige Ausschreibungen eingeführt. Eigenverbrauch ist bei Anlagen, die über Ausschreibungen vergütet werden, nicht mehr zulässig. Das Ausschreibungsvolumen wird sukzessive erhöht. In den Jahren 2021 und 2022 soll das Ausschreibungsvolumen pro Jahr 300 Megawatt (MW) betragen. Für die Jahre 2023 und 2024 erhöht sich die ausgeschriebene Leistung auf 350 MW und ab dem Jahr 2025 auf 400 MW pro Jahr.

Der Gesetzgeber hatte im EEG 2014 erstmals festgelegt, dass die Förderung größerer EEG-Anlagen in einem Ausschreibungsverfahren ermittelt werden muss. Die Unternehmen, die ein EEG-Projekt planen, reichen dabei einen Preis ein, in welcher Höhe sie eine EEG-Förderung benötigen, um die Anlage betreiben zu können. Die Teilnehmer, die am wenigsten Förderung beantragt haben, erhalten den Zuschlag, bis die ausgeschriebene Leistung ausgeschöpft ist. Ziel der Ausschreibungen war es, die Kosten der EEG-Förderung zu begrenzen.

Photovoltaik-Dachanlagen zwischen 300 und 750 kWp

Betreiber von Photovoltaik-Dachanlagen mit einer installierten Leistung von 300 bis 750 kW haben zukünftig die Wahl, ob sie an Ausschreibungen teilnehmen oder in der EEG-Festvergütung bleiben wollen. Entscheiden sie sich für die Festvergütung, werden aber nur noch 50 Prozent der erzeugten Strommenge vergütet. Die übrige Strommenge soll der Betreiber selbst verbrauchen oder ohne Förderung direkt vermarkten. Dies stellt faktisch eine Kürzung der Vergütung um 50 Prozent dar. Aus diesem Grund ist in dieser Leistungsklasse mit einem deutlichen Rückgang von neuen Projekten zu rechnen, weil es wenige Anlagen gibt, die bei einer Förderung von nur noch 50 Prozent, einem Eigenversorgungsanteil von 50% oder geringen Marktpreisen überhaupt wirtschaftlich darstellbar sind. Alternativ werden sich viele Betreiber gezwungen sehen, „freiwillig“ an Ausschreibungen teilzunehmen.

Mieterstrom

Mieterstrom wird in der Nähe zum Abnehmer produziert und nicht über die öffentlichen Netze geleitet. Ein gängiges Beispiel ist die Energiegenossenschaft, die eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach eines Mehrparteienhauses betreibt und den Strom den Mietern oder Wohnungseigentümern anbietet. Künftig erlaubt das EEG beim Mieterstrom auch das Lieferkettenmodell, bei dem ein Energiedienstleister als Mieterstromlieferant zwischen Anlagenbetreiber und Verbraucher tritt. Ferner sind zukünftig auch Mieterstromprojekte in Quartieren förderfähig. Zudem wird der Mieterstromzuschlag gesetzlich festgelegt und erhöht. Bis zu einer installierten Leistung von zehn Kilowatt  sind es 3,79 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh), bis 40 kW 3,52 ct/kWh und bis 750 kW 2,37 ct/kWh. Dies sind gute Nachrichten, weil die Hoffnung besteht, dass sich dadurch neue Mieterstromprojekte für Energiegenossenschaften wieder lohnen werden.

Eigenversorgung

Bei der Eigenversorgung wird ab 1. Januar 2021 für Erneuerbare-Energien-Anlagen bis 30 kW installierter Leistung und 30 Megawattstunden (MWh) jährlicher Stromerzeugung keine EEG-Umlage mehr zu zahlen sein. Das gilt sowohl für Neu- wie auch für Bestandsanlagen, das heißt auch für Post-EEG-Anlagen. Die neue Regelung könnte für Genossenschaften wirtschaftlich interessant werden, wenn sie eine Photovoltaikanlage bis 30 kWp planen und die Möglichkeit haben, den Strom selbst zu verbrauchen (Eigenversorgung).

Ausschreibungen von Freiflächenanlagen

Photovoltaik-Freiflächenanlagen bis 750 kW sollen weiterhin von Ausschreibungen ausgenommen bleiben. Bei darüber liegenden Leistungsklassen sollen in Freiflächen-Ausschreibungen auch Gebote für Anlagen auf Seitenrandstreifen von Verkehrswegen bis zu 200 Metern Länge und bis zu einer Größe von 20 MW zulässig sein. Zumindest bis 750 kW sind weiterhin PV-Projekte für Energiegenossenschaften wirtschaftlich möglich.

Windenergie an Land

Damit auch Windanlagen aus dem windärmeren Süden Deutschlands bei Ausschreibungen zum Zuge kommen, wird ab 2022 eine sogenannte Südquote in Höhe von 15 Prozent des Ausschreibungsvolumens (20 Prozent ab 2024) eingeführt. Das heißt, 15 beziehungsweise 20 Prozent der ausgeschriebenen Leistung wird zwingend an Projekte aus Süddeutschland vergeben. Unter die Südquote fallen Bayern, Baden-Württemberg, das Saarland sowie Teile von Hessen und Rheinland-Pfalz.

Das sogenannte Referenzertragsmodell wird ebenfalls angepasst. Mit diesem Modell soll verhindert werden, dass Windräder nur dort gebaut werden, wo besonders viel Wind weht. Um das Ertragsgefälle zwischen windreichen und windarmen Standorten auszugleichen, gibt es einen sogenannten Gütefaktor und einen Korrekturfaktor. Der Gütefaktor beschreibt den zu erwartenden Windertrag am geplanten Standort im Vergleich zu einem normierten Referenzstandort, der mit 100 Prozent ausgewiesen wird. Abhängig vom Gütefaktor (also der Standortgüte) verändern sich der Korrekturfaktor und damit die Ertragsvergütung. Je niedriger der Gütefaktor, desto höher der Korrekturfaktor und umgekehrt. Um auch besonders benachteiligte Standorte zu fördern, wurde neu ein minimal zulässiger Gütefaktor von 60 Prozent mit einem Korrekturfaktor von 1,35 eingeführt (bisher 70 Prozent / 1,29).

Mit dem neuen § 36k EEG 2021 bekommen Betreiber von neuen Windenergieanlagen, die ab dem Jahr 2021 einen Zuschlag bei einer Ausschreibung erhalten, die freiwillige Möglichkeit, an die betroffenen Gemeinden 0,2 ct/kWh zu zahlen. Die Anlagenbetreiber sollen sich das Geld bei der Endabrechnung vom Netzbetreiber zurückholen, der die Zusatzkosten wiederum auf die EEG-Umlage abwälzen kann. Ob die neuen Regelungen im EEG den Zubau von neuen Windenergieanlagen wieder ankurbeln, bleibt abzuwarten. So stockt der Windzubau in Deutschland derzeit aus anderen Gründen, weil zum Beispiel genehmigungsfähige Flächen fehlen oder lange Genehmigungsverfahren drohen.

Biogas

Das ausgeschriebene Leistungsvolumen für Biogasanlagen wird auf 600 MW pro Jahr erhöht. Der Gebotshöchstwert steigt für neue Biogasanlagen auf 16,4 ct/kWh und für bestehende Anlagen auf 18,4 ct/kWh. Der Gebotshöchstwert ist der höchste Preis, den man in einer Ausschreibungsrunde bieten kann. Wenn man einen höheren Preis bietet, wird man von der Ausschreibungsrunde ausgeschlossen. Zudem wird analog zur Windenergie auch für Biogasanlagen ab 2022 eine Südquote eingeführt. So sollen künftig 80 Prozent des Zuschlagsvolumens nach Süddeutschland gehen. Der Flexibilitätszuschlag wird von 40 auf 65 Euro/kW installierter Leistung erhöht. Außerdem wird der Deckel bei der Umstellung von Biogasanlagen auf einen bedarfsgerechten Betrieb (Flexibilitätsprämiendeckel) aufgehoben.

Für die Betreiber von Biogasanlagen fallen die neuen Regelungen im EEG 2021 überwiegend positiv aus. Die Regelungen könnten indirekt auch einen Anreiz darstellen, genossenschaftliche Nahwärmeprojekte anzugehen, da der Betrieb von Biogasanlagen finanziell interessanter wird und sich bei einem Nahwärmenetz auch noch die Wärme nutzen lässt.

Resümee

Insgesamt enthält das EEG 2021 mehr Schatten als Licht für die Energiegenossenschaften. Insbesondere der faktische Zwang zur Teilnahme an Ausschreibungen für Photovoltaik-Dachanlagen zwischen 300 und 750 kW macht es den Energiegenossenschaften schwer, neue Anlagen in diesem Bereich zu planen. So wird das Hauptgeschäftsfeld für Energiegenossenschaften weiter eingegrenzt und zunehmend unattraktiver. Deswegen sollten die Untergrenzen für Ausschreibungen von PV-Anlagen bei der nächsten EEG-Novelle wieder erhöht werden.

Weiterhin unbefriedigend bleiben die fehlenden beziehungsweise unzureichenden Regelungen für Genossenschaften, die ihre Mitglieder über das öffentliche Netz mit Strom aus eigenen Anlagen beliefern wollen (genossenschaftliche Mitgliederversorgung), sowie beim atmenden Förderdeckel für neue Photovoltaik-Anlagen. Auch die ungleichen Wettbewerbsbedingungen bei Ausschreibungen zum Nachteil von Bürgergenossenschaften werden durch das EEG 2021 nicht korrigiert.

Positiv zu bewerten sind die Anpassungen beim Mieterstrom, die Ansätze einer Regelung für Post-EEG-Anlagen (obwohl abzuwarten ist, ob die Regelung einen wirtschaftlichen Weiterbetrieb ermöglicht), die Anpassung des Referenzertragsmodells bei Windanlagen (obwohl abzuwarten ist, ob diese Regelung tatsächlich zu mehr Zubau in Süddeutschland führen wird) sowie die Erhöhung des Ausschreibungsvolumens, des Gebotshöchstwerts und des Flexibilitätszuschlags bei Biogasanlagen.

Interessen der Energiegenossenschaften vertreten

Der Genossenschaftsverband Bayern (GVB) und die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband (DGRV) werden weiterhin die Interessen der Energiegenossenschaften vertreten und sich anlässlich der Bundestagswahlen 2021 verstärkt dafür einsetzen, unter anderem die Untergrenzen für Ausschreibungen, die Ausbauziele sowie den atmenden Förderdeckel beziehungsweise die gesetzliche Förderung zu erhöhen. Außerdem steht die Aufnahme der genossenschaftlichen Mitgliederversorgung in das EEG auf der Agenda, damit die Genossenschaften ihre Mitglieder auch über das öffentliche Netz mit Strom aus eigenen Anlagen beliefern können.

René Groß ist Leiter Politik und Recht der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband (DGRV).

Artikel lesen
Rat